Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 04.10.1951 – 2 StR 751/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
§ 7 2 str 754/52 2329 021
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Hans Dietrich T En zus ng geboren am EEE 1915 in TED.
"bisherige Sachbezeichnung: OB u.2.).
wegen Rückfalldiebstahls
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzun; vom 8, Tebruar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Sundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Henneka
„undesrichter Dr, Sauer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellter Pr als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 4. Oktober 1951 in Strafausspruch und hinsichtlich der Rückfallfeststellungen aufgehoben, In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zuriückverwiesen,
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen,
Von Rechts wegen
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Gründe§
Nach den Feststellungen des Lendgerichts hat der An- } gekiaste am 14. Juli 1951 zusammen mit dem rechtskräftig K. abgeurteilten OR von der Fernsprechleitung, die an = der ilochspannungsleitung eines Iandelektrizitätswerkes :Sürwürden-Rodenkirchen) angebracht war, 600 m Kupferdraht abmontiert und verkauft, Das Landgericht hat den Angeklagten vegen schweren Rückfalldiebstahls zu einem Jahr Gefäng- u nis verurteilt, Seine Revision ist zum Teil begründet, § 1.) Die Anwendung des § 17 des Gesetzes über den Ver- we kehr mit unedlen Metallen ist allerdings rechtlich richtig, MD Es handelte sich um eine Fernsprechleitung, die ersichtlich B:
noch im Betriebe war. Die Erwägung des Landgerichts darüber, dass eine vorübergehende Teilabmontierung der Anwendung des
§ 17 nicht entgegensteht, bezieht sich deutlich auf den Diebstahl. der unter 2) der Gründe geschildert wird und an dem
der Beschwerdeführer nicht beteiligt war, Aber auch wenn die Bu Leitung zum Teil abmontiert gewesen wäre, würde der noch vor- we handene Teil den Schutz des § 17 geniessen, denn dieser wäre = auch weiterhin dem öffentlichen Nutzen gewidmet, würde ihn Br. also dienen (vgl RG HRR 1931 Nr 1626). Abgesehen davon ist Be
der Tatbestand des § 17 schon dadurch erfüllt, dass die Ternsprechleitung "öffentlich aufgestellt" war; denn das ist der 8 Fall. wenn ein Gegenstand allgemein zugänglich ist und gegen , % den Zugriff? beliebiger Dritter nicht geschützt ist, Die Aus- x; führung der Tat bestätigt das Vorliegen dieses Merkmals. Der Be Zweck des Gesetzes, der in der jetzigen Zeit des grossen lie- = tallmangels vieder volle ‚praktische Bedeutung erlangt hat, b:. war nach der amtlichen Begründung der, der stärken Zunahme Bi: der !/etalldiebstähle besonders tan öffentlichen und privaten Gebäuden, an Telegrafen- und Fernsprechanlagen, an Öffentlichen Denkmälern..." entgegenzutreten, Dieser Gefahr sind = öffentlich aufgestellte Gegenstände aus Metall ebenso’ ausge- in setzi vie Solche, die dem öffentlichen Iutzen dienen (vgl Rest 58, 91). Nech diesem Gesetzeszweck ist es unerheblich,
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ok der geschädigte Tigentümer sich Ersatz beschaffen kann, ' Ticht verständlich ist. was die Revision damit meint. es müsse sich um ein "abgeschlossenes Werk" handeln, Das Gesetz schützt alles. was ein "Gegenstand" ist, Wenn die Revision etwas snderes meinen sollte, so wäre das rechtsirrig.
2.) Erfolg hat die Revision nur, soweit das angefochtene Urteil den Beschwerdeführer als rückfälligen Dieb {§ 244 StGb) behandelt. Die Rückfallvoraussetzungen sind bis jetzt nicht festgestellt, Da der Beschwerdeführer für die erste Verurteilung \3 Monate Gefängnis) bis zum 1, August 1950 Bewährungsfrist bewilligt erhalten hatte (die anscheinend auch nic..t widerrufen ist), so ist anzunehmen. dass ihm insoweit die Streffreiheit des § 2 des StraffreiheitsG vom 31, Dezenber 1949 zugute kommt, Es fehlt aber eine Feststellung, wann der Beschwerdeführer die zweite Tat --Hehlerei.: begangen hat,
Demnach muss das Urteil in dem Umfang aufgehoben werden. der aus der Formel des Revisionsurteils zu ersehen ist; die Streixammer muss in der neuen Verhandlung die erforderlichen Feststellungen treffen,
Dr. “oericke Dr, Kirchner Dr, Dotterweich Henneka Dr. Sauer