Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 28.09.1951 – 2 StR 776/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
| ri 2501 063
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
die Ehefrau Johanna V B geb, SCHEMEM aus VE KOM. geboren am EEE 1900 in su,
wegen fortsesetzter Hehlerei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 195%, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Sauer als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig
Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr: als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter UEEEEEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht, erkannt:
_ Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz .vom 28. September 1951, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels. an das Landgericht zurückverwiesen.
von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Hehlerei zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre Revision ist begründet.
Der frühere.Mitangeklagte SED wohnte bei der Angeklagten in Untermiete. Da er nur ein geringes Entgelt für Kost und Logis zahlte, hielt er sich für verpflichtet. der Angeklagten bisweilen einige Gegenstände abzugeben, die aus Diebstählen stammten. Er erklärte ihr hierbei. daß er die Sachen von Freundinnen amerikanischer Negersoldaten geschenkt erhalten habe, für die er getragene Kleidungsstücke verkaufe. So schenkte er der Angeklagten am 5. Februar 1950 ein Nachthemd,am 14. Februar 1950. zum Geburtstag einen Knirps und eine Handtasche, am i. März 1950 Damenunterwäsche (wieviel ist nicht gesagt) und am 4. März 1950 einen Damenrock und. eine Damenweste.
Die Strafkammer stellt weiter fest, die Angeklagte habe gewußt, daß SEM wegen eines Diebstahls vorbestraft gewesen sei, und sich deshalb sagen müssen, daß er eventuell wieder strafbaren Handlungen nachgehen werde. Sie habe SB auch erklärt, daß ihr Ehemann von den mitgebrachten Sachen nichts wissen dürfe. Im Anschluß daran erörtert die Sttafkammer einige Widersprüche, in die sich nach ihrer Auffassung die Angeklagte verwickelt hat,und erklärt es dann für erwiesen, "daß die Angeklagte Vi wußte, zum mindesten den Umständen nach annehrien mußte, daß die ihr von SB überlassenen Gegenstände aus einer strafbaren Handlung herrührten", Bei der rechtlichen Würdigung heißt es:
"Wenn sie auch nicht im einzelnen wußte, daß die ihr vom Angeklagten SEM mitgeprachten Verkaufsgegenstände aus Autodiebstählen stammten, so wußte sie jedoch ganz genau, bezw. mußte es zumindestens den Umständen nach annehmen, daß Si die Sachen durch irgendwie strafbare Handlungen erlangt hatte".
Diese Feststellungen zur inneren Tatseite halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand:
i. Zum inneren Tatbestande des § 259 StGB gehört allerdings nicht die Kenntnis, durch welche strafbare Handlung der Vortäter .die Sache erlangt hat. Es genügt das Wissen, daß der Vortäter sich die Sache durch irgendeinen strafbaren Eingriff in fremdes Eigentum verschafft hat, RGSt 55, 234. Dessen muß er sich aber auch bewußt sein. Wenn die wiedergegebene rechtliche Würdigung nur bedeuten sollte, die Angeklagte habe nicht gewußt, daß die Sachen gerade aus Autodiebstählen stammten, jedoch angenommen, daß sie aus anderen Diebstäh- | len herrührten, so wäre dies nicht zu beanstanden, weil die Kenntnis der näheren Finzelheiten der Vortat nicht erforderlich ist. Das Urteil 1äßt aber den Zweifel offen, ob die Strafkammer hat sagen wollen, die Angeklagte habe nicht gewußt, daß die Sachen aus Diebstählen stammten. In diesem Falle wäre darzulegen gewesen, welchen strafbaren Eingriff in fremdes Eigentum sich die Angeklagte vorgestellt hat.
2. Die Kenntnis der Angeklagten von der strafbaren Herkunft der Wäschestücke durfte die Strafkammer aus allen Umständen folgern, die nach der Erfahrung des Lebens und den Denkgesetzen einen Schluß hierauf zulassen.
Zu solchen Umständen gehören auch eigene Handlungen und Erklärungen ‚des Täters, und zwar sowohl vor wie nach der Tat, sofern sie nur Rückschlüsse auf seinen Vorstellens- und Willensinhalt bei der Annahme der bemakelten Sache gestatten, RGSt-55, 204, 206. ES wäre
deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Straf-
kammer aus dem Wissen der Angeklagten um die Vorstrafe des SC: ihrer Bemerkung, ihr Ehemann dürfe von der Sache nichts wissen, und aus ihren widerspruchsvollen Erklärungen vor Gericht die Überzeugung gewonnen hätte, die Angeklagte habe die strafbare Herkunft der Kleidungsstücke gekannt. Nach den Urteilsgründen ist dies jedoch zweifelhaft. Denn die Strafkammer
fügt ihren Ausführungen zweimal hinzu, die Angeklagte hätte dies "zumindestens den Umständen nach annehmen müssen", Wollte die Strafkammer die Verurteilung aber auf die Beweisregel des § 259 StGB stützen, so war es geboten. die Umstände festzustellen, die der Angeklagten den Schluß auf die strafbare Herkunft der Sachen aufdrängen mußten. Denn diese Umstände. sind Tatbestandsmerkmale im Sinne des § 267 Abs 1 S 1 StPO. Führt das Urteil sie nicht an, so liegt hierin nicht nur ein Mangel des Verfahrens, sondern zugleich ein sachlicher Mangel.
Ausdrückliche Feststellungen hierüber hat die Strafkammer nicht getroffen. Sollte sie etwa angenommen haben, daß alle die Umstände, die nach ihrer Auffassung für eine Kenntnis der Angeklagten sprechen, ihr auch den Schluß auf die strafbare Herkunft der Sachen aufdrängen mußten, so wäre dies rechtlich fehlerhaft gewesen. Denn nur Umstände, die außerhalb der
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Person des Täters und vor der Tat liegen, können sein Wissen um den Makel der Sache beeinflussen. RGSt 55. 204, 206. Abgesehen von der der Angeklagten bekannten Vorstrafe des SED liegen aber alle Umstände, die das Urteil anführt. in der Person der Angeklagten selbst. und zwar meist noch nach der Tat.
Außerdem ist es in sich widerspruchsvoll, häufend nebeneinander sowohl das "Wissen" wie auch das "Annehmenmüssen" festzustellen. Möglich ist es nur, eine solche Feststellung wahlweise zu treffen oder das "Annehmenmüssen" als Hilfsfeststellung zu kennzeichnen und zu behandeln, RGSt 55, 204, 208. Das ist jedoch nicht geschehen.’
3. SC nat der Angeklagten bei der Übergabe der Wäschestücke erklärt, er habe sie von Freundinnen amerikanischer Soldaten für den Verkauf von Kleidungs- 'stücken geschenkt bekommen. Diese Tatsache kann, zumal es sich offenbar nicht um wertvolle und zahlreiche Geschenke an die Angeklagte handelte, geeignet sein, die Beurteilung des Sachverhalts zu Gunsten der AngekKlagten zu beeinflussen. Die Strafkammer läßt sie jedoch bei der abschließenden Beweiswürdigung völlig unbeachtet, statt zu prüfen, ob die Bemerkung Strubichs der Angeklagten den Umständen nach glaubhaft erscheinen konnte. Diese "lückenhafte" Beweisführung ist ebenfalls ein sachlicher Mangel des Urteils.
4. Die Strafkammer nimmt Portsetzungszusammenhang an, ohne irgendwelche Feststellungen hierzu zu treffen. Die Angeklagte beschwert dies nicht. Deshalb liegt hierin kein Aufhebungsgrund. § 7?
Da das Urteil auf die Sachbeschwerde hin aufzuheben ist, bedarf die Verfahrensrüge keiner Erörterung.
Dr. Sauer Dr. Dotterweich Werner Dr. Ludwig Dr. Arndt
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