Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 27.09.1951 – 3 StR 579/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2278 093
’s StR_579/51
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Xraftfahrer Valdener U EEE zus
‚ Bet rasse @, geboren dort K
1926, in dieser Sache in der Haftanstalt - in Untersuchungshaft, ., 2.) den landwirtschaftlichen Arbeiter Günther tw
aus VE, vi Lendstrasse @;
geboren em 1924 in ra (Pommern), in der
a in Strafhaft, 3.) den Schweisser Alfred X @WiBB u: ER ,
G@MB:tr2ese & geboren an GE 1926 in cin EEE (Oberschlesien),
wegen Bandendiebstahls u.a.
het der 3. Strafsenat des Bundesgerichtskofs in der Sitzung vom 27. September 1951, an der teilgenommen haben:
"WERNEERERERENEEEEIEEHTTRESEÄENERDEERESEEEn
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger . R Bundesrichter Prof. Ir. Busch oo, Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Ir. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. au en als Vertreter der Bun esanwaltschaft, N Justizangestellter oo als Vrkunäsbeanter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannts
Die Revisionen der Angeklagten M@& una SED zesen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 16. Februar 1951 sowie die Revision des Angeklagten Nagp ED eezen. das Urteil desselben Landgerichts vom 21. Februar 1951 werden verworfen. Doch werden in der - Formel des letztgenennten Urteils die Worte "teils vollendeten, teils versuchten" gestrichen.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründes
TI. Revisionen der Angeklagten No vr:
Ko. ist wegen Bandendiebstahls, Beihilfe zum . “ schweren Diebstahl, versuchten schweren keubes, Aufforde- on rung zu Verbrechen in zwei Fällen und Betrugs zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier Jahren verurteilt worden, I] wegen Bandendiebstahls und wegen einfachen »iebstahls je im Rückfall zur Gesamtzuchthausstrafe von drci Jahren sechs kionaten.
Beide machen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen fiechts geltend.
Die Verfahrensrügen sind nicht mit tatsächlichen An- . saben belegt, deshalb unzulässig. . . er
Die Prüfung. der Sachbeschwerden ergibt, dass die gegen die beiden Angeklagten ergangenen Urteile nicht frei von Kechtsirriümern sind, dass diese jedoch die .intscheidung Bu nicht in einer Weise beeinflusst haben, dass deren Aufhebung geboten wäre,
1.) Das Landgericht hat festgestellt, dass die beiden Ange- .. klagten stillschweigend dahin übereingekommen seien, bei - N jeder sich bietenden Gelegenheit aus varkenden Kraftwagen u Fi zunächst Benzin, hernach auch andere Sachen zu stehlen, und. dass sie tatsächlich gemeinschaftlich mit dem später der
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Verabredung beigetretenen, rechtskräftig abgeurteilten
Mitangeklagten Christian Zip eine Reihe von derartigen Diebstählen verübt hätten, Es hat das Vorgehen der Täter rechtsirrtunsfrei als unter § 243 Zif£ 6 StGB fallend an-
. gesehen. Eine stillschweigende Vereinbarung der Beteilig-- e
ten über die Begehung solcher Diebstähle ist ausreichend (R6St 56,90). Eine Beschränkung auf die Entwendung bestimmter Sachen und eine nachträgliche Ausdehnung auf andere Gegenstände. ist möglich (RGSt 47, 340). Die Annahme.
eines Fortsetzungszusarmenhangs ist mit Recht abgelehnt war- 9
den.
Fehlerhaft ist allerdings die Annahme des ärstrichters, dass die verschiedenen von den Angeklagten gemeinschaft-
‚„ lich ausgeführten Diebstahlseinzelhandlungen durch die
Geschäftsmässigkeit ihres Tuns zu einer rechtlichen Einheit verbunden seien und deshalb eine Sammelstraftat vorliege. Durch die bandenmässige Begehung verlieren die einzelnen Diebstähle nicht ihre Selbständigkeit. Die auf die Verübung mehrerer selbständiger Diebstähle gerichtete Absicht ist gerade das, was § 243 Ziff 6 StGB erfordert. Die Verbindung der Täter muss auf die Fegehung mehrerer selbständiger,
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"im einzelnen noch unbestimnmter Diebstühle abzielen. Es ge-
nügt nicht, dass von vornherein mır die Ausführung eines fortgesetzten, also eines einzigen Diebstahls ins Auge ge-" fasst ist (RGSt 66, 236 /2387).Dasselbe muss für die Sammelstraftat gelten. Teren Bejahung würde einen begrifflichen Widerspruch zu einer wesentlichen Voraussetzung des § 243 21%? 6 StGB darstellen, nämlich die Absicht der Begehung
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mehrerer Diebstähle äurch eine zu diesem Zweck zusammengeschlossene Personefmebrheit, die mindestens einen. der geplanten Diebstähle ausgeführt hat, Dem kenn nicht mit der Erwägung begegnet werden, eine \lehrheit von Diebstählen liege auch dann vor, wenn die äinzeltaten. nicht als rechtlich selbständig abgeurteilt:würden. Die zu einer
'Einteit zusarnengefassten unselbständigen Zinzelhandlungen
können als kehrheit im Sinne des § 243 Ziff 6 StEB nicht in Betracht kormen, Deshalb kann die im angefochtenen . Urteil nüher dargelegte Auffassung, welche die Selbständigkeit der Einzelhandlungen ablehnt, weil jede ‚der nachfolgenden eine Fortsetzung der vorausgegangenen sei, nicht gebilligt werden. Vielmehr irt an der gegenteiligen herr-
“ schenden ileinung und auch an den von der neueren reichs-
gerichtlichen Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen. festzuhalten. . u - on
Der „ungel gefährdet jedoch den Bestand des Urteils deswegen nicrt, weil er sich zu Cunsten der’ Angeklagten ausgewirkt hat. Bei Annahme der erwiesenen grösseren Anzahl von Einzeldiebstählen wären die ausgesprochenen Strafen bestimmt nicht geringer, sondern vermitlich böher eusgefallen. . "
2.) Die Trage, ob das Reserverad eines Kraftwagens als
dessen Bestandteil anzusehen ist und demnach nicht zu
den Gegenständen der Feförderung gehört, kann hier dahin- . gestellt bleiben, Tenn es wurden bei Gelegenheit jenes Diebstahis ausser dem Ersatzrad noch weitere, zweifellos
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zu den Beförderungrgegenstärden zählende Sachen entyiendet und zwar eus dem Inneren des Kraftwagens nach Einschlagen einer Fensterscheibe. Das üandgericht hat daher mit Recht die gesamte Tat als Diebstahl im Sime des
§ 243 Ziff 4 StGB betrachtet. Tazu hat es den Erschwerungs-
. grund des § 243 Ziff 6 StGB als gegeben erachtet,
3.) Die Entwendung des Rundfunkgerätes mittels Einschlagens
der Scheibe aus einem varkenden Kraftwagen ist zutreffend els schwerer Diebstahl, nach § 243 Ziff 6 StGB beurteilt worden. Allerdings kann der Kraftwagen nicht mit dem Tandgericht als ein Behältnis angesehen werden. Dieser Mangel hat aber den Angeklagten ersichtlich nicht beschwert. Deshalb bedürfen die Fragen, ob das Eundfunkgerät zu den Gegenständen der Beförderung im Sinne des § 243 Ziff 4 StGB zählt und ob der Kraftwagen einen umschlossenen Raum nach ' § 245 Ziff 2 darstellt ( vgl BGHSt 1, 158 /I647), keiner Untersuchung mehr.
4.) Der Angriff des Angeklagten eg gegen seine Verurteilung wegen eines Verbrechens des versuchten schweren: Raubes geht fehl. Nach den Urteilsfeststellungen sind 7 Wi und der bisherige Iätangeklagte ZB auf Aufforderung des
Go den unbekannten denn gefolgt in der Absicht,
ihn niederzuschlagen und zu berauben. $ war dabei nit einem Z0 cm langen schweren Schraudenschlüssel bewaffnet,
Zp mit einen Stück Gumnischlauch. ‘Die beiden waren gerade dabei, den Sann von hinten anzugehen, als er cich umärehte und sie um Auskunft bat. Taraufhin natmen ii und Zi von ihren Vorhaben Abstand.
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Dieses Vorgehen der psiden enthielt, natürlich betrachtet, infolge seiner notwendigen Zugehörigkeit zu der Yatbestandshandlung der gewaltsamen Wegnahme bereits einen Bestandteil des Tatbestandes selbst und stellte einen so unmittelbaren Angriff auf das geschützte Rechtsgut dar, dass dieses schon dalurch gefährdet‘: wurde, Darin liegt der Anfang der Ausführungshandlung des Eaubes und nicht erst eine Vorbereitungsbandlung, wie die !evision arnimmt (RGSt 69, 327 /5297).
Der Meinung der Revision, der Angeklagte habe seinen verbrecherischen Willen noch nicht in die Tat umgesetzt, eine unmittelbare Gefahr für den zu Beraubenden sei noch nicht eingetreten, konn nicht gefolgt werden. Der Anfang der Ausführung des beabsichtigten Verbrechens erfordert nicht, dass die Tatbertandshandlung selbst schon teilweise verwirklicht vorden ist. In der Annäherung der beiden Angreifer an das in Aussicht genomnene Opfer muss hier bereits der Leginn der Tatausführung erblickt werden, Es bedarf
nicht des Beginns der eigentlichen Gevaltanwerdung, also Er des Ausholens zum Schlag mit der Waffe, der Erhebung des ...
Arms zum Zwecke des-Angriffs. Eine solche Auslegung würde den Begriff des Versuchs in einer Weise einengen, die
mit dem Rechtsschutzbedürfnis und dem Zweck des Strafge-Setzes nicht vereinbar wäre. Die Herbeifükrung einer lage, die unmittelbar zun gewaltcamen Gewehreansbruch führt, genügt für die Annahme des Raubvercuchs. "
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So war ez hier. A und 1 defanden sich bewaffnet hinter dem unbekannten kann und waren nach der mittels ° Revision unanfechtbaren tatrichterlichen Feststellung gerade dabei, ihn anzugehen. Sie waren ihm infolge des Waffenbesitzes und seiner Argloerigkeit co überlegen, dass seine Herrschaft über die in seinem Besitz befindlichen Sachen schon erheblich beeinträchtigt wer. Tamit ist die Bejahung des Anfangs der Satverübung äurch den Ers trichter „“ gerechtfertigt. . .
Darauf, ob der zu Übsrfallende seine Geführdung erkannt hat, kommt es nicht an. Dieser Hinweis der Revision geht an der Srfabrungstatsache vorbei, dass des sehr häufig,
‚ wenn nicht in der Regel der Fall ist.
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Rücktritt vom Versuch ist vom Landgericht ı nit Kecht verneint worden.
Auch im übrigen ist das Strafgesetz auf die für erwiesen erachteten Handlungen des Veogiißb richtig angewendet. Allerdings ist der fortgesetzte Betrug nicht ein teils vollendeter, teils versuchter, sondern rechtlich nur ein einziges und zwar vollendetes Vergehen,
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-9-, in dem der Versuch aufgekt.
5.) Die Entwendung eines Fahrrades durch &@@ ist zutreffend - als einfacher liebstahl im Rückfall beurteilt worden.
Dessen sinwendungen richten sich hauptsächlich gegen die Strafzumessung, nementlich gegen die Versagung nildernder Umstände. Indes geben die Höhe der gegen ihn erkannten Strafen und die Begründung des Strafmasses keinen Anlass zur Beanstandung. Die Fragen,ob mildernde Umstände zuzu-. billigen und welche Strafen zu wählen sind, hat der Tatrichter auf Grund des festgestellten Sachverhalts und unter Würdigung der Pers önlichkeit des Tüters nach pflichtgemässem Srmessen zu entscheiden. iur beim Vorliegen von Kechtsfehlern sind die Strafzumessungsgründe mit der Revision angreifbar. Solche sind hier nicht ersichtlich.
Es liegt kein Irmessensmissbrauch vor. Der Heinung des Beschwerdeführers, die ausgesprochene Strafe sei mit dem Zueck des @asetzes nicht vereinbar, kann nicht beigetreten werden, zumal er wiederholt wegen Diebstahls bestraft und’ rückfällig geworden ist. Sein Vorbringen, er hätte wegen - seines umfassenden Geständnisses milder beurteilt werden müssen, kann im nevisionsverfahren nicht berücksichtigt werden. liegen seiner Vorstrafen kann auch nicht davon | gesprocher werden, dass ein auffallendes kKissverhältnis zwischen den gegen ihn und den gegen die weiteren Hittäter verhängten Strafen bestehe,
Auch sonst enthält das gegen ibn erlassene Urteil keiren iangel, der dessen Aufhebung bedingen würde,
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II. Revision des Angeklagten iD
ist auf Grund Kaufs des von den UHitangeklagten I gestohlenen Fahrrades wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 50 IM an Stelle einer an sich verwirkten Gefüngniestrafe von drei \iocken verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfehrens- und des sachlichen Rechts, namentlich die Verkennung des inneren Tatbestan- = des des § 259 StGB. Sie ist nicht begründet. . .) |
Der auf Verfahrensverstösse gestützte Angriff ist unbeachtlich, weil die den iangel enthaltenden Tatsachen nicht angegeben sind. \
Die Sachbeschwerde erschöpft sich in zinwendungen gegen die tatrichterlichs Zeveiswürdigung, deren lachprüfung dem Kevisionsgericht entzogen ist, sofern nicht Verstösce gegen die Lenkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen. Tas ist nicht der Trll.
Die leinung des Beschwerdeführers, die Feststellungen des angefochtenen Urteils über die Tatsachen, aus denen’es das Bewusstsein des Angeklagten von dem strafbaren Erwerb des Fahrrades gefolgert habe, seien unzureichend, int irrige Der £rstrichter het die mas gebenden tatsächlichen Gesichtspunkte ' - genaue Kenntnisse der Verhältnisse des 1, insbesondere seiner früheren Straftaten, euffallend niedriger Preis des Fahrredes - im einzelnen erörtert und ist in rechtlich einwandfreier Würdigung zu der Über-
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zeugung gelangt, dass der Angeklagte den Umständen nach annermen musste, das Rad sei mittels einer strafbaren Handlung erlengt. Diese Beurteilung ist trotz des Freispruchs in einem zweiten, dem Angeklagten zur Last gelesten Eehlereifall - Ankauf einer gestohlenen Aktentasche von I um 5 I - denkgesetzlich möglich. Zwingend muss sie nicht sein.-
III. Sämtliche leyisionen mussten d&her verworfen : werden.
Die Fornel des Urteils vom 21. Februar 1951 war aber durch Streichung der Worte "teils vollendeten, . teils versuchten" zu berichtigen. "
Arauss Dr. Koeniger Busch
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