Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 27.11.1951 – 1 StR 633/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strefsache
gegen
den Üchreiner Johann /ugust Sch ED zus vo: dort zeboren em MD. DEE. -.2t. in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit Rindern u.a.
het der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27.November 1951. an der teilgenommen hebenz
Senatsprüsident Richter
als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.?eetz Bundesrichter Mantel
DBundesrichter Dr.Geier Bundesrichter Glanzmann
als beisitzende Richter,
Oberstaatsonvalt Dr ED als Vertreter der Bundesenvaltscheft.
Justizsekretär >
als Urkundsbeemter der Geschi'ftsstelle,
für. Recht erkannt:
Auf die Revision des Ingeklagten wird das Urteil des
Landgerichts in Waldshu
vom 24.Juli 1951 mit den
zugrunde liegenden Feststellungen zufgehoben, soweit er wegen zweier fortgesetzter Verbrechen der Unzucht mit Kindern verurteilt ist. : Auch die Gesamtstrafe, die ilebenstrafe und die Anordnung der Sicherungsvervahrung vierden aufgehoben. '
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels. zurickverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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1.) Das Landgericht hat den Angeklerten wegen zueier fortgesetzter Verbrechen der Unzucht mit Kindern (88 176 bs 1
Nr 3, 74 StGB), begangen als gefihrlicher Gewohnheitsverbrecher, und wegen Betrugs (§ 263 StGB) zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt, seine Sicherungsverwahrung cngeordnet und ihm die bürzerlichen Ihrenrechte zuf die Dauer von finf Jehren eberkannt.
2.) Die Revision des Angeklagten richtet sich nur gegen die Verurteilung wegen der zwei fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechen und zwar ist sie auf den Strafausspruch und die An- "ränung der Sicherungsvervahrung beschränkt.
Grundsätzlich lüsst sich die Schuldfrage von der Straffrage trennen und ist eine solche Beschränkung der Revision zulässig. Dies gilt aber nicht, wenn die Feststellungen des Urteils zur Schuldäfrege so unzureichend sind, dass sie nicht die Grundlage für die Bemessung der Strafe sein können (RGSt HRR 1939, 548); denn Art und Höhe der Strofe bestimmen sich nach dem Grade der Schuld, ebenso die Entscheidung, ob die Sicherungsvervehrung anzuordnen ist. In einem solchen Falle ist die Beschränkung der Revision cuf den Strafausspruch umvirksem und hat nicht zur Folge, dass der Schuldspruch rechtskräftig wird.
Hier heat des Landgericht zur Schuldfrage im Urteil (II 1 und 2) folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte habe die ihm gut bekannte Rita D. des öfteren in seiner Wohnung gehabt und bei dieser Gelegenheit in zehn bis zwölf. Fiillen das Alleinsein mit dem Kinde eusgenutzt, um es in wollüstiger Absicht zu berühren. "So" habe er das Kind ruf seinem öchosse sitzen lassen, unter seinen Rock gefasst und
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ihm an den Geschlechtsteil gegriffen. Mehrere Male habe er auch die Doris St. in seine Wohnung eingeladen und sich dabei in fünf bis sechs Fällen an ihr "in derselben Weisen " vergriffen, wie an der Rita D. Einmal habe er das Mädchen auch aufgefordert, in eine Tasse zu urinieren und ihm den’ Urin abzuliefern, den er für seine Uhrreparaturen benötige} Bei der zusammenfassenden Beweiswürdi.gung (III der Ur- E teilsgrinde) bezieht sich das Landgericht auch auf das Ge- ” ständnis des Angeklagten, die beiden llädchen in der "fest- ° gestellten" Vieise berührt zu heben, und zum Nachweis für die wollistige Absicht des Angeklagten auf den Zusamenhang der Handlungen mit seinen schon in früheren Verurtei- ' lungen zum Ausdruck gekommenen sexuell perversen Neigun- “ gen, besonders die auffallende Pcrallele der Aufforderung ° an die Doris St., zu urinieren und ihm den Urin abzulie- . fern, zu der in Jehre 1936 abgeurteilten Tst zum Hachteil der Alma il., euf die Häufigkeit der Einzelakte und die ?lanässigkeit seines Vorgehens. Br
Mur die den früheren Verurteilungen wegen sittlicher Verfehlungen zugrunde liegenden Handlungen des Angeklagten ' sind im Urteil hinreichend festgestellt, dagegen’ nicht “ die beiden dem Schuldspruch zugrunde liegenden und nach der Annahme des Landgerichts in Fortsetzungszusammenhang 5 begangenen neuerlichen Sittlichkeitsverbrechen. Wenn auch “ die Einzelhandlungen der fortgesetzten Tat ihrer rechtlichen Selbständigkeit entkleidet sind, so darf sich der. Tatrichter für die Schuldfrage doch nicht mit einer sumarischen Feststellung der Gesamttat begnügen; er muss vielmehr Art, Umfang und sonstige massgebliche Einzelhei- : ten jeder einzelnen Teilhandlung feststellen, weil such “ für jede Einzelhandlung ein in sich begründeter Schuldspruch getroffen werden muss und dieser nur auf bestimmte B
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Tatsachen gestützt werden derf. Aus den Feststellungen ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit nur, dass der ingeklag-
te in einem oder mehreren Füllen die Rita D. auf den Schoss genommen, unter ihren Rock gefasst und ihr an den Geschlechtsteil gegriffen hat. : Das Wort "so" in II 1 der Urteilsgründe kann nach dem Sprachgebrauch. nicht anders verstenden werden, als dass das in dem Satz \liedergegebene ein oder mehrere Beispiele aus dem Gesamttun des Angeklarten wiedergibt, Worin
in den übrigen Fällen die unzüchtigen Berlüihrungen der Rita
D. durch den Angeklagten bestenden haben, sagt das Urteil nicht, Ebensovenig ist aus ihm ersichtlich, in welcher
Weise sich der Angeklarte im einzelnen an der Doris St. vergriffen hat. Gleichwohl legt das Urteil im Falle der
D. "lo -— 12" und im Falle der St."5 - 6" unzüchtige Handlungen dem Schuldspruch zu Grunde (UA S lo).
Zu einer ins einzelne gehenden Feststellung bestand umsomehr Anlass, als das Landgericht den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt und die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet hat. Gerade auch hierfür war, abgesehen vom Schuldspruch, eine eingehende
‚und sorgfältige Würdigung sünmtlicher zur Aburteilung stehen-
den Straftaten unentbehrlich.
. Das Urteil leidet noch an einem weiteren Rechtsmangel._ Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher auf § 20 a Abs 2 StGB gestützt.und als die "mindestens drei vorsätzlichen Taten", die eine Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift bilden, die Einzelhandlungen der in Fortsetzungszusammenhang begangenen Sittlichkeitsverbrechen ververtet. Es konnte sich dabei auf RGSt 77, 24; 77, 98 beziehen, wc auch Einzeltaten einer fortgesetzten Hendlung als "vorsätzliche Taten" im Sinne der Vorschrift angesehen worden sind.
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“ verübten Beleidigung zu drei lonaten Gefängnis verurteilt
‚der ingeklagte wohl in der Zeit von 1930 bis 1936 "näufig
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An dieser späteren Auslegung des § 20 a Abs 2, die das Reichsgericht ursprünglich selbst atgelehnt hatte (ReSt 68, 297; 72, 164, 1695 75, 381), kann aber nicht festgehalten werden, wie der Bundesgerichtshof in dem zum /bdruck bestimmten Urteil 2 StR 415/51 vom 21.September 1951 ausgesprochen het.
2.) Das Urteil muss hiernach, soweit der Angeklarte wegen der beiden fortgesetzten Verbrechen der Unzucht mit Kindern verurteilt ist, genz eufgehoben und an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Die Zufhetung hat sich auch cuf die Gesamtstrafe, sowie die neben der Gesamtstrafe ausgesprochene Nebenstrefe und die Sicherungsmassnahne zu erstrecken.
5.) Kommt das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung wiederum zu der Verurteilung wegen zweier fortgesetzter Verbrechen der Unzucht, so wird es zu berücksichtigen haben, dass die förmlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs 2 StGB bei dem Angeklagten dadurch erfüllt sein können, dass er
am 19.August 1946, also innerhalb der Fünfjahresfrist des § 2a Abs" 3, wegen einer durch unzüchtige Tätlichkeiten
worden ist. § 20a Abs 2 verlangt nicht, dass die drei
Straftaten gleichzeitig abgeurteilt werden (RGSt 68, 3305 77, 98). Ebensowenig spielen im Gegensatz zu § 20a Abs 1 die Art und die Höhe der friiher susgesprochenen Strafen
eine Rolle.
Bei der Prüfung der sachlichen Voraussetzungen des § 20a Abs 2 StGB wird darauf einzugehen sein, dass sich
und in schnellar Folge" (s. S 11 UA) hat unsittliche Delikte zu Schulden kcmmen lassen, dass aber für die Zeit von
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Ende Februcr 1938 (Verbüssung der im Jahre 1936 gegen ihn eusgesprochenen Strafe) bis 1945/46 keine unsittlichen Verfehlunren von ihm bekennt geworden sind, ferner, dess er sich 1945/46 an einer Erwcchsenen und früher und wieder im Jchre 1950 an jungen liädchen vergengen het.
Verurteilt das Lendgericht den Angeklogten abermels els geführl'‘chen Gewohnheitsverbrecher, so wird bei der Trüfung der Frege, ob die öffentliche Sicherheit die Sicherungsvervahrung des .ngelilagten nach § 42 e StGB verlengt. zu klüren sein, ob mit hinreichender „chrscheinlichkeit angenomnen werden kenn, dass eine der beiden von der Revision in dem drittletzten i:bsatz der Begründungsschrift erwähnten Töchter des \.ngeklegten ihn nach seiner Entlessung aus der Strafhaft bei sich aufnehmen und für eine wirksame Besufsichtigung Sorge tragen kann und des auch tun wird. und ob cus diesem Grunde die Notwendigkeit der Sicherungsvervuehrung entfällt.
Richter Dr .Peetz Montel Dr ..Geier Glenznann