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BGH Entscheidung vom 20.09.1951 – 4 StR 81/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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AstR 81/51

Im Jamnmen des Voikes

In der Strafsache gegen

den Diplom-Ingenieur Dr. Zarl N

wegen fahrliässiger Tötung

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. September 1951, an der teilgenomuen haben;

aus Zg> 1905 in og»,

Senatspräsident Dr. Gross als Vorsitzender, Bundesrichter \rumme ‚ Bundesrichter Dr. zngels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichver Ir, Augustin ais beisitzende Nichter, Oberstaatsanwalt I) aıs Vertreter Ger Bundesanwaltschaft, Justigangesiellier als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Rech erkannt:

Das Verfabren wird auf Kosten der Staatskasse eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Überiretung der §§ 1, 49 StVO in Tateinheit mit Jbertretung der 85 2, 71 der StVZO zu 2 - zwei - Vochen Haft verurteilt worden ist.

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2.

Die Eeyision des Angeklagten gegen das Urteil des ianagerichtis in Essen ven 16. Wwovember 1950 wird mit der Massgabe verworfen, dass im ersten Satz der Urteilsformei äie „orse "in Tateinheit mit Übertretung äer §§ 2, ı1 der Strassenverkehrszulassungsoränung" wegfellen.

Soweit Gas Verfahren nicht eingestelit worden ist, hat le Iosten des Rechismitteis der Angeklagte zu Tragen.

- Von Rechss wegen -

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Ter Angeklagte fuhr em 6. “al 1950 in Lssen-Steele nach Gem Genuss von Alkohel einen PKW und verursachte einen Zusamzenstoss mit einem anderen äraftfanrzeug. Das Landgericht in &ssen hat den Angeklagten wegen übertretung der 3 1. 49 StVO in ?ateinheit mit lbertretung der 9% 2, 71 der StY20 verurteilt.

Die Strafverfoigung dieser Jbertretungen ist jedoch nach §§ 67 Abs 3, 68 StGB inzwischen verjährt, da inrerhalb dreier “onate seit der letzten tatrichterlichen Verfügung keine weitere rickterliche Handiung im Sinne des § 68 Abs 1 StGB den Lauf der Verjährung unterbrochen hat. Dieses Ver?abhrenshindernis war von Amts wegen zu beachten, und das Verfahren daher insoweit auf Äosten der Staatskasse einzustellen (3§ 260 Abs 3, 465 St?0).

I...

Am 9. Juni 13950 pesuchte der Angeklagte eine gesellschäftliche Yeranstaltung in Tüsseldorf, auf der er Alkohol trank. Auf dem lieimweg am anderen Morgen Zuhr er den Volkswagen seiner firma gegen 6,45 Uhr in Kettwig auf einer Strasse, auf der nur sehr wenig Verketr war, etwa 60 m hinter einer

langen weiten Linkskurve mit voller Geschwindigkeit

auf der linken Strassenseite gegen einen 3aun. Dem neben ihm sitzenden Kaufmann Be, der angetrunken war, wurde durch Gen Anprall die Wirbelsäule mit dem Rückenmark durchtrenniz er war sofort tot, Der Angeklagte eriitt eine Gebirnerschütterung.

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Tas Landgericht bet den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit übertretung der §§ 2, 71 der Strassenverkehrszulassungsoränung verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt mangelnde Sachaufklärung und Verletzung sachlichen Rechts. Die Strafverfolgung der Übertretung ist inzwischen gleichfalls verjährt. Die Kevision gegen äie Verurteilung aus § 222 StGB ist unbegründet.

Die Strafkammer het Testgerteiit, äass der Änseklagte nicht in Ger Lage war, ein Krafssahrzeug sicher zu führen, da der Blutalkohol zur Zeit des Unfells 1,5 pro milie üÜberstieg, unä da er bermüdet war, weil er fast 2£ Stunden nicht gerchlafen hatte. Der Sachverständige war davon ausgegangen, dass bei der Blutentnahme (um 810 Uhr) der Alkoholgehalt ven 1,92 prc mille schon im Abbau gewesen sei und hatte daher für die Unfallzeit sogar einen Alkoholgehalt von 2,04 wc:mille errechnet, Das Landgericht bat jedoch - was die Keyision übersieht - unterstellt, dass der Angeklagte gerade um le Zeit der Blutentnahme die Eöchstkonzentration von Alkohol in seiner Blut erreicht hette, da sich nicht ermitieln liess, ob der Angeklagte nicht noch unmitielbar vor der Abfahrt (kurz rach 6 Uhr) Alkohoi genossen hatte, unäGa sich nach ärztlicher zrfahrung die

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Wirkung während 60-90 ziinuten nach dem Genuss des Getränkes noch steigert. Die Strafkamner ist also bei der tatrichterlichen Würdigung der Blutprobe von der dem Angeklagten günstigsten Sachlage ausgegangen. Gegen ihre Anrahme, der Angeklagte sei fahruntüchtig zeuesen, bestehen daher keine rechtlichen Bedenken; sie kann nicht mit dem Hinweis bekämpft werden, der Angeklagte habe vis zum Unglück die schwierige, kurvenreiche Strecke ohne Unfall zurückgelegt, da die Abepannung erfahrungsgemäss zunimrt, je länger der durch Alkohol und Schlafbedürfnis ermattete Mensch am Steuer verharri.

Der Angeklagte, der zunächst keine zrinnerung an die Vorgänge unmittelbar vor dem Unglück gehatt haben will, hat in der Hauptverhandlung erklärt: zr könne sich nunmehr genau auf den Unfall besinren; unnittelbar vorher habe er von BP einen Stoss erhalten, so dass er die Gewalt über das Fahrzeug verloren habe und gegen den Baum gefahren sei. Das ıandgericht ist trotz gewisser Bedenken von dieser ziniassung des Angeklagten ausgegangen, was die Revision nicht beachtei, jedoch auf Grund der Darlegungen Ges Kraftifahrsachverständigen und der Tatsache, dass der Angeklagte nicht gebremst hat, zu der sicheren Jberzeugung gelangt, dass gleichwohl der Angeklagte in der Luige gewesen wäre, den Unfall zu vermeiden, wenn er in fahrtüchtigen Zustand einen solchen Stoss erhalten hätte. Von diesen Stoss sagt das Urteil, es habe sich nicht um ein krampfhaftes Zugreifen

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und Ankiamnmern des Be, sondern nur um ein einmaliges Anstossen - gebandeltz denn der opdusierende Arzt

habe keinerlei Anzeichen für eine plötziiche zrkrankung des BP, z.B. einen Eerzanfail oder Krampf fest-

steilen können. -

Die Revision vermisst eine Aufklärung darüber, ob sich der “itfahrer nicht angetrunken auf den Angeklegten geworfen oder inn umklammert und so am Fanren behindert habe; das hätte durch eine Beweiserhebung über das Verkalten des B@® in alkohoiischem Zustand ermittelt werden müssen. Selpst wenn BEP nach dem Genuss von Alkohol zu Umarmungen oder ähnlichen Zudringlichkeiten geneigt haben sollte, so ergäpen sich daraus für das Gericht noch keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür, dass es tatsächlich auch kurz vor dem Unfzll zu solchen Belästigungen des Angeklagten sekommen it. Der einzige, der ber Ciese Vorgänge noch etwas sagen konnte, war der Angeklagte selbst, der sich"genau" und "mit srösster Bestirmrheit" auf einen "5toss" entsann, über dessen Richtung er alleräings nichts anzugeben vermochte; auf Behinderungen anderer Art hat er sich nicht berufen. Der Tatrichter hat deshalb in den Kreis seiner ärwägungen gezogen, dass dieser Stoss die auf den Steuerrad ruhende rechte Hand, also einen Körperteil, dessen Lageveränderung sich unmittelbar auf die uenkung des Fahrzeuges auswirkt, . getroffen haben könnte; er ist jedoch zu der Jberzeugung gelangt, dadurch könne das Fahrzeug zwar in geringen „asse abgedrängt werden, der Fahrer verliere

durch einen rolcten Stoss aber keineswegs die Kontrolle über sein Fahrzeug, da er ja mit der linken Eand unbehelligt weitersteuern könne. Die Aufklärungspflicht des

y 244 Abs 2 StPO bedeutet nicht, wie die Revision rechtsirrig anzunehmen scheint, dass das Gericht nach allen

nur denkbaren Pichtungen £rmittlungen anstellen und

nach Tatumständen suchen mürste, die möglicherweise ursächlich gewesen sein könnten. Op ein Beweisergebnis zur Überführung eines Angeklagten ausreicht, kann grundsätzlich nur der Richter beurteilen, der die Beweise ertoben tat, Eine von kevisionsrichter zu beachtende Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nur vor, wenn der Tatrichter die Pflicht zur Wabhrheitserforschung verkannt oder ihr zuwider gehandelt hat, obwohl der ihm bekannte Sachverhalt zur Benutzung weiterer (geeigneter) Beweismittel drängte, oder diese mindestens nahelegte (Urt

v 27, Februar 1951 - 1 StR 75/50). Diese Voraussetzungen für ein revisionsrichterlickes Zingreifen sind jedoch nicht gegeben.

Aus derselben Erwägung können auch die Feststellungen des Landgerichts über die Todesursache nicht beanstandet werden, Der Sachverständige hat die Trage, ob ein Herzanfalil oder eine sonstige plötzliche Irkrankung den Tod des üitfahrers schon vor dem Unfall herbeigeführt habe, auf Grund der Obduktion verneint, Ihm standen naturgemäss bessere srkenntnisquellen zu Gebote, als dem zur Unfallstelle herbeigerufenen Arzte, der "zunächst" auf Grund des äusseren Befundes der gegenteiligen Ansicht war. Einer Herbeiziehung des Unfallarztes bedurfte es nicht.

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Auch im übrigen lässt die Verurteilung aus 3 222 tGB keinen Rechtsfehler erkennen, der den Angeklagten beschweren könnte. Die weiteren Ausführungen der Revision enthalten örwägungen tatsächlicher Art, denen ‘er Senat nack § 537 StPO nicht nachgeben kann.

Da der Aikohoigenuss in seinen Auswirkungen für die fahrlässige Tötung kausal war, hat die gleichzeitige Verurteiiung des Angeklagten wegen tateinheiilicher Übertretung der §§ 2, 71 der StVZO die Strafhöhe nicht beeinflusst. Der Senet sah daher keinen Anlass, wegen der insoweit gebotenen sinstellung das-Ürteil

im Strafausspruch aufzuheben,

Dr. Gross - Krumme ungels

Ir. Willie ur. Augantin