Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 20.09.1951 – 4 StR 44/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Ju Nsmen des Volkes
Jan der Strafsache
gegen den Spirituosenhersteller Emmo R «EEE ;
geboren amd 1592 in gb, vwohrhett in vg m. Ä
wegen schwerer passiver Bestechung
hat der 4.Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20.September 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Gross als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr.üngels Sundesrichter Dr.Jille Bunderrichter Dr.z.ugustin als beisitzende Riciiter,
Oberstaatsanıalt >
als Vertreter der Bundeseuwalischeftt,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
uf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Lendgerichts In Bochum vom 3.Jovember 1950 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhardlung und Öntscheidung, auch über die Kosleu des Nechtsmitstels, an das Landgericht zuriskverniesen.
von Rer.is wegen
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Der Angeklagte hat als Property Control=Referent der Nilitärregierung und später als Kreisbeeuftragter für gesperrte Vermögen in der Zeit von April 1947 bis Dezember 1948 von Kaufleuten und Handwerkern, deren Vermögen der Kontrolle seiner Dienststelle unterlag, bewirtscheftete Waren gegen Bezahlung, aber ehne Abgabe der erforderlichen Bezugsberechtigungen bezogen. Durch Verfügung vom 1.Juli 1949 Stellte die Militärregierung das gegen ihn eingeleitete Strafverfshren hinsichtlich des Vorwurfs der Bestechung ein; die Verfolgung wegen Wirtschaftsvergehen überliess sie den deutschen Dienststellen. Durch Bußgeläbescheid von 26.0ktober 1949 setzte der Oberstadtdirektor von Wenne-Kickel gegen den Angeklagten wegen Irdnungswidrigkeit nach § 9 „bs 1 WiStrG eine Geläbusse fest. Während die Staatsanwalischeft keinen Antrag auf gerichtliche Sberprüfung stellte /$& TiStrG), trug der Ängeklagte rechtzeitig auf gerichtliche Entscheidung an (§ 81 WiStrG). She es hierzu kem, trat das Straffreiheitsgesetz vom 31.Dezember 1949 in Kraft ’§§ 11). Der Oberstadtdirektor teilte den Prozessbevollmächtisien des ..ngeklagten durch Schreiben vom 28.Januar 1950 mit, dass der Bußgeldbescheid infolge des Amnestiegesetzes hinfällig geworden sei. Durch Verfügung vom 23.Juni 1950 ermächtigte die Militärregierung den Landes justizminister, gegen den Angeklagten ein Verfahren wegen Bestechung
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einzuleiten. Dementsprechend erhob die Staatsanwalt. schaft nunmehr auf Grund der bereits vorher bekann-. ten Tatsachen und Beweismittel Anklare wegen Verbrechens nach § 332 StGB. Die Strafkammer hat dieses Verfahren eingestellt, weil ihm die Rechtskraft des gegenüber der Staetsanwaltschaft unanfechtbar gewordenen Bußgeläbescheides vom 26.0ktober 1949 entgegenstehe {§ 93 [bs 2 TiStrG), Die Revision
der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Bussgeldbescheid gegenüber der — insoweit nicht mit einen eigentlichen Rechtsmittel ausgestatteten — Staatsanwaltschoft überhaupt relativ rechtskräftig werden kann, und ob seine Rechtskraft, wie die Revision meint, nur die erneute Verfolgung der Ordnungswidrigkeit als Wirtschaftsetraitat ausschliesst. Denn selbst unter Zugrundelegung der in dem angefochtenen Urteil vertretenen, dem \ngeklagten günstigeren Auffassungen müsste im vorliegenden Falle eine Rech tskre? wirkung des Bussge?übescheids gegenüber der Anklage der Bestechung versagen.
Grundsätzlich hat die frühere Strafverfolgung nur insoweit eine die Öffentliche Klage verbrauchende Rechtskraftwirkung, als in dem ersten Verfehren eine nach allen Seiten erschöpfende Beurteilung der Tat rechtlich möglich war (RGSt 51, 243). Deshalb tritt ein Klageverbrauch nicht ein, soweit in dem früheren Verfahren einer Strafverfolgung nach
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bestimmter Richtung rechtliche Hinderungsgründe entgegenstanden (vgl RGSt 49, 3555 56, 161). Als der Bussgeldbescheid vom 26.0ktober 1949 erging, und els er em 1.November 1949 der Stastsanvaltschaft zugestellt wurde, war den deutschen Behörden eine Strafverfolgung des ingeklagten nur wegen der liirtschaftszuwiderhandlungen, nicht auch wegen Bestechung möglich; denn die Militärregierung hatte ihrerseits die Einstellung des Verfehrens wegen Bestechung engeordnet und den deutschen Behörden nur die Verfolgung wegen Wirtechaftsvergehen überlaseen. Die etwaige relative Rechtskraft des Bussgeldbescheides konnte daher den staatlichen Strefanspruch lediglich hinsichtlich der WirtscheTts- 'straftaten, nicht eber such hinsichtlich einer Bestechung vernichten. Da des rechtliche Hindernis Zr eine Strafverfolgung wegen Bestechung inzwischen nachträglich weggefallen ist, kann die etwaige Rechtskraft des Bussgeldbescheides einer nunmehrigen Ver2olgung des Angeklagten dieserhalb nicht im bege stwenn.-
Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staetsarmeltschaft lediglich mit dem Ziele vertreten, das Verfahren nach § 5 Abs 1 des Straffreiheitsgesetzes vom 31.Dezember 1949 einzustellen. dJndessen reichen die bisherigen Feststellungen der Strafkammer zur Sache nicht zus, um dem Revrisionsgericht ein Urteil darüber zu ermöglichen,
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ob der /ngeklagte, so?ern er schuldig ist, eine Strafe zu erworten hat, die die beantragte Linstellung des Verfehrens rechtfer;igen w'irde. Die Beurteilung der Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesctzes muss deher vorliegend den Tatrichter
überlassen bleiben.
Dr.Gross Krumme . Engels Dr.Hülle Dr.Augustin,