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BGH Entscheidung vom 19.09.1951 – 4 StR 996/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2305 005

StR 205 ’51

4 StB 2955

ra iamnmen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Honde isrertreter Hermann K sum aus SEE, sehoren cu GE 1929 in Lou

r”.A%6. in Untersuchungshaft, .

wegen Betrugs w

nat der 4. „.trafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung om 23. ".&i 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß Bi ‚als Vorsitzender, 2 Bundesrichter Lr. Hörchner v Buncesrichier Ir. _nzels $ Bundesrichter Dr.iülle 2 Bundesrichter Lr.Augustin ® als beisitzende fichter, sag

4 Dundesanwaelt (EB x

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizenzestellter RB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tür kecht erkennt:

wui Cie Zevision des Angeklagten Hernann eu wird des Urteil des Lendgerichts in Lielefeld vom 19. september 1951, soweit es diesen Angeklagten tetriift, ım Strefsusspruch mit den zugrunde lierenien Feststel lunren ruf,'ehoben und die Sache in diesen Umfanı;e zur neuen Ve,henälung und Zntscheidung auch über die Ko sten fer .evision, an das Lendgericht zurückverwicsc..

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Ter ‘ngeklagte KB ist wegen Betruss in zwei Tilien zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 1 Jehr und 3 Nioneten verurteilt worden. Kit der iievision bezehrt cr \ freieprich im Felle HB und ;ufhebung des Strafgus.p vches in Falle LED. Das ilechtsmittel het nur teilweise Lırfolg.

", „13 „chriftsatz vom 1. »eptember 1951 hatte der Yarteicigcr des Angeklagten die Ladung des Tolizcibeam- “© ten PER teentragt, der als Zeuge Über den Inh«lt eines Ä Gesprüiches wit Tolf Ti Angaben machen sollte, ur . Der Rewelecntrag war nicht beschicden worden. Darin sieht . x die Sevision mit Recht einen Verfahrensmeugel, denn äer . { "ersisz,unde der vtrofkemmer hätte noch vor der lısuptver- Ih hanälunz eine TZutscheidung über den Antrag treffen müs- or sen "8 219 StPO). Auf der Verletzung üleser Verfehrens- Bi yoszamun, Dbesmnt das Trteil indessen nickt (§ 32” tu. . spätestens bei Zufruf der Sache und der Zeugen konnten u Ser „.ıgehlazte unä sein Verteidiger feststellen, dass ..ı @ :ict:t erschienen wer. interliescsen nunmehr beide, äurck erneute stellung Ges Antrags auf Ladung des Til eine .ntscheiöunn Ces erkennenden Gerichts über jenen herbe:.- % zuführen, so ist es auf dieses Verhalten, nicht aber cuf den bezcichneten Verfahrenemangel zurückzufihren, dass &er Zcuce PB nicht vernommen worden int. Der unbedingte „evisionsgrund des § 338 Ziffer 8 StPO liegt nichv vor. da einc Beschränkung der Verteidigung durch einen Beschluß des verichts nicht behauptet wird.

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?. Der vom Angeklagten gewählte Verteidiger hatte in der Hcuptverhendlung während der Vernehmung der Zeusin TB die Verteidigung niedergelegt. Den Antrag des ngeklagten, ihm nunmehr einen Pflichtverteidiger beizuoräuen, hat das Landgericht deshalb abgcelehnt,weil

eine notwendige Verteiäigung nicht vorliege, und das

us &c_icht den Eindruck habe, dass er sich selbst vertei- " Ligen könne, üintgegen der Auffassung der Revision kann il in der Ablehnung dieses Antrages ein Varstoss gegen die I i Verfahrenscerdrung nicht gesehen werden. Sin Fall der not- ” vendigen Verteidigung im Sinne des § 140 ibs 1 StPO lag nicht vor. \iaren allerdings die Voraussetzungen des

£ 140 bs 2 StPO gegeben, so mußte dem ngeklagten so- £leich ein neuer Verteiäiger bestellt werden (§§ 145,140 „bs 2 5120). Ob diese vorlagen, hatte das Lend:: sricht im „nahmen seines richterlichen Srmescens zu ent;scheiden.lenun * es zur Berrüundung der Ablehnung eusfiihrt, es habe den ° indruck gewonnen, Ger Angeklagte könne sich selbst verteiciyen, 8o wollte es demit unverkennbar zum „usüruck ktringen, dass die Sach- und Rochtslage nicht so beschaffen seien, dass der Angeklagte nicht in der Lage wäre,

sich selbst zu verteidigen, Es ist nicht ersichtlich, in- “icfern das Lendgericht bei seiner „ntscheidung die seinem Eimessen gesetzten Grenzen überschritten haben soll, zumal zu beachten war, dass der Angeklagte nicht zum ersten Lele in ein Strafverfehren' verwickelt war unä eine „_ute „rzichung unäü Schulbildung genossen hatte, die ihn mu zur Wahrnehmung seiner Xechte beföhigte. Lie Jehauptung n der \cvision, der \ngelilegte sei durch Cie Yorhelte des Vorsitzenden und die unvermutete Wiederlczung der Vertei-Aizung Seitens seines bisherigen Verteidigers derart ver-

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wirrt worden, dass er sich nichtmehr habe verteidigen können, kann zu ciner anderen "rechtlichen Beurteilung nicht führen, Wenn ferner die Revision meint, ihre bBehauptung, der Angeklagte habe’ "sich nicht verteidigen können, werde schon durch die Tatsache bewiesen, dass

er auf ..ntlastungszceugen verzichtet habe, so schlägt

zuch dieser kinwend nicht durch.. Die Zeugen, auf deren Vernehmung er nech Ger Sitzungsniederschrift Verzicht leistete, waren bis auf seine Litern von der ötaetsan- „zltschaft benannt worden. In dem Verzicht auf deren Verlermung die mangelnde Fähigkeit des Angeklagten erblikken zu. wollen, sich sachgemäß. verteidigen zu können, erscheint um so abwegiger, als er ihnen, falls sie nicht vo ihrem iiecht zur Zcugnisverweigerung Gebrauch gemacht hEtten, durch sein Verhalten: nur eine‘ wieders ‚abe seiner „rzEhlung über die Ursache des angeblichen Verlustes der 800 DI er: parte, die er selbst ‚nach den ÜUrteilsfeststel.- lungen in der Hauptverhandlung als Ausflücht bezeichnet

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3, Zu Unrecht macht schliesslich. die Revision dem. wendgericht den Vorwurf, es habe den : Sachverhelt nicht genügend aufgeklärt (§ 244 Abe, 2 StPO). "Auf die Vernehmung mehrerer Zeugen war, nach. der Sitzungsnjedero schrift in zulässiger ieise (§ 245 Satz 2. StPO) von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten verzichtet worden. Daäurch kon:ı- te allerdings die "ehrheitsermittlungspflicht des Gerichts nicht beeinträchtigt werden. Is ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sich. dem Tatrichter die sotwendigkeit der Vernehmung der - Z1tern‘ des ‚Beschwerdeführers zu

der erst in 6er Revisionsinstanz aufgestellten Behauptung,

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der Kraftwagen des an eklaygten sei teilweise von sei- .: nem Veter bezahlt vorden, hätte aufdränfen müssen, zumal die lente des inzeklagten bekundet hat, dass sie einen Teil des xeufpreises bezahlt habe, und das Land- „ericht im übrigen der Einlassung des Beschwerdefüh_.ers sefolst ist, wonach Cer Kaufpreisrest von ihm bezahlt worden ist. Es ist ferner nicht erfinälich, wie die Ver. {1 nehmung der Zeugen ii 7] (Vater) und Keib, beide von der Anklagebehörde als Zeugen benannt, zu Gunsten des Anceklasten ein wesentlich anderes Bild vom Charakter und. der Glaubwürdizkeit des Sohnes HB hätte ergeben können. Zu einer Nächforschung nach der iichtung, ob etwa der „ngeklacte das Opfer cines Falschgeldverkäufers geworden war, bestend ‚kein Anlass, da er seine frühere dehin lautende Einlassung als Ausflucht bezeichnet hatteo

Die Verfahrensrügen können daher nicht äurchgreifen,'”

—— tn tm inne!

Der Schuldspruch ist im Falle TAU von der «ie vision nicht engefochten worden; im Falle Hmamip tr: st, der festgestellte Sachverhalt die Annahme eines Betrugse Tie äusscren und inneren Tatbestandsmerkmele des § 265 StEB_ sind frei von Rechtsirrtum nachgewiesen worden. Die Be- N hauptung der Revision, es sei nicht widerlegt worden, dass, der Beschverdeführer ‚um den »etrag von 800 IM betrogen vurde, widerspricht den Urteilsfeststellungen. Das Landgericht führt hierzu aus, der Angeklegte habe den von iD | erhaltenen Geldbetrag in unehrlicher “bsicn; an sich genommen und für sich verbraucht.

Der Strafausspruch kann dagegen nicht aufrecht erhalten werden. Bei der Strafzumessung hat sich das Lend-

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gericht offensichtlich von der - irrigen - Auffas..ung jeiten lascen, die erkannte strafe werde in einem yugenagefüngnis vollzogen werden; denn es führt in die- „em Zusenmounheng aus, Ger ngeklagte stehe in einem \lier, in wolchem die vtrafe noch einen erzicherischen Zueck erlülle,beronders, wenn sie im Jugondgefängnis vollzogen vierde. Um diesen Zweck erreichen zu können, 1öngerer Tinuirkung der Littel des jugendlichen „trafvollzuros Cie Gewähr bestehe, dass der Vollzug von “r-Zolz sei", Der angeklagte kann aber nicht in den Jugendstrefvollzug überführt werden, weil er bereits 22 Jehre eit ist (zu vergl die vorläufige Strafvollstreckungsordnung Tür Gas Land Lordrhein-VWestfalen, AV des Justiz - ministeriums vom 11. August 1948, IV 4400 / 17). Die irzige Annehme dcs Lendgerichts kann sich somit bei der Strafbemessing hinsichtlich der Strafdauer zu Unsunsten des ..ngeklagten ausgewirkt haben.D:her kann der »traf-- usspruch, der im übrigen keinen hkechts[ehler hervortreten 15ßt, nicht bestehen bleiben.

Im übrigen mußte der Nevision ein Erfolg versegt

werden. Groß Hörchner Engels, Hülle Dr.Augustin

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