Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 18.09.1951 – 1 StR 424/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
q 2503 049
1_SiR 424/51
Ina äamer des Voikes
In der Strafsache gegen
den Strassenoauarbeiter Hugo A GEEEEEEEEED zu: EEE WEB, geboren ar GE 1909 in Om,
wegen Unzucnt mit einer Abhängigen
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter “antel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter #lanzmann als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt EEE
als Vertreter der Sundesanwaltschaft, Justizsekretär (u als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Ürteii
des Landgerichts in Frankenthel vom 24. April 1951 nebst den ihm zugrunde liegenden Fertstellungen aufgehoben und die S.che zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Bechtsmittels, en das Landgerichl zurückverwiesen.
- Von Rectris wegen -
Gr"tnßses Io Das Landgericht Tai gegen fen Angekiagien wegen fortgesetzten issbrauchs seiner minderjährigen Tochter zur Unzucht eine Sefüngnisstrafe von zehn „onaten ausgesprochen.
IL. Die Zevision rügt die YTerletzung des sachlichen und des Verfahrensrech5s.
1.) Fir die verfahrensrechtliche nüge gibt die Revisicn keine Tatsachen an, die den Mangel erthalten solien, vie das § 344 Abs 2 StPO verlangt. Sie ist daher unzulässig.
2.) Die Sachbeschwerde, auf die hin das Urteil in vollem Umfang zu prüfen ist, führt zum irfeilg.
Das L.ndgerishs kat die Zenälunger des angeliagien als ein fortgesetstes Verbrechen nach § 174 Nr 1 StGB gewür-Gigt. is führt hierzu nur aus, er habe sich an zwei. Tagen in das Sett seiner damals 15 Jahre alten Tochter begeben und den Versuch gemachi, mit der Hand an ihren deschiechtsteil zu fasser, An einem anderen Tage habe er sich in ihrer vegenwart bis aufs Eemd ausgezogen und sich eine Zigarette angezündet, Das Kädchen habe ihm die Zigarette aue dem ‚und genormen und selbst weiter geraucht. Ter Angeklagte habe seine [Zochter gefarsi, sich auf einen Stuhl gesetzt und sie auf den Schoss genomnen. Sodann habe er ihr mit der Hand unter den Kock gegriffen,
Diese Feststeilungen sind so unvoiiständig, dass sie dem zevisionsgericht keine Überprüfung ermöglichen,
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np das Landgericht das Sesesz richtig angewendes ray. Sie lassen nicht erkennen, was der Angeklagte getan hei, als er sich zu dem Mädchen ins Bet; legte, „s ist nicht ersichtlich, cd er es am körper betastet oder 00 er 2.% nur versucht hai, üle Bestdecke wegzuziehen, um an den Geschlechtsteii zu gelangen. Auch ?ie fFes;stellung, er habe der Tochter unter den Rock gegriffen, ist so üngenau, dass sie eine Verurteilung nicht tragen Kann, namentlich nicht eine Verurteiiung wegen eines vollerdeten Verbrechens. Das Urteil leidet scmit an einem sachlichrecktiichen ıungel,. 3s muss deher zit den ihn zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache gemäss § 354. Abs 2 StPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch iver die Äosten des Rechtsmiitels, an das „andgerickt zurickverwiesen werden. _
Richter Dr. 2Zesiz ensTel
Dr. Geier GLenzsmann