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BGH Entscheidung vom 18.09.1951 – 1 StR 401/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2503 036 ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaminkehrergehilfen Eduard T (EEE

aus VE, geboren an GE 1929 in

HD; 2-2t. in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der

Sitzung vom 18. September 1951, an der teilgenommen haben;

s

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmenn als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEEEREEEEENEED als Verireter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär EB 4

.als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts München II vom 9. April 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

. Von Rechts wegen

I. Zu den Verfahrensrügen. 1. Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr 8 StPO ist nicht gegeben, weil der Verteidiger den Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen nicht in der Hauptverhandlung gestellt hat; ein Beschluss des erkennenden Gerichts ist deshalb nicht darüber ergangen. Dass der Vorsitzende den | vor der Hauptverhandlung gestellten schriftlichen Antrag abgelehnt hat, kann die Revision nicht begründen.

2. Soweit die Revision sich darüber beschwert, dass das, Schwurgericht die im Schriftsatz vom 24. März 1951 genannten Zeugen nicht vernommen hat, gilt Entsprechendes. Der Vorsitzende hat in der Verfügung, durch die er die Ladung der Zeugen ablehnte, auch nicht in Aussicht gestellt, dass das Gericht die einzelnen in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen als wahr unterstellen werde. Er hat nur zum Ausdruck gebracht, es könne unterstellt werden, dass Frau BED sich unverträglich und aggressiv gezeigt habe. Dies hat aber auch das’ Schwurgericht im Urteil für erwiesen gehalten. Das Urteil kann deshalb nicht etwa darauf beruhen, dass die Ver-Tügung des Vorsitzenden bei dem Angeklagten irrige Vorstellungen hervorgerufen hätte, Insofern liegt der \ Fall anders als der in BEHSt $, 51 entschiedene.

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3. Sollten die vorstehend behandelten Revisionsangeriffe auch rügen wollen, dass das Gericht die Beweise nicht von Amts wegen auf Grund seiner Pflicht, die Wahrheit zu erforschen, erhoben hat, so wäre auch diese Rüge nicht begründet. Kit dem Gutachten des in der Hauptrerhandlung gehörten Erztlichen Sachrerständigen durfte sich das Gericht begnügen; über etwaige Zinwirkungen der Pubertät hat er sich ausgesprochen, auch ist er dem Schwurgericht seit vielen Jahren als erfahrener und gewissenhafter Gutachter bekannt. Einzelheiten über die Unverträglichkeit und Angriffslust der Frau BEE prauchten nicht erhoben zu werden, nachdem der Angeklagte in der Hauptverhendlung selbst eingeräumt hatte, er habe : die Lisshandlung:der Frau nicht als notwendig angesehen, um einen Angriff abzuwehren.

4. Soweit die Revision vorbringt, das Urteil gebe Zeugenaussagen nicht wieder, macht sie keine Gesetzesverletzung geltend. Es ist nirgends bestimmt,

dass die Aussagen von Zeugen im Urteil festzuhalten seien. Zwingend vorgeschrieben ist nach § 267 Abs 1 StPO nur die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen. Dem ist das Schwurgericht nechgekomt!en. Die Revision bestreitet das zwar; inwiefern es aber nicht der Fall sein sollte, macht sie nicht deutlich. Namentich hat das Schwurgericht entgegen der Behauptung der Revision mit voller Klarheit in dem Gesamtverhalten des Angeklagten zwei zeitlich getrennte 4b-

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schuitte unterschieden, nämlich die Körperverleizung und die ihr folgende, auf neuen intschluss beruhende Tötung (vgl IVa und V 1 der Urteilsgründe).

5. kMüt der Rüge, das Urteil habe Zeugenaussagen unrichtig wiedergegeben und die Feststellungen stimmten mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht überein, kann die Revision nicht gehört werden, weil das Revisionsgericht nicht berechtigt ist, eine eigene Beweisaufnahme und =würdigung vorzunehmen; es ist vielmehr an die Feststellungen des Tatrichters gebunden.

II. Zur Sachbeschwerde.

10 Sachlichrechtlicher Natur ist die Rüge der Revision, die Urteilsfeststellungen seien mit den

Denkgesetzen und der Erfahrung nicht vereinbar. Die Rüge ist unbegründet. Es mag sein, dass sich aus den festgestellten Beweistatsachen teilweise auch andere Schlüsse hätten ziehen lassen. Die Schlüsse des Schwurgerichts sind aber überall möglich und bleiben im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden freien Beweiswürdigung. In der Annahme, dass Frau DB den Angeklagten zurechtwies und ihn mit dem Eimer stiess, obwohl sie sonst Angst

vor ihm hatte, liegt kein Widerspruch.

2. Dass der Angeklagte nicht in wirklicher oder vermeintlicher Notwehr gehandelt hat, els er die der Tötung vorangehende Körperverletzung beging,

hat das Schwurgericht mit zutreffender Begründun; festgestellt. Es hat dabei übrigens im wesentlichen die eigenen Angaben des Angeklagten zugrunde gelegt.

3, Inwieweit eine im Affekt begangene vorsätzliche Tötung nach der geltenden Fassung des Gesetzes Nord sein kann, ist hier nicht zu erörtern. Denn das Schwurgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte zwar in einer gewissen Erregung getötet, den Entschluss dazu aber erst gefasst hat, als er die von ihm niedergeschlagene, aber keines- . falls schwerverletzte Frau am Boden liegen sah. Sein Zorn war nunmehr, wie das Schwurgericht für ° erwiesen hält, verraucht:s er entschloss sich zur Tat in dem Gedanken, sich üurch sie Sicherheit vor einer Aufdeckung der kisshandlung verschaffen zu können (UA S 11). Er wollte durch die Tötung verhindern, dass er wegen der Misshandlung zur Rechenschaft gezogen werde (UA S 5);.er wollte die einzige Tatzeugin beseitigen (UA S 12). Danach!.hat- das Scwurgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte das Strafbare seines Tuns erkannt hatte (vel OGHhrZ NIW 1950, 195). Die Folgerung, dass er vorsätzlich getötet hat, um eine andere Straftat zu verdecken, ist nach alledem rechtlich einwandfrei.

Damii; allein schon ist die Tat des Angeklagten mit Recht als Mord gekennzeichnet.

4. Das Schwurgericht hat ausserdem angenommen, dass der Angeklagte auch aus niedrigen Beweggründen gehandelt habe, Ob auch diese Ausführungen in allen Stücken unbedenklich sind, kann dahingestellt bleiben, weil Schuld- und Strafausspruch auch unabhängig von ihnen durch die vorhergehenden Feststellungen getragen werden. Unrichtig ist die Ansicht der Revision, wegen }lordes könne nur verurteilt werden, wer seiner Gesamtpersönlichkeit nach "ein Mörder" sei, Was Eord ist,. bestimnt sich vielmehr allein nach den im. Gesetz - § 211 StGB - eufgeführten Merkmalen (BGH vom 16. Januar 1951 - 4 StR 58/50, NIW 1951, 204). Diese Merkmale weist die Tat des Angeklagten nach den Feststellungen des Schwurgerichts auf.

5. Bei der Prüfung des Urteils het sich euch sonst kein Rechtsirrtum finden lassen,

Richter Dr. Peetz Mantel

Dr. Geier Glanzmenn