Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 13.09.1951 – 4 StR 944/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Ta Nauen des Volkes In der Strafsache gegen
den Vertreter Erich T EEE aus Duisburg, dort geboren an NEED 1923,
wegen Notzucht
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung om 175. April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Gross aıs Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Eülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Buudesanwalt ais Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Tür Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 13. September 1951
samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückvervwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden
hat.
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Gründe§
Der Angeklagte lernte die Hausangestellte Lg in eıuem Tanziokal kennen. Anschliessend versprach er ıhr. sie nit seinem Kraftwagen heimzufahren. Er hielt an eıner entlegenen Stelle, küsste dann das rechts neben ihm sıtzende Mädchen, drückte es auf den Sitz herunter, von djem es sich erhoben hatte, öffnete "die dem Fahrersitz „egenüberiiegende Tür" und vollzog an der IR, deren ıinkes Bein an der kupplung eingekiemmt war, mit Ge- „alt den Geschlechtsverkehr.
Des Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht zı einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs liona-Ten 'erurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt, die Strefkammer habe Verfahrensvorschriften verletzt und ias sachiiche Recht Talsch angewandt,
Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet. Der „an'hlasts karın seine Tevision nicht darauf stützen, ass dis Belehrung eines Zeugen über das Auskunftsversei; srungsrecht nach § 55 Abs 2 StPO unterblieben sei ‚TcHSt i, 39). Auch lässt die Ablehnung des Vertagungs-i" antrages, gegen die sich die Verteidigung unter Berufung auf § 265 Abs 4 StPO wendet, keinen Ermessensmissbrauch erkennen (RGSt 57, 147, 148), der die Verteidigung in einem für die Intscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt hätte; denn es ist nicht ersichtlich, was jener Unbekannte, den der Angeklagte erst nach dem Vorfall nit dem Mädchen an anderer Stelle in seinem Wagen mitgenornen haben will, zur Aufklärung des Sachverhalts hätte beitragen können, selbst wenn er entgegen der Annahme ier S3trafkamer erreichbar wäre; Hinweise in dieser Rich-
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tun? eibt weder der Vertagungsamtrag noch die schriftliche kechtfertigung des Rechtsmittels.
Die Sachbeschwerde ist begründet. Zur inneren Tatseise des § 17/7 StGB entbehrt das Urteil jeder Feststellung. „uch dem Urteilszusammenhang vermag der Senat nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den ausserehelichen Baischiaf trotz des ihm bewusst gewordenen Widerstandes des T,ädlchens willentlich mit körperlicher Kraft erzwungen nat. Nach den bisherigen Feststellungen hat sich die I GER nit einer Hand zu wehren "versucht", als der Angeklagte sie küsste; es gelang ihr jedoch nicht. Um mit seiner Begieiterin geschlechtlich zu verkehren, musste sich der Angeklagte von seinem Sitz aufstemmen, die Zeuzin Gann auf beide Sitze herunterdrücken, sich auf die andere Seite zwischen Schalthebel und Handbremse hinüberzwängen, die Wagentür öffnen, seinen Geschlechtsteil freimachen und die Kleidung des Opfers so ordnen, dass sie seinem Vorhaben nicht hinderlich war. Dann erst konnte der Angeklagte mit seinem Vorhaben beginnen. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, wie sich die Ti) während dieser zeitraubenden Vorbereitung bei beschränkter Bewesungsfreiheit innerhalb seines engen Kraftwagens verhalten hat, um den Verkehr zu verhindern und dadurch dem angeklagten zum Bewusstsein zu bringen, dass sie ihm die Beiwchnung ernstlich nicht gestatten wolle. Die Gründe sagen lediglich, dass sie während dessen sich aus Angst nicht "heftig" gewehrt und auch nicht geschrieen habe; las könnte auf einen schwächlichen Widerstand hindeuten. un genügt es zwar für die Nötigung, dass die körperliche !ewalt das Opfer dazu bewegt, seinen Widerstand nicht voll zu entfalten cder aber aufzugeben, um Schlimmes, 2.B. eine
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Titus. »on sich abzuwenden (vgl RG JW 1935, 2734 Nr 16); „Lsdana kenn in den bıossen Dulden des Aktes kein Einver- -tiimdnis gefunden werden. Jedoch wird der Tatrichter bei einer solchen Lage Feststellungen darüber treffen müssen, dis es ausschliessen, dass der Angeklagte die schwächliche abwehr irrtümlich als Ziererei einer an sich bereiten Frauarsperson oder das Machlassen ihres Widerstandes irrtümlich eıs Zreiwillise Hingabe eines eroberten Hädchens deuten Lonnte. Wenn also die IWW etwa den Angeklagten weiterhin inständig gcbeten hätte, ihrer zu schonen, geweint oder ı2 einer anderen Form ihren Widerwillen gegen eine Beiwohunuag erkennbar zum Ausdruck gebracht haben sollte, so wäre ass Bewusstsein der Cewaltanwendung, das die Verurteilung aus § 177 StGB voraussetzt, hinreichend belegt. In dieser Sszielurg teilen die Urteilsgründe lediglich mit, dass das „äächen nach dem Verkehr das Auto verlassen habe und weinend sortgegangen sei.
Das Landgericht wird neue Feststellungen treffen und dabei bedenken müssen: Der Täter nötigt auch dann mit Gewalt, wenn er nur mit bedingtem Vorsatz handelt, d.h. wenn er denmit rechnet, der Widerstand sei möglicherweise ermstlich, das iiBdchen dulde den Verkehr vielleicht nur als Folze der angewendeten Gewalt, und wenn er trotzdem auf diese
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Gefahr hin handelt.
Groß Krumme zingels Dr. Hülle Dr. Augustin