Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 12.09.1951 – 4 StR 502/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2250 0°0 Im Hamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Heinrich B EB aus SEE, geboren am EEEED 19:1: :n REED.
wegen Abgabenhinterziehung u.a.
hat der 1. Ferien-Strufsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. September 1951, an der teilgenomner haben:
Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. EIngels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstastsanwalt Dr. >
als Vertreter der Bundesanvaltschatt,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision. des Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 1. Februar 1951 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Angeklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
2.
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Steuerhehlerei in YTateinrheit mit Vergehen gegen das Gesetz lir 55 zu Gefüngnis sowie zu Webenstrafen (Bekanntmachung und Einziehung) verurteilt. Die Kevision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Die Revision wendet sich mit ihren Darlegungen ausschliesslich gegen die Feststellungen des Tatrichters, der Unbekannte,von dem der Angeklagte den unversteuerten Kaffee übernommen hat, habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt ausserhalb des Bundesgebietes, die Kaffeesteuer sei nicht entrichtet worden und "der Angeklagte habe das gewusst. Indessen lässt die Beweiswürcicrung der Strafkammer einen rechtserheblichen Fehler, insbesondere einen Verstoss gegen Denkgesetze, nirgends erkennen; sie zieht aus ermittelten Beweistatsachen Schlüsse, die nicht zwingend sein mögen, aber möglich’ sind, und somit das gesetzlich auf die Behebung von Rechtsfehlern beschränkte Kkevisionsgericht binden. -
Die auf die allgemeine Sachrüge hin vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Verstoss gegen das materielle Strafrecht ergeben.
Der Lrörterung bedarf insoweit nur die Frage, ob die Strafe dem durch Abschnitt III § 9 des Zweiten Gesetzes des Wirtschaftsrates zur vorläufigen ileuordnung von Steuern vom 20. April 1949 (WiCBl 69) geschärften
—_ rn
- 3.
"Strafrahnen des § 396 Abs 1 A0 (Gefängnis und Geldstrafe; nur bei mildernden Umständen ausschliesslich Geldstrafe zulässig) entnommen werden durfte, oder nicht vielmehr unter Zugrundelegung der in West-Berlin fortgeltenden alten Fassung Gieser Vorschrift vom 4. Juli 1939 - RCBL I 1181 - (Geldstrafe; daneben Cefängnis
bis zu 2 Jahren zuläs_ig) zu bemessen gewesen wäre. Ohne techteirrtum kat indessen das Lardgerichkt das im Bundesgebiet geltende strengere Sütrafgesetz zur Anwendung gebrackt, weil der Angeklagte den Tatbestand der Steuerhehlerei nicht nur in \West-Berlir, sondern auch im Bundesgebiet verwirklicht hat. Indem der Angeklagte den unversteuerten Xaffee in \iest-Berlin an sich brachte, war die Steuerhel:llerei zwar recitlick vollenäet, jedoch noch richt beendet; er setzte sie vielmehr nach Überschreitung der Zonengrenze bei Kelmsteädt Äurch Verheinlichen des \aflees gegenüber den Zollbeanmten des Bundes tateinheitlich fort (vgl RGSt 75, 105). ärstreckie sich aber somit Gie Eandlung des Täters über verschiedene deutsche Rechtsgebiete, so war entsprechend dem Grundsatz des § 73 StGB das sachliche Strafrecht anzuwenden, das die strengste Strafe androht (RGSt 75, 385; Schönke 5. Aufl S 5). -
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Die Revision des Angeklagten war daher unter Xostenfolge aus § 475 StPO zu verwerfen.
Dr. Geier Engels Dr. Hülle Gıanzmann Jagusch
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