Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 11.09.1951 – 2 StR 171/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Nemen des Volkes
In der Strafsache gezen
den Kesuzrnann Ernst K
ID, Er. 96, geboren un
1923 in wegen Erpressungsversuchs u.a
hat der 2. rferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. September 1951, an der teilgenommen haben?
Seneatspräsident Dr. loericke
als Vorsitzender,
Sundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Scharpenseel - als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. | als Vertreter der Bundesanweltscheft,
. Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 8. Februar 1951 wird verworfen,
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. oo. 00
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen versuchter Urpressung und wegen leichtfertiger ?alscher Anschulcigung in Teteinheit mit fortgesetster übler Nachrede zu einer Gesentgefänsnisstrafe von drei lionaten verurteilt worden. «
ör macht unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend. Seine Revision kann keinen Erfolg haben, '
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1.) Vergebens bekämpft der Angel klagte seine Verurteilung wegen Erpressurgsversuchs.
Das Landgericht hat für erwiesen erachtet, der Angeklagte habe an 8. Januar 1950 rechtswidrig Gurch die Drohung mit einer unbegründeten Strafanzeige :wegen Diebstahls den Zeugen Eans > zum Verzicht auf seine berechtigte Provisionsforderung nötigen wollen in der Zbsicht, sich dadurch zu Unrecht zu bereichern. Dieses Vorgeäen hat es ohne Rechtisirrtum als versuchte ET- pressung beurteilt.
Die Lüge, die Berechtigung der Forderung des ZB hebe sich erst im arbeitsgerichtlichen Verfahren herausgestellt, ider Angeklagte habe davon in Zeitpunkt seiner Drohung nichts gewusst, wendet sich unzulässigerweise gegen die, Beweiswürdigung, die rechtlich bedenkenfrei getroffen ist. Die Urteilsgründe bringen deutlich zum Ausdruck, dass der Angeklag;e ülie Rech+mässigkeit des von
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rn ernobenen .;nspruchs vereits im Zeitpunkt seiner Drohung gekannt ha5. Aus ihnen ist auch ersichtlich, dass der Angeklagte das Bewusstsein und den Willen hatte, Gem KB die iufgave eines Teiles seiner Forderung aufzuärängen. Demit nat der Angeklagte Gen äusseren und inneren. Tatbestend eines versuchten Vergehens der ärnressung erfüllt.
2.) Auch die Verurteilung wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung in Qateinheit ait fortgesetster übler Nachrede weist keinen Rechtsfebler
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Das Landgericht hat Zestgestellt, der Angeklagte hade von der dem EB er: eilten Srlaubnis, sich Zigare sten aus den Ladenbeständen zu nehmen, zenntnis gehabt und trotzdem gegen ihn am 6. iärz 950 bei der ?olizeiverwaltung Mo 7) wegen der.
igarettenentnahme Anzeige wegen Diebstakls erstat-
et. ilegen einer Warenfehlmenge im Wert von TM 500
hat
liege nur leichtferiige Zaische Anschuldigung vor
. „In der Strafanzeige und in der Wiederholung dersel-
. ben Verdächtigungen gegenüber dem Arbeitsgerickt und der Kreisverwaltung IM sorie gegenüber "äem Zeuge
Sch> hat der Srstrichter eusserden ein tetein-
heitlich zusammentreffendes Vergehen der üblen Nachrede erblickt. Das. ist rechtlich nicht zu be- - anstsnden.. _
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es zu Gunsten des angeklegten angenommen, es
wes die Revision agegen vorbringt, stellt einen Angrif?.auf die’ Beweiswürdi isung dar. Dieser
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§ 73 I 2 # F Dan R ) *. ji # h .. s
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Strafverfehrens seine unbegründete Verdächtigung Bere wiederholen. Deshalb hat der Srstrichter mit Recht .: hervorgehoben, dass schwerer Verdacht der wissent- u
lich falschen Anschuldigung vorliege# >.
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könnte nur dann durchdringen, wenn Verstösse ge- u: gen die Lebenserfehrung oder die Denligesetze vorlägen, wie der Beschwerdeführer behauptet. Derartige Kängel entkält jedoch das Urteil nicht, Ebensowenig ist der Begriff der Beichtfertigieit im Sinne des’§ 164 Abs 5 StGB verkannt.
der Umstand. Cess der Angeklagte nach ei- Er nung des Lenügerichts zunächst an eine unbefugte f zigerettenentnahme denken konnte, steht der Beja- £ hung einer leichtfertigen falschen Anschuldigung "us nicht entgegen. Grundsätzlich besteht für den An- . 5 neigerden eine Erkundizungsp?licht, wenngleich sie nicht überspannt werden darf (RGSt. 71, 345 174). 5
Dieser Verpflichtung durfte sich der Angeklagte ' auch nicht etwa deshalb entziehen, weil er durch die. Strafanzeige. dem ihn wegen Zachlicher Ungeeignetheit ärohenden EIntzug: der äinselhandelserlaud-
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nis entgehen wollte. Bei gewissenhafter Prüfung hätte er erkennen müssen, dass keine Unterlagen für die von ihm vorgebrachte Beschuldigung vorhanden seiens.' Auf seine nach der Sachlage haltlosen Vermutungen durfte er’ keine Strafanzeige stützen. Noch - weniger durfte er nach der ersten Einstellung des
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. Bat aber der Angeklagte mindestens grob Zahr- -ässig, aiso leicktfertig seine ehrenrührigen Behauptungen erhoben, so ist auf. ihn auch der § 1§ 6 StGB mit Recht angewendet worden. Der Schutz des § 193 StGB, au? den sich die Revision beruft,steht ihm nicht zur Seite (Rest 65, 202 / 2047.
Stırezanirag wegen 3elceidigung ist Zristgerecht gestellt. Sr ist bei der Staatsanwalischa?t Itzehoe an 10. Oktober 1950 eingegangen. Des gegen ED wegen Diebstanls eingeleitete Strafverfahren war am 1. August 1950 eingestellt worden, rachdem der Ange-. slaste noch an. 25. Juli 1950 pei seiner Vernehmung äurch die Polizei seine Beschvidigung. wiederholt hatte. Die Bejahung des Fortsetsungszusammenhangs ir Felle der üblen Nachrede durch den ärstricäter _ ist rechtlich nicht zu beanstvanden. Die Strafantragsfrist begenn also nicht vor dem 25. Juli 1950 zu lau-
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Jie nevision erweist sich somit in.vollem Un- ‚zang § 5 unbegründet und musste verworfen werden.
Der Kostenausspruch folgt aus § 473 Abs 1 Satz 1 StPO,
Dr. loericke Dr. Koeniger ‘ Werner Dr. Sauer Scharpenseel