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BGH Urteil vom 23.08.1951 – 1 StR 816/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_StR_816/51

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Hausfrau Anna Maria V ED geborene U aus Mei, geboren an GB. EEE ED in Ko Kreis

wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19, Februar 1952, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, - Bundesrichter Mantel -Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 23. August 1951 wird verworfen, Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. j R

Von: Rechts wegen

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f i ! | Die wegen Meineids verurteilte Angeklagte hat gegen |; das Urteil Revision eingelegt und Verfahrens- und Sean de erhoben, Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben,

Zur Begründung der Verfahrensrüge, dass das Landgericht. : § 252 StPO verletzt habe, hat die Revision folgendes vorge» tragens Das erkennende Gericht habe durch Vernehmung des Untersuchungsrichters darüber Beweis erhoben, was der Ehe- . mann der Angeklagten, der Hilfsarbeiter Friedrich vom;

_ und ihr früherer Ehemann, der Oberlokomotivführer Iudwig Sp@@P, die beide in der Hauptverhandlung von ihrem Zeug“ nisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätten, bei ihrer Vernehmung durch den Untersuchungsrichter nach Hinweis auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht freiwillig ausgesagt hätten, - : Dieses Verfahren verstosse gegen § 252 StPO, der verbiete,. die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen . Zeigen zu verlesen, der erst in der Hauptverhandlung: von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache. Die , Rüge geht jedoch fehl.

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Der Senat hat zwar in dem zur Veröffentlichung bestium- :} ten Urteil vom 15. Januar 1952 - 1 StR 341/51 - unter eingehender Begründung dahin entschieden, dass § 252 StPO für den Fall, dass ein Zeuge erst in der Hauptverhandlung von as seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, nicht nur diegs Yerlesung der früheren Niederschrift und auch nicht nur aie Verwertung der Niederschrift über die frühere Aussage ver- . bietet, sondern die Verwertung der früheren Aussage schlecht, hin untersagt, soweit es sich um die Aussage bei einer 5

früheren nichtrichterlichen Vernehmung handelt. Er hat je- u

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doch zugleich ausgesprochen, dass die Aussage, die der Zeuge bei einer früheren richterlichen Vernehmung nach Hin. weis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht freiwillig gemacht‘ hat, dem Beweise zugänglich bleibt, so dass also der ver. nehmende Richter als Zeuge gehört werden darf, Das Landgerif ist demnach rechtlich bedenkenfrei verfahren,

Die Verurteilung der Angeklagten wegen Meineids wird durch die Feststellung getragen, sie habe bei ihrer Verüeh-#- mung als Zeugin vor dem Dandgericht in Frankenthal be-- wusst wahrheitswidrig den Austausch von Zärtlichkeiten . ' und Küssen mit dem Hilfsarbeiter VB in Abrede ‚gestellt, der damals noch mit einer anderen Frau verheiratet war, und sie habe diese falsche Aussage vorsätzlich beschworen. Die Revision macht zur Begründung der Sachbeschwerde gel-: tend, die vom Landgericht selbst festgestellten näheren : Umstände der Vernehmung und der Eidesleistung hätten im Veranlassung geben müssen, den Sachverhalt eingehender unter dem gesichtspunkt des fahrlässigen Falscheides zu würaigen, Das Urteil lässt jedoch keinen Rechtsirrtum erke nen. Dass die Angeklagte vorsätzlich falsch geschworen hat, wird vom landgericht’näher begründet. Diese Erwägungen liegen hauptsächlich auf tatsächlichem Gebiet; Rechtsfehler treten dabei nicht zutage. Die von der Revision hervorgehobenen näheren Umstände der Vernehmung und der Eidesleistung sind vom Landgericht in ihrer möglichen Bedeutung für die innere Tatseite nicht übersehen worden. Es hat mit Rücksicht auf sie angenommen, dass . der Angeklagten insoweit'keine: Verletzung" der) Bhdespebnüht nachzuweisen set;-älsııdie Umstände. verschwisg;j? Set“ ot sie hätte offenbaren müssen, Dass die Strafkammer aus der Art und Weise, wie die Vernehmung der Angeklagten als Zeugin durchgeführt wurde, nicht noch weitergehende

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Schlüsse gezogen hat, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Revision ist demnach unbegründet und muss verworfen werden.

Richter Mantel Dr. Geier

Glanzmann Jagusch

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