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BGH Entscheidung vom 17.08.1951 – 1 StR 204/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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204/51 2303 043

Im ıtamen des "olkces

In dem „icherun’:sverfahren gegen

den Niplomingenieur Eduard Karl K WB zus Zw seboren em EB 1901 in SEE, 2.21. einstweilen in der Heil- und Pflegeanstelt SB in

DB untergebracht,

wegen Unterbringung in einer lleil- oder Pflegeanstalt

hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundosgerichtshofs in der Sitzung vom 17. August 1951, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumne als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. üörchner Bundesrichter Glanzmenn Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanvelt EB als Vertreter der Jundesanvaltıchaft, Justizobersekretär um als Urkundsbeanter der Geschäftsetelle, für Recht erkannt:

Die kevision des Beschuldi:;ten gegen das Urteil des Landgerichts in Bamberg vom 23. “ovember 1950 wird verworfen.

Der Beschuldigte het die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Lechts wegen

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Gründe§

I. Zur_Verfahrensbeschwerde.

1. it der Rüge, § 64 StPO sei verletzt, will die Revision geltend machen, der im Protokoll angegebene Grund, aus dem die Strafkammer den Zeugen Ceorg KB nicht vereidigt hat, sei ungenügend. Dem ist nicht beizutreten. Der Zouge ist, wie aus dem Protokoll hervorgeht, der Vater. des Beschuldigten. Das Gericht durfte ihn daher nach § 61 Nr 2 StPO nech seinem Ermessen unvereidigt lassen. Die Anführung der gesetzlichen Vorschrift reichte als Bogründung aus. Die von der Revision angeführte Entscheidung des Reichsgerichts Ba 68 S 310 bezieht sich auf den Verletzten und dessen Angchöri;;e. Die dort aufgestellten Grundsätze, die der Bundesgerichtshof übrigens nicht in vollem Umfange übernommen hat (BGISt 1, 175), gelten nicht für die

- Angehörigen des Beschuldigten (RG in DJ 1938, 597).

2. Einen Verstoss gegen § 267 Abs 2 StPO sieht die Revision derin, dass die Urteilsgründe die Aussagen der Zeugen nicht ersichtlich machen. Das ist aber weder in § 267 Abs 2 noch anderwärts vorgeschrieben.

Nach § 267 Abs 1 müssen die Urteilszründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben. Dem ist die Strafkammer nachgekommen.

3. Das Urteil erwähnt,.der Beschuldigte sei 1946 gegen seire alten Eltern handgreiflich geworden. Die Revision meint, dies sei "keine ausreichende Teststellung im Sinne des § 267 StPO". Dass aber das

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Landgericht diesen Vorgang als Tatsache festellen wollte, geht aus dem letzten Absatz des Abschnitts I der Urteilsgründe deutlich hervor.

II. Zur Sachbeschwerde, .

1. Entgegen der Lieinung-der Revision hat die Strafkamner ausreichend begründet, dass der Beschuldigte | gefährlich ist. Sie ist auf Grund der Gutachten der Sachverständigen zu der Überzeuguns gelangt, dass die Persönlichkeit des Beschuldigten eine schizophrene ‚Veränderung erfahren hat, und dass diese die Ursache

‘ seines schweren und gefährlichen Angriffs auf die Untermieter gewesen ist. Auch- spricht die Strafkammer ihre Überzeugung aus, es sei aus derselben Ursache "jederzeit" mit ähnlichen oder noch schiereren Taten des Beschuldigten zu rechnen. In diesem Zusammenheng weist die Strafksmmer darauf hin, dass der Beschuldigte schon früher in seinem krankhaften Zustand gegen seine Eltern und Neffen tätlich wurde, dass sich der Vater damals nicht anders zu helfen wusste als mit der

‘ Unterbringung des Beschuldigten in der Heilanstalt,

dass der Beschuldigte, nach’ einiger Zeit entlassen, gegen zwei Untermieter in schweren fortgesetzten Beleidigungen ausfällig wurde und dass er jetzt nicht

nur erkebliche Xörperverletzungen begangen. hat, sondern soger zum Totschlag bereit war. Wenn die Strafkamner aus diesen Gründen der Ansicht ist, es seien

von dem Beschuldigten künftig mit Wahrscheinlichkeit erhebliche Angriffe auf die Rechtsordnung zu erwarten,

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so kann dies rechtlich nicht bcanstandet werden.

2. Die Strafkammer hat auch geprüft, ob der Gefährlichkeit des Besckuldigten auf eine andere Weise als durch die Unterbringung begegnet werden kann. Die Revision vermisst eine Erörterung der Frage, ob die von dem Besckuldigten ausgehende Gefahr nicht durch eine andere Unterbringung der Untermieter seines Vaters peseitigt werden könne. Wenn die Strefkammer dazu

auch nicht ausdrücklich Stellung genomien hat, so hat sie doch dargelegt, dass der Beschuldigte "infolge seines schizophrenen Dauerdefekts auf die kleinen Reize des Alltags in einer krankhaften, sehr aggressiven Weise reagiere;. dies habe er in den letzten Jahren besonders gezeigt. Da sich "kleine Reize des Alltags" auch in einer anderen Umgebung niemals vermeiden lassen, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum angenommen, dass "jederzeit mit neuen, schweren Gewalttaten des Angeklagten gerechnet werden muss", vor denen die Allgemeinheit nur durch eine Unterbringung in einer :ieiloder T£flegeanstalt geschützt werden kann.

3. In dem Urteil ist auch sonst kein sachlichrechtlicher Fehler zu finden. Das Schreiben des Beschuldigten vom 10. August 1951 bringt im wesentlichen neue Tatsachen, die in den Urteilsfeststellungen nicht ent-

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halten sind; das Revisionsgericht kann solche Ausführungen nach gesetzlicher Vorschrift nicht berücksichtigen.

Der Revision muss deshalb ein :rfolg versagt bleiben.

Krume Bundesrichter Dr. Peetz ist Dr. Hörchner "peurlaubt und ortsabwesend; er ist deshalb: an der Unterschriftsleistung verhindert. Dasselbe gilt nunmehr auch für Frau Bundesrichter Krumne. Dr. Hörchner

Glanzmann Dr. Augustin