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BGH Entscheidung vom 02.08.1951 – 2 StR 804/51

2. Strafsenat

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2330099

2_StR__804/51_

n Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Tüncher Zrich V en aus HE, dor: Geboren am ie 1905 .

wegen Unzucht mit Kindern:

hat der 2, .Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit.:ung vom 23. Uai 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. iHoericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstantsenuel: Du um in der Verhandlung, Landgerichtsrat | bel der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > u als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 2. August 1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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-2.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem Xinde verurteilt. Seine Revision ist. begründet.

Io Yerfehrenerügen:

le Lie Revision beanstandet zunächst, dass ein Landgerichtsrat den Vorsitz geführt hat. Nach der Erklärung des Landgerichtspräsidenten waren der. Vorsitzende der Kawmer, Landgerichtsdirektor Dr. Knögel, und sein Stellvertreter, Landgerichtsdirektor Dr. Jachter, am 2. August 1951 dienstlich verhindert, den Vorsitz zu führen. Es entsprach deshalb

§ 66 Lbs 1. GVG, dass das dienstälteste !.itglied der Kammer, Lendgerichtsrat Dr. Vomend, den Vorsitz übernahm. 8 338 ir. StPO ist elso nicht verletzt.

2, vehl geht auch die weitere Rüge der Revision, dass die . Strafkammer über die Glaubwürdigkeit, der als Zeuginnen vernoninenen elfjährigen Mädchen keinen psychologischen Bachverständigen vernommen habe. Die Gerichte haben im allgezeinen die Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit auch eines Kindes. Nur wenn dies den Umständen nach zweifelhaft ist, ist nach 8 244 Abs 5 StPO die Anhörung eines Sachverständigen geboten. Die Revision behauptet nun, dass die Aussagen der liädchen "im Zrmittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung im wesentlichsten Punkt nicht über-- einstimmten und die Hauptzeugin in Tränen ausgebrochen war", Diese Umstände, so. ‚meint die ‚Revision, hätten es der £ strafkanmner zur Pflicht gemacht, einen Sachverstän-- digen hinzuzuziehen: .

-3r

ber "wesentlichste Punkt" ist für die Revision die

Annahme der Strafkammer,- der Angeklagte habe auf den Geschlechtsteil der Roswitha U@P gezeigt, als er sie fragte, ob sie mit ihm spielen wolle. Hierzu hat nur Roswitha ausgesagt. Nach den Urteilsgründen weicht ihre Aussage

in Ger Iiauptverhandlung von ihrer Darstellung des Vorgangs in Ermittlungsverfahren nicht ab, Vielmehr hat die Kriminalbeamtin ihre Bekundungen zu diesem Punkt in der lliederschrift nur unrichtig wiedergegeben. Dass sie in Tränen

‚ ausgebrochen sei, ergeben weder das Urteil noch die Sitzungsniederschrift. Im übrigen ist es durchaus nicht ungewöhnlich, dass Kinder aus Scham weinen, wenn sie über geschlechtliche Dinge vernommen werden. Es lagen also keine Umstände vor, die die Strafkammer dazu drängen mussten, einen Sachverständigen hinzuzuziehen,

3. Die Rüge der Verletzung des § 267 Aba. 1 StPO greift sbenfalls nicht durch, Die Gründe geben auch zum inneren Tatbrstande der §§ 176 Abs 1 Nr 3, 43 StGB die für erwiesen erachteten Tatsachen an.

II. Sachbeschwerde:

Der Angeklagte hat Roswitha U@B gefragt, op sie mit ihm spielen wolle, und hierbei auf ihren .Geschlechtsteil. gezeig". Die Strafkammer nimmt an, er habe sie mit dieser Frage zur Duldung unzüchtiger Handlungen verleiten wollen. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Angeklsd te hat seinen Entschluss. nicht ausgeführt, als Roswitha seine Trage verneinte, Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht, dass ein beendeter Versuch vorlag, § 46 Ir 2 StGB. 2s lässt sich deshalb nicht ausschliessen, däss der

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Angeklagte die Ausführung der beabsichtigten Hrndlung freivillig aufgegeben hat und deshalb gemäss § 46 Nr 1 StGB nicht nech den §§ 176 Abs 1 Nr 3, 43 StGB bestraft werden darf. Die Strafkammer muss diese Frage in der neuen Verhandlung prüfen und hat denn Gelegenheit, den Angriffen der Tevision gegen die Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. . 0

Lr. ıioericke Dr. Dotterweich Werner

Dr. Sauer Dr. Ludwig