Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 30.07.1951 – 3 StR 948/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
In Namen des Volkes . ‚ In der Strafsache
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die Maschinenbauersfrau Lieselotte C EEE geb. x DEE aus DOREEN: Zus tr. Wi geboren am BE GEB 1.916 in il 7 im Untersuchungsgefängnis
ACH in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags ‘ an 2 : . u re
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hat der 3° Strafsenat des Bundesgeriöhtshofs. in- :der Sitzung ı vom B. Dezember 1951 an der teilgenommen haben g :
Bundesrichter‘ Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeriiger' Bundesrichter. Prof.. Dr. Busch Bundesrichter. Scharpenseel 'Bundesrichter ‚Dre Balduis als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EB als. ‚Vertreter der Bundesanveltschaft, 2 g ustizängestellter 2 als Urkund! beamter der Geschäftsstelle,
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Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 30. Juli 1951 wird ver - worfen. Die Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechts - mittels. —. . F . u , Bu
Auf die erkannte Strafe wird die seit dem 30. Juli ur 1951 erlittene Untersuchungshaft angerechnet,
Von Rechts wegen
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Die Angeklagte ist wegen Totschlags zu fünf Jahren Zuchthaus ‚und fünf Jahren Ehrverlust verur - teilt worden. fit ihrer Revision macht sie Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend.
Sie. blieb ohne Erfolg.
1.) a) Die Rüge, das. Schwurgericht. habe zu Unrecht eine Teilung des Zeugnisverweigerungsrechts der Zeugin Eva CE zugelassen, Aringt nicht durch. Allerdings hat diese nach Belehrung .erklärt, sie vervei — gere die Aussage hinsichtlich ihres Vaters, wolle aber aussagen gegen ihre Stiefmutter, die Angeklagte. Da - raufhin ist sie bezüglich ihrer Beobachtungen bei
“ der Geburt des getöteten ‚Kindes vernommen worden.
Die Frage der Zulässigkeit einer solchen Teilung kann hier dahingestellt bleiben. Denn das angefochtene Urteil bemerkt ausdrücklich, die von der Zeugin in der Hauptverhandlung gemachten, Angaben seien für die Entscheidung nicht verwertet worden, weil. die Ver.- nehmung ergeben habe, dass eine Trennung ihrer Bekundung bezüglich der Angeklagten und ihres Ehemannes sich als unmöglich erwiesen. habe. Nur soweit das Zeugnis die frühere Kitangeklagte Herta Sp ve - troffen habe, sei es berücksichtigt worden. Infolgedessen liegt ein Verfehrensfehler, auf dem das Urteil . beruhen könnte, nicht vor:
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b) Weiter beanstandet, ‚die: Revisiön,, das Schwur -. gericht habe zu Unrecht: den Lenägerichtsrat Dr. Bu GE ver sie ihm gegenüber von der Eva CE gemachten Angaben als Zeugen "vernommen. Dadurch habe j es gegen § 252 StPO verstossen; _
zu der bestrittenen Frage), ob die Vernehmung von Verhörspersonen zulässig sei; ‚braucht‘ hier nicht
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Stellung genommen zu werden. Denn. die Eva CB hat die Aussage gegen die Angeklagte nicht verwei -—. j gert. Infolgedessen kommt § 252 StPO: im vorliegen -. den Fall nicht zur Anwendung.
Daran ändert der Umstand nichts, dass das Schwurgericht. nicht die’von der genannten Zeugin in der Hauptverhandlung abgegebene Aussage für die Urteils-' findung verwertet hät sondern ihre früheren Angaben gegenüber dem Untersuchungsrichter Tandgerichtsrat BGE Dieses Verfahren widersprach nicht der insoweit massgebenden Vorschrift des § 250.StP0. Die. dort getroffene Regelung, wonach der Tatzeuge zu vernehmen ist, schliesst nicht aus, dass daneben auch andere Zeugen vernömmen werden, die nur eine mittel - bare Kenntnis vom Sachverhalt erlangt haben. Vom Falr berechtigter Zeugnisveigerung, abgesehen besteht grundsätzlich keine Beschränkung des mittelbaren Zeugen — beweises. Infolgedessen konnte das Schwurgericht seine Feststellungen auf die Bekundung: des Untersuchungsrichters stützen, der die Erklärung ‘der Eve CE wiedergegeben hat, ° '
Im Hinblick darauf scheitert. der auf die ver - 'letzung des § 252° StPO gestützte Angriff,
c) Nicht anders ist es nit dem.Vorbringen, die zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Eva CB geladene und erschienene sachverständige Ärztin
Dr, vw habe nicht ohne Anhörung entlassen werden dürfen; in der ohne Hinzuziehung der Prozessbeteiligten beschlossenen nachträglichen. Vernehmung des Unter- ‚suchungsrichters 5% liege ‘eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung;- jedenfalls hätte dazu die Sachverständige gehört] werden, ‚müssen.
hi Richtig ist, dass \sich a: ‚die. Beweisaufnahne auf sämtliche vorgelgdenen land erschienenen, Zeugen und Sachverständigen zu erstrecken hat, § 245 StPO.
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Von der Erhebung einzelner Beweise kann jedoch abge = sehen werden, wenn, die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte einverstanden sind. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, ist von der Vernehmung der Ärztin Dr. ve Abstand genommen und sie nach An - . hörung aller Beteiligten entlassen worden. Da seitens der Angeklagten und ihres Verteidigers nicht wider - sprochen wurde, konnte das- Schwurgericht ‚deren zu. -.. stimmung als gegeben annehmen.
Der Beschluss, -den Zeugen ı __EIE ‚vernehmen,
wurde laut Verhandlungsprotokoll in Gegenwart der gleichen Prozessbeteiligten verkündet. Ein Antrag auf’ Vernehmung der Frau 5 ist ausweislich des Protokolls nach ihrer Entlassung nicht ‚gestellt worden.
Von sich aus hatte das Gericht keinen Anlass, die Sachverständige noch einmal zu laden, zumal zur Vernehmung über die Glaubwürdigkeit der Eva CO auch die Zeuginnen Dora ZER und, Elfriede Sch zur Verfügung standen.
2.) Soweit die Sachrüge beanstandet, das Schwurgericht:
. habe nicht untersucht, woran das. 'Kind gestorben und
ob es noch am Leben gewesen sei, als es unter das Bett '
geschoben worden sei, greift sie nicht durch. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass‘ ‘der Erstrichter von dem Vorhandensein eines ‚Lebenden: ‚Kindes ausgegangen ist und dass die Arigeklagte es durch Einwickeln in Zellstoff. und in eine Wolldecke,: ‚ausserden . durch Hineinschieben unter das. Deckbett ‚ihres Ehemannes einem vorherigen Plan gemäss. vorsätzlich erstickt hat. . Der ursächliche Zusammenhang. zwischen. der Tat ‘der Angeklagten und dem Tod. ‚des neugeborenen, Kindes. ist
also ausreichend klatgestellt.
Ebensowenig bestehen sonstige Bedenken gesen den Schuldspruch.
Die Versagung mildernder Umstände ist zwar knapp, aber ausreichend mit dem Hinweis auf den völligen Mangel mütterlichen Gefühls begründet. Allerdings hat die Art der Tatausführung hier nichts an sich, was die Angeklagte über die Tatbestandserfüllung hinaus belasten könnte. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Erstrichter sie als Strafschärfungsgrund herangezogen hat, Denn die Tatausführung ist nur im Zusammenhang mit dem Fehlen mütterlichen Gefühls erwähnt. |
. Auch sonst lassen die Strafzumessungserwägungen einen Rechtsirrtum ‚nicht erkennen.
Die Revision musste deshalb verworfen werden.
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Krauss Dr. Koeniger -Busch Bundesrichter Scharpenseel ist infolge Urlaubs ortsabwesend und so an der Unterzeichnung verhindert, - Krauss . Baldus