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BGH Entscheidung vom 26.07.1951 – 2 StR 331/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsacne gegen

'1. äie Tonioristin Ilse 7 gRuHEE> ..: m. Ber. ©, zevozen ni 102: 1 u

2. den Schlosser August x > aus Tg: ' va B platz, Sul ::@, zer. en @B ı:°> in

wegen „irtschaftisvergenens

... ” . [ı . 2 - .

hei der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitsung vom 26. Juli 1951, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Xirchner als Vorsitzender, a Burdesrichter Dr. Koeniger Burdgesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter ierner Bundesrichter Dr. Jaldus als beisitzende Zichter, Obers veavsarwalt Dr. «> els Vertreter der Bundesenwaltschaft,

Justizsekretär «>

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, .

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. für Recht erkannt

1. Au? die Revision der Stantsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hildes-.

heim vom 19. Oktober 1950, soweit es die Angeklagte Ilse _?: betrifft, im Straf- : ausspruch mit den. insoweit zugrunde lie-

genden Feststellungen aufgehoben.

2. Auf die Revision des Angeklagten A st E wird das genannte Urteil, soweit es diesen . Angeklagten betrifft, im Strafausspruch nit den ihm insoweit zugrunde liegenden Feststellüngen aufgehoben.

5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und üntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das. Landgericht zurüickverwiesen.

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4. Im übrigen werden die Revisionen der

Staatsanvwaltschaft und des Angeklag--

ten August Kg verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe: .

Durch das angefochtene Urteil sind die Angeklagte Ilse PB wegen Zeihilfe zun Wirtschaftsvergehen anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 5 Jionaten zu einer Geldstrafe von 500 Dli, der Angeklagte August eo) wegen Wirtschaftsvergehens zu einer Gefängnisstrafe von 2 Zionaten verurteilt worden. Hiergegen haben die Staatsanwaltschaft bezüglich der Angeklagten Ilse m sorie der Angeklagte August TB Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel sind mır ‚hinsichtlich des Strafausspruches begründet.

1.) Der Vater der Ilse ‚der damals beim Ernährungsamt der Stadt ED O3 3< angestellt war, hatte

. seit der iährungsreform bis Inde 1949 auf seiner. Dienststelle laufend Lebensmittelkarten, die zur Ent- 'wertung bestimmt waren, entwendet und abgesetzt. Seine Tochter ist ihm beim Absatz behilflich gewesen, indem sie im Auftrage des Vaters mehrfach entwendete Lebensmittelmarken zu Abnehmern nach Hannover brachte und den urlös an den Vater ablieferte. Sie wurde deshalb der Beihilfe zum Wirtschaftsvergehen schuldig ‚ gesprochen (§ 2 TiStt@, § 49 StGB). Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt in diesem Zusamunenhang nur, dass die Angeklagte. nicht zugleich wegen Hehlerei oder aber wegen Bezünstigung verurteilt worden sei. Diese Rüge ist nicht begründet. Die Stirufkammer stellt lest, dass die Angeklagte die Aufträge ihres.

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Vaters nur widerwillig ausgeführt hat und mit dessen Machenschaften nicht sympathisierte. Zs sei jeden-Zalls nicht nachzuweisen, dass sie sich zu den Hil?eleistungen bereitgefunden habe, weil sie davon Vorteile für sich, für den gemeinsamen Haushalt oder für das gemeinschaftliche Gummiwarengeschäft erwertete. Es sei vielmehr durchaus. vorstellbar, dass sie die Aufträge 'nur rein schematisch, ihrer Zin- . despflicht genügend, ausgeführt habe, ohne. damit die "Vorstellung von Vorteilen für sich selbst zu verbinden. Demgegentiber ‘sind die Ausführungen der Revision, die Angeklagte habe ennehnen müssen, dass der Vater die eingenommenen Beträge entweder dem gemeinsamen Haushalt oder. dem gemeinsamen Geschäft zuführe, nur ein: unzulässiger Angriff. euf die Be-. weiswüräigung des Satrichters. Jederfalls lässt die Verneinung der Vorteilsabsicht im Sinne des § 259 5423 mit der vom Zatrichter gegebenen Begründung keinen Verstoss gegen Denkgesetize erkennen. Fehl geht auch die weitere Ansicht der Revision, die Strafkammer habe die Tat auch unter dem Gesichts-. punkt‘der Beglinstigung prüfen nüssen,. lach den Feststellungen des Urteils hat sich die Angeklagte darauf beschränkt, die gestohlenen Lebensmitvelmarken zu den Abnehmern zu bringen. iHerin liegt noch keine "Sicherung" der durch die Vortat erlangten Vorteile im Sinne. des § 257. 5t6B (vgl 2ACSt 76, 35). "Zudem : schliesst auch hier die Feststellung, dass’ die An-

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geklagte in Erfüllung ihrer Zindespflicht nur rein schematisch die Aufträge ihres Vaters ausgeführt

. kabe, die Sicherungsabsicht im Sinne des $% 257 StGB

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2.) Dagegen ist die Revision der Staatsamialtschaft zum Strafausspruch begründet. Die Stra?kammer hat eine Gefängnisstrafe von 3 Konaten. als, verwirkt festgesetzt und. unter Berufung auf $. 27 StGB auf eine Gelästrafe erkannt, obwohl die Umwandlung nur zulässig ist, wenn eine Gefängnisstrafe von weniger als 3 Konaten verwirkt ist.’ Im Strafaussyruch war daher das Urteil gegen die Angeklagte Ilse Zu aufzuheben.

3.) _ Die Revision des Angeklagten August Zi ist ebenfalls nur hinsichtlich des Strafausspruchs be-

‚gründet. Dieser Angeklagte hat vom Hei bis Kovenber

1949 laufend von zwei Mitangeklagten und auch vom,

Vater der Ilse > unmittelbar Fetit- und Zucker-

marken, . die letzterer entwendet hatte, in Gesamtbetrage von 50 bis 40 Zentnerä erworben und weiter. veräussert. Er ist deshalb eines Vergehens nach 5:2 des

Virtschaftsstrafgeseizes für schuldig befunden worden. -

Die Revision dieses Angeklagten rügt Verletzung

-des § 245 StPO mit der Behauptung, dass die Pest- :

stellungen des- angefochtenen Urt teils bezüglich des _ Zeitpunktes, zu dem die strafbare Tätigkeit des An-

geklagten abgeschlossen war,. in sick widerspruchs- u voll seien. In diesem 'Zusemmenhang soll offenvdar auch

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Verletzung der Aufklärungspflicht ($ '244- Abs 2 StPO) gerügt werden, indem geltend gemacht wird, zur Feststellung des genannten Zeitpunkts hätten der Vater PD ein Polizeibeanter vernommen werden müssen. Inwiefern eine Verletzung des § 245 StPO

. vorliegen soll, ist nicht, ersichtlich. Die Feststellungen des Urteils sind auch ohne iderspruch. Dem Angeklagten kam es darauf an, die Anwendung der Bundesamnestie auf seine Tet zu erreichen. Die Strefkammer ist jedoch. ohne erkennbaren Rechtsirrtum und. unter eingehender würdigung der Beweiglage zu dem

Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte noch im No-

vember 1949 Lebensmittelmarken veräusser; hat. Nach Lage der Umstände bestand auch für: ‚die. Strafkamner kein Anlass, weitere Beweise in der angegebenen Richtung zu erheben; Anträge waren insoweit nicht gestellt. j ' j

In sachlicher Hinsicht. rügs äle Revision, dass äie Strafkammer den Begriff des ilirtschaftsvergehens verkannt habe. Unter Berücksichtigung der Abgrenzun-

gen des § 6 des Wirtschaftsstrafgeseizes: ‘liege nur eine Ordnungswidrigkeit vor, da die Lebensmittel-

marken zur Tatzeit bereits ohne praktis che Bedeutung

gewesen seien. #ierbei übersieht äie Revision, dess

'§ 6 aa0 nur für die in den !§ 7 - 22 normierten Zu-Widerhandlungen gilt, dass dagegen eine strafbare ‚Yardlung nack § 2, - dessen Anwendung au? den festgestellten Sachverkalt keinen Rechtsfehler enthält, -

stets ein \irtschaftsvergehen ist.

4.) Das angefochtene Urteil var aber auf die allgemeine Sachrüge des Angeklagten im Strafausspruch aufzuheben. Die Strafkammer hat eine Gefängnisstrafe von 2 Konaten für angemessen erachtet und sodann ausgeführt, in Anbetracht der schwierigen wirtschaftlichen Lage des Angeklagten erscheine es nicht angebracht, anstelle dieser verwirk sten Gefängnisstrafe gemäss N 27 b StGB auf eine Gelästrafe zu.

erkennen. Offenbar ist die Strafkammer davon aus-

gegangen, dass der Angeklagte eine seiner Schuld angemessene Geldstrafe nicht zahlen könne. ine solche Trwägung ist Zehierhaft. § 27 db StGB Zordert

zunächst die Prüfung, ob der Strafzweck durch eine

Gelästrafe erreicht. werden kann, ohne dass hierbei bereits die :iöhe der zu. verhängenden Geldstrafe in Betracht gezogen werden dürfte. Die irwägung des Lanägerichts führt zu dem unbilligen und ungerechten ırgebnis, dass einem Töter, dessen wiri-

'schafvliene Vernäl “nisse besonders ungünstig sind,

Gie “ohltat ‚des § 27 b StEB nicht zuteil werden kann. Die wirtschaftlichen Verkältiniese sind daher erst bei Bemessung der Geldstrafe innerkalb des

8.27 c St tGB und bei der intscheidung zu berlick-

sichtigen, ob die Vergünstigung des § 28 Stab’ ge-

‚ währt, werden soll (vgl RGSt 65, 229).

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Dr. Zirchner, .: Koeniger "Dr. Hotterweich zugleich für den orts- . . Baläus

abwesenden Bundesrichter .

werner.

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