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BGH Entscheidung vom 20.07.1951 – 1 StR 272/51
1. Strafsenat
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[2/51 In Jiemen, des, Volkes
In dem Sicherungsverfehren gegen
den Schreiner Ednund K EB aus Sim; Kreis TB, zeboren an ABB. 1911 in Sc.
wegen geführlicher Körpervorletkung Uclle
hat der 1. Ferien-Strefsenct.des Bundengerichtshofs in der Sitzuns von 20. Juli 1951, en cer teilgenozi.en haben:
Sen«tepränident Riohter els Vorsitzender,
Zundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter l&e.ntel Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Hülle els beisitzende Richter.
Erster Stertscenvclt iin
als Vertreter der Dundesinwcliccheft.
Justizoberselkretär als Urkundsbecnmier der Gecchüftscetelle.
für Recht erkannts
Die.Revision des Beschuldigten gegen dus Urteil des Lendgerichts in Rottweil von
8. Lüirz 1951 wird verworfen. Jedoch vcr-
den in Abs 2 Satz 1 des Urteilssatzeo die Vorte "lleil- und Pflegecustilt" in Micil-, oder Pilegeanstelt" berichtigt. „ernor
wird Abs 2 Satz 2 des Urtceilssatzes, wie folgt, gefessts "Soweit des Urteil dio Fülle i und I betrifft, het der ücschuldigte die Kosten des Verfchrens zu tregen; die Übrigen Losten Tillen der Sicniekusse zur Last".
Die Kosten des Rechismittels hat der Deschuldiste zu tragen.
Von Rechts wegen
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gründe: 1.) Ncch der Feststellung des Lendgerichts hat der en chronischor »ercnoider Schizophrenie leidende Scschuldigte im Zustend der Zurechnungsunfühigkeit Tejülungen begengen, die cls zwei Vergehen der Kör)erverletzung nach 88 223, 74 StGB (Fell EB und 1. zul m) und cls ein Verschen der geführlichen Körmerverletzung nech § 223 a StGB (2. Fell De) strefber viren, venn er vorentiortungstühir gewesen rürc. Tao Lendzericht hat für süntliche drei Fülle verneint, dass den Teschuldigsten der Rechtfertigungsgrund der Eotwehr zur Seite stend. „uch schuldeusschliessende verueintiiche Notwehr hat es nicht elo gegeben ercchtotz es hat diese Äiceinung im irschluss en die inheltlich übereinstirinenden Gutachten der beiden medizinischen Sechverstündigen denit begründet, dess die Annchne des Beschuldigten, in Gercr zu sein und sich wehren zu müssen, als rYolge seincr Geisteskreniheit anzusehen sei.
Vergebens kämpft die Revision hiergesen an. Sie führt zunichst aus, der Sechverständige Dr. Tim habe in der TTaustverhendlung ebenso wie das Obergutechten von 12. Jenucr 1951 die Anscheuung vertreten, dass der Vechweis einer p£erenoiden Zinstellung des Beschuldigten bei der Begehung seiner !lcndlungen nur den Gre.d der „ehrscheinlichkeit besitze. llütte dus Lendgericht dies festgestellt, so könnte das Urteil nicht bestechen bleiben, weil die Unterbringung in einer Heil- oder Pilegeenstelt nuch § 42 db Sta nur en-
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geordnet werden darf, wenn die Vorcussetzungsen des
8 51 Abo 1 (oder Abs 2) Stel nachgewiesen sind (RGSt 70, 1275 73, 44). Des Landgericht hat eber in den Urt>silsgründen ale "inhaltlich i überdinotärnendon® gutazchtlichen Zussorunsen der beiden Sachverständigen, aldo auch die deo Dr. WEB, Ackin vicdergegebanz Iie seistige Erkrenimag des Doschlläigten hebe dc. zu geführt, dess er des völlis harmlose Verhelten, der ku weld herunjasenden . Lund] ebenso els gegen: ihn Igerichtete Acgvession beverteit hat, wie dus harmlose Verhelten Ges Iıusmeisters IM und des
der Freu IR und ücs ihr zu Iilfe kommenden Bcuarbeiters ZUM. üs !:örfie daher sein, dass der Beschuldigte in jeden der drei Fülle der uffassung seviesen sei, er nisse sich nun vreehren. Diese Zinstellung beruhe &ber eimvendfrei euf sciner örkrenkung. Diese Westsirllung in den Urteilssrunden ist im Revisionsverfchren nicht nit der Deh.untung eangreifber, des Lendgericht habe den Inhalt der mutechtlichen „usscrung des Dr. EB unrichtiz viedergegeven; sie ist vielmehr für des Nevisionsgericht bindend, des sich nach dem Gesetz -— von der Deliendlung der Verfuhrensrüigen ebgesehen - nicht nit der ärforschung des Scchverhelts zu befussen, sondern nur die Rechtsanw@ndung cuf den von der Tetrichter geuüss § 261 StPO festzestollten Scchverhalt nechzuprüfen hat,
„uch in den ibrigen Einvendungen bewe;st sich die zevision nur «uf den dem kovisionsgericht ver-
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echlossenen Gebiet des Te.tsüchlichen und der Dewveisvirdisung.e Sie will cn die Stelle der von.den Lindgericht in bedenkton?reicr Weise getroffenen. ‚Fostotellungen und hiercus gesogenen Schluscfolgerungen den Sı.chverhelt detzen, vie ihn der Beschuldigte derstellt.
Ders an, ccs5 die lievision in unzulässiger ' "eise von einen den Joststellungen des Lundgerichts widerspreehenden Scchverhelt cusgeht, scheitert euch der scohlichroohtliche „ngrilt, das Lendgericht hebe zu
nrech+ in den beiden Füllen CE sorohl Lotwehr,
els auch vermeintliche liotwehr verneint und die Prage der ufrechnung nach § 233 StGB für den 1. Vorfall so- F vie die der Kotvehrübersehreitunz nech 5 "53 Abs 5 StGB für dem shüuteren Vor?cl1l ungeprüft gelc.usen.
‚uch sonst lüsst die rechtliche Würdigung keinen Irrtun orliemnnen, entgegen der lieinung der Revision euch nicht insoweit, &ls des Lendgericht in der Tätlic! 4: eit des Beschuldigten gegen IM den Tatbestend einer xörperlichen Wisohenelung in Sinie des 9 223 Sich erblickt.
2.) Unbegründet sind :uch die Angriffe;der Levision gecen die „nordnung neuch § 42 d dtCd.
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Des Landgericht het die Motwendickeit der Unterbeingung des Teschuldigten in einer Heil- oder Pflegeenstelt nit der "sterlien Vchrscheinlichkeit" begründet, dass "der DBeschuldizte infolge der sich veiter entwikkolncn Ceistesi:roniheit neuc, möglicherweise noch sciwierwlegendere Streftoten begehen wird", EB het sich .
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dcbei cuf ‘die gutechtlichen usserungen der beiden medizinischen Sechverständigen gestützt, die ncch den Urteilsgriünden dehin gingen: Dei der jetzigen peychotischen Gercizthelt des Beschuldigten müsse wit der starken Wehrscheinlichkeit gerechngt werden, duss .er nit unberechenbi.ren Rocktionen EUS
nori u.l-psychologisch unnotiviert erscheinenden Ainlässen hercuo zu einer schweren Gefül dung seiner iiitmenscheh neige. Zwar sci es nit Zusmehne des Fulles ill bis jetzt zu keinen besonders !schwerviegenden Körperverletzungen gekom.en. Die von den Beschmldigten beganszenen Streftc.ten suellten’jedoch sehr ernst zu nelimende varnzeichen dir, die nicht zu übersehen seien, weshelb es nicht verintvortet verden könne, die sich weiter entwic) selnde Krenkheit bis zu cinem nicht mehr sutzunechenden Zuischenft.ll gedeihen zu lassen.
Denit ist in hinreichender ‘eine dergeten, dess von deiı Beschuldigten mit Wehrscheinlichkeit, nicht bloss möglicherreise, erhebliche “nsrilte zu? struirechtlich geschttzte Güter, hier die körperliche Unversehrheit.von Litnmenschen, zu erwvcrten sind, wie ‘ dies die Anordnung nach § 42 b StGu vori.ussetzt.
Soweit die Revision den \usserunzen dor Sı.chverständigen cinen anderen, den Früheren schriftlichen Gutc.chten entsyrechenden Inhalt geben will. übersieht sie wieder, dess Zür dio Devisionsgericht nur der in den Urteilsgründen viedergsescbene Inhalt massgebend sein darf.
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\ 6. : "Richtig ist allerdings, düos von den drei Vor- !üöllen nu die wisshendlung der Freu MO O3] nitvels eines Asthrigels ernsterer rt Gevesen ist und dıce für ie zpit von den Vorfüllen N (26. „nril 1950! bis: zur Gcudtverhandlung keine freiteren Aus- " schreitungen des Leschuldigten beienn® geriorden sind. Das hindefte dao Lendgericht jedoch nicht,; cun_der ülsohendlüng in Zuscmaenhelt mit den Lvrei ondoron Vorfüllen und der in Schüben vortnzendeh, fortschreitenden Art der scistigen Erl:renlung den chluss zu ziehen, dess der Beschuldigte in dem oben ertwlihnten Sinne gefährlich sei (RGSt 69, 242). Jedenfalls ist es in einen Felle, vo wie hier die von Cen Tüter 2usgehende Gefchr sich gesen Leib und Leben seiner liitnen-
"schen richtet und nit Fortschreiten seiner Erkrunkung ge]
immer ernster wird, zwingend geboten, die Allscucinheit rechtzeitig vor ihn zu schiütsen, dımit es nicht,
wie die beiden Scchverstäündisen und ihnen folgend des
Lendgericht betonen, zu einem nicht mehr gsutzunschenden Zuischenfell komnt. Den Belen:'en des Beschuldigten wird durch die gesetzlic:ien Körlichlieiten späterer Toclyrülungen.nsch § 422 bs 1, Abs 3 Satz 2 bis 4 und Ave 4 StGB Rechnung getruzen, die jetzt wieder in den Händen des Gerichtegs liessen, In Übrigen hat des Lindgericht nit Recht dercuf hingewiesen, duxo die Unterbrinsung in einer Loil- oder Pilesgeenstelt auch in eigenen Interesse des Beschuldigten liest, da nach
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Du Zee oo... -
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den Urteil der Scchverständiszen cine Tleilbehendlung jetst noch „ucsicht cuf ürfolg bietet, wihrend mit
den Sortschreiten der Schizophrenie ler urtolg ei-
ner Zeilbehendlung immer geringer wüirdee
Des nech der Überzeurung des Landgerichts die von den Bescluldigten droliende Gefchr nicht cuf eine cndere, für ihn weniger einschneidendei iies ;snchre els durch Unterbringung in einer ilei\- oder 2flegeensyılt gebennt werden kenn, ergibt sich Zus der voniden Urteil übernomnenen Stellunghehne' der beiden Sechverständisens,
3.) Die Revision war daher als unbegründet zu ververfen. Jedoch waren in Zus 2 Sctz 1 des Urteilssı.tzeo die Wortes "IIcil- und Pflegecnstelt" durch "lleil- oder Pilegeenstalt" zu berichtigen. Ferner
ver zu Gunsten des Deschuldigten die ZLostenentscheidung in Abs 2 Satz 2 nech § 429 » in Verb. nit
35 465 Abs 1, 467 Abc 1 StPO, wie geschehen, zu ündern (RGSt 73, 305, 306 und XG in IRTR 1959 Ir 1012).
Aichter Dr. Pcetz iinntel ungels Dr.-älle