Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 12.07.1951 – 4 StR 411/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Jm Namen des Volkes
In der Strafsache
DE ‚gegen den Bergmenn (Invalide) Friedrich wilhelm
BD. zus ED, geboren em = 100 11 Ce, ‘ wegen Betruges sh „,
hat der 4.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Juli 1951, an der teilgenommen haben: . .f
Senatspräsident Dr.Groß u als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumne Bundesrichter Dr .Engels Bundesrichter Dr .Hülle Bundesrichter Dr.kugustin -els beisitzende Richter,
Oberlandesgerichtsret | als Vertreter der Bundesanvaltschaft,
Justizobersekretär >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: .
Die Revision des Angeklagten MED gszen das Urteil des Landgerichts in ‚Bielefeld vom 19. Februar 1951° wird verworfen.-
Die Kosten des Rechtsmittels werden ‘dem Angeklagten
auferlegt. Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen ‚Betrugs in zwei Fällen b: verurteilt. Seine Revision Tigt die Verletzung formel-y len und materiellen Rechtes; oo:
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Sie macht insbesondere eine Verletzung der Auf- ei klärungspflicht geltend, weil die vom ‚Angeklagten für 3 die Existenz des Schiffers EB: iie die Strafkanmer anzweifelt, und die Tatsache, dass cu» ihm R Zucker verkaufen wollte und auch sonst Zucker verkauft MW hat, benennten Zeugen nicht gehört worden seien. Diese Rüge kann indessen das Urteil nicht gefährden. .
Der Angeklagte hat -.nach Ablauf der gemäss § 201 StPO bestimmten Frist - auf die Terminsladung hin ° 4 schriftlich die Vernehmung einer Reihe von Zeugen beentragt, die ständig in grösseren Mengen von dem = Schiffer cE> nebst Frau und Tochter Zucker empfangen oder den Schiffer ca wenigstens gekannt hätten.,$ Von diesen Zeugen sind nur drei geladen und zwei ver- = _ hommen worden; im übrigen wurde der Beucisamtrag des R:
Angeklagten übergangen. i
Auf diese teilweise Übergehung des Beväisentrages kann die Revision indessen nicht gestützt werden, weil es zur Anwendung ‚des § 338 Nr 8 StPO an einem in der allein massgebenden. Hauptverhandlung erlassenen Beschlusse fehlt und der Angeklegte nicht gehindert waTy
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‚senen Begründung abzulehnen oder ihm stattzugeben..
"Gründen des. ‚angefochtenen Urteils für -die Überzeu- .. gungsbildung. der ‚Strafkenner unerheblich war,
und der Fuhrunternehmer. zu erblickt die Straf- 5
abfolgung: von: Speisen und. Getränken sowie die Fuhrun unternehner zu.äer. Pehrt. nach Minden’ veranlasst hat, | was weder. ‚ger, Gästurt, noch die > Fuhrunternehner ge
seinen Antreg in der Hauptverhandlutig erneut vorzu-. - bringen (vgl RG JW 1932, 3099 Nr 50). Soweit der Angeklagte von dieser Möglichkeit: keinen Gebrauch
gemacht hat, hat er im übrigen auf die vordem;beansze.;
Dies ergibt sich insbesondere such. draus, s
dass der Angeklegte: in: der Hauptverhandlung. nur. noch: beantregt hat, diesel als Zeugen darüber zu ver- BE nehmen, dass das Ehepaar. co und deren Tochter, Er bei dem Zeugen in der Wohnung geuesen. seien. Über ” diesen Beweisamtrag bat. des Gericht nicht befunden, _ obwohl es verfa ahrensrechtlich verpflichtet. ‚gewesen. wäre, ihn entweder mit einer gesetzlich zugelas-
Auf dem unterlaufenen Verfehrensverstoss beruht indessen das Urteil. nicht, weil:die vom Angeklagten beheuptete Existenz. des Schiffers © 7 nach den
' Den Betzüg. zum Nachteil des. Gastwirts 70 N
kcemmer derin;: dass: der Angeklagte: seinen, Mengel en Geld verschwiegen und 'so den Gastwirt zur Ver-
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tan haben würden, wenn sie gewusst hätten, dass der Angeklagte kein Geld hatte. Nach Überzeugung der Strafkemmer hat der Angeklagte von vornherein in der Absicht gehandelt, sich durch diese Täuschung die Zeche und die Fehrt nach Minden zu erschwindeln, ® weil er wusste, dass er nicht bezahlen konnte, “ Für diese, die Verurteilung wegen Betrugs tragenden E. Erwägungen der Strafkamner war es völlig ohne Be- Be. lang, ob der Schiffer existierte und bereit gewesen wäre, dem Angeklagten Zucker zu verkcufen; denn die etwaige Hoffnung des Angeklagten auf vorteilhaften Weiterverkauf des Zuckers konnte weder den derzeitigen Geldmangel noch seine Kenntnis
dieser Tatsache ausräumen.
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Hinsichtlich der Schädigung des Kolonialwarenhändlers LP nat das Gericht aus dem Umstand, dass ‘© die Angaben des Angeklagten über sein Verhalten in R: hohem Grade in sich unwahrscheinlich seien, sovie au
den, „trotz. gegenseitiger Abstimmung der Aussagen, hervorgetretenen Widersprüchen zuischen seinen Be- N hauptungen und der Einlassung des dieserhalb bereits rechtskräftig abgeurteilten lüiltangeklagten > g. - den möglichen Schluss gezogen, der Angeklagte sage _ nicht die Wahrheit. - Aus dem Jnhalt eines abgeferigenenz Kassibers,: den“ sa: in der Haftanstalt an den a2 ’ Angeklagten gelangen lassen wollte, hat die Strefkammer ferner ‚geschlossen, dass beide zusemmen, auf Betrug. Auegegengen. ‚sind. ‘Weiter ist festgestellt,
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dass der Angeklagte sich dem Kolonialwarenhändler gegenüber wahrheitswidrig als Schiffer ausgegeben und mit -Verschleppung, Verbrauch und Teilung der
‚bei: ee) erschwindelten Beute erst begonnen hat, als auch nach seiner eigenen Einlassung feststand,
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dass cu» den Zucker nicht liefern würde. Nach u alledem wer ohne Rücksicht darauf ‚ob es den on
Schiffer a : überhaupt gibt, die von der Strafkcmmer gewonnene Überzeugung gerechtfertigt, der Angeklagte habe von "vornherein gewusst, dass er den dem Kolonialwarenhändler versprochenen Zucker
weder besass noch zu bekommen hatte, und habe lediglich zu dem Zwecke, sich Lebensmittel ohne Bezehlung zu verschaffen, den Kolonialwarenhündler durch täuschende Angaben zu deren Überlassung bewogen. Dementsprechend “ lässt die Strefkamer es denn auch dahinstehen, ob der Schiffer C , on dessen Dasein sie nicht
zu glauben vermag, überhaupt existiert oder ebenfalls ein Schwindler ist. Das gleiche wie hinsicht- oo lich des Kolonialwerenbändlers > gilt nach Überzeugung der Strafkemmer auch gegenüber dem Fuhrun- ur ternehmer RO 7 den der Angeklagte durch Vor- 2
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spiegelung derselben. Tatsachen zur Fuhrleistung veranlasst hat. en un a
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"Hiernach ergibt sich, ' dass die Strafkamner sich ihre Überzeugung vom inneren Betrugstatbestand ohne
Rücksicht. darauf. gebiläet- hat, ob der Schftfer'*- Ba (existiert oder nicht. Auf die vom Angeklaen,
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ten mittels seines Beweisamtrages erstrebte Klärung dieser Frage kam es deher fir den Tatrichter über- : haupt nicht an, sodass das Urteil auf der Nichter- ; hebung des Beweises nicht beruhen kann.- 2: Die beantragte materiell-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils hat weder zum äusseren und .. inneren Tatbestend noch auch hinsichtlich der Strafbe- !
. messung einen zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Rechtsfehler ergeben. u iR
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Seine Revision war daher unter Kostenfolge aus .8 475 StPO zu verwerfen: ed
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Dr.Groß.. Krumme : Engeld Dr .Hülle Dr, Augustin 5 .
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