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BGH Entscheidung vom 12.07.1951 – 4 StR 209/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In. Namen des Volkes

In der Strafsache a gegen

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1.} den Hilfsarbeiter Josct 4 aus CD «m. geboren en 1910 in Tg,

">, 2.) den Arbeiter Anton I] aus EEE , eng eboren am 1902 in OD

252 wegen versuchten schweren Diebstahls

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hat der. 4. Strafsenat des) Bundesgerichtshofs in der Sitzun vom 12. Juli 1951, an der teilgenommen haben: u ”

Senatspräsident Ör. Gross als Vorsitzender, .Bundesrichter Krumme -Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitgende Richter, Oberlandesgerichtsrat «EB : els Vertreter der Bundesanwaltschaft, :

Br Justizobersekretär «BD. u. als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı ° Eu

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts in Lünster vom 10. Oktober 1950, soweit die

Angeklagten als gefährliche Gewohnheitsverbrecher wegen . versuchten schweren Diebstahls verurteilt worden sind,

R in Strafausspruch samt den diesen zugrunde liegenden . Feststellungen sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. In übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.

Soweit der Angeklagte ; wegen Verbrechens nach N 8 des Sprengstoffgesetzeß verurteilt ist, treffen ihn

ie Kosten seines Rechtsmittels; im übrigen hat das Landsericht über die Äosten der Revisionen zu befinden.

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Die Angeklagten sind als gefährliche Geviohnheitsver-. brecher wegen gemeinschaftlichen,unter den Voraussetzungen % des strafschärfenden Rückfalls versuchten schweren Dicbstahle,# der Angeklagte er) ausserdem wegen Verbrechens nach $-, des Sprengstoffgesotzes zu Zuchthausstrafen sowie zum Ver-. lust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt; ihre Sichorung verwahrung ist angeoränet worden. Die Revision des Angeklagten vo rügt die Verletzung formellen und materiellen ik Rechtes. Die Revision des Angeklagten N rügt ausdrücklich zwar nur die Verletzung von Rechtsnormen über das Ver- ’ fohren; die Ausführungen der Reviaionsbegründun gan u ’ u jedoch, dass auch die materielle Rentner en.” werden soll. Auch das Rechtsmittel des Angeklagten. 2” gestattet daher die allgemeine. Sachprüfung. .

Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.

In der Hauptverhandlung vom 10. Oktober 1950, - die dem angefochtenen Urteil. allein zugrunde liegt, ist die ..% Zeugin Zrika aD geb. Web, die Ihnefrau des Ange- “ z klagten, ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht vereidigt", vorden, sondern nach § 61 Nr 2 StPO unvereidigt geblieben. Der auf die behauptete Vereidigung äieser Zeugin ‚geotitzten. 25

Verfahrensrüge des Angeklegten DD] fehlt daher jede “. W tatsächliche ‚Grundlage. u EEE 3

. Die "Revision kann auch, nicht darauf gestützt werden, “ 'dassidem Angeklagten 7 "5 vor der 'Hauptyerhandlung,. entgegen § 148, StPO, ein ungestörter, mündlicher Verkehr “ mit seinen 1 Verteidiger ı nicht ermöglicht worden sei. In

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. gebracht und Unterbrechung oder Aussetzung der R

BE lung beantragt. Ist hiernach von diesen im Gesetz vorge- E . sehenen Nittel kein Gebrauch gemacht worden, obwohl es

ac. dem Verteidiger bekannt war, so ergibt sich daraus,

Br ‘dass die beheuptete Behinderung des mündlichen Verkehrs rc

En, zur Zeit der allcin massgeblichgn Hauptverhandlung nicht

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als eine Beschränkung sachgenässer Verteidigungenpfun-

Er den worden ist. Eine gleichwohl etwa eingetretene Be- eh Fa schränkung in dieser Richtung wäre nicht mehr die Folge nn Br ie des behaupteten Verfahrensverstosses, sondern eine Folge . , a = des eigenen untätigen Verhaltens des Angeklagten und won ” r ii isr. seines Verteidigers und darum nicht geeimet, die Re- Br Ben vision zu begründen (Rest al, 150). - _ a

2° Auch den -Schuldsprüchen liegt kein zum Nachteil der ee TE Angeklegten ausschlagender Rechtsfehler zugrunde. Ih m- _. Be: Er teriell-recktliches Revisionsvorbringen beschränkt sich auf ä er 8. unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdi- IE 3. gung, die indessen einen rechtlich erheblichen iiangel, ins- u. \ © besondere einen äurchgreifenden Widerspruch nirgends erken- j

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‚kr . Zutrefifend niomt die Strafkamner- auf Grund der Fest- FR Ba & Be gestellten Vorstrafen “ferner an, dass der versuchte schwere EN 5. , Diebstahl von beiden Augeklagten unter den Voraussetzungen _ u Ei des strafschärfenden Rückfalls (§ 244 St tGB) begangen worden Zr E3 u ist. Auch ist die Strafzunessung für die Verfehlung gegen das „er Sprengstoffgesetz rechtlich bedenkenfrei. u. Ber | 4...

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Dagegen wird die Verurteilung beider Angeklagten 4 als gefährliche Gewohnheitsverbrecher durch die Urteilseründe nicht. ausreichend gerechtfertigt. Die von der Strafkamner unternommene Feststellung der formellen und sachlichen Voraussetzungen dieser Verurteilung, ale wegen des einschneidenden Charakters der gesetzlichen Folgen, “nit besonderer Sorgfalt und Klarheit getroffen werden’. "musB, genügt nicht den ‚gesetzlichen Anforderungen.

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u „Das angefochtene "Urteil spricht sich nicht darüber aus;% ob die Strafkamner die Voraussetzungen des, $ ‘20 a Abs 1 - oder des § 20 a Abs 2 StGB als erfüllt ensieht; es lässt‘. in dieser Richtung. nur Vermutungen ZUo Eine Klarstellung Be =

- hierüber ist indessen schon darum erforderlich, weil g 20° 2 S Abs 2 StGB nur dann anwendbar ist, wenn die Voraussetsurgen # n

des § 20 a Abs 1 StGB nicht vorliegen (RG DR 1940, 682

Nr 3). Das Gesetz selbst zuingt folgeweise dazu, in erster Linie zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 20 a

Abs 1 StGB gegeben sind. een E

. Dass diese, die anscheinend festgestellt werden sollen, vorliegen, kann dem angefochtenen Urteil nicht mit hinreichender Sicherheit entnormen werden. In formeller Hinsicht mangelt es sowohl an Angaben darüber, wann die aufgeführten Strafurteile rechtskräftig, wie zumeist. auch en Feststellungen darüber, wann die demächst abge-

‚urteilten Straftaten begangen worden sind (§ 20 a Abs 3 SteB)% Wenngleich es wahrscheinlich sein mag, dass die später abge- 3 "VS urteilten Taten „nach der Rechtskraft des früheren Strafür-" , . teils liegen, so fehlt doch in dieser Beziehung jede Be I. . währ für die Vornahme einer Prüfung und jede Möglichkeit; Inc: einer Nachprüfung, wie das Revisionsgericht sie zur Er- 3 . Füllung seiner Aufgabe verlangen muss. a

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- In materieller Beziehung ist eine nachprüfbare Würdigung er früheren Straftaten nicht erfolgt. Es genügt nicht; . wie die

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Zinschlägig b bestraft worden sind; vielmehr muss bei jeder einzel- „zen Tat, die in Betracht gezogen wird, ein gleichgeartetes Aineren.. “ Verhältnis zu dem lesen des Täters nachgevriesen werden, die gerade . "&uch diese Tat als symptomatischen Ausfluss des verbrecherischen Hanges erscheinen lüsst (R6St 68, 149, 156 2, 70, 214; Rgaw L93R}166 "Nr 29). Es ist somit erforderlich, dass die Strafkamer in jedem einzelnen Falle den Beziehungen zwischen der Persönlichkeit des

Täters und der Tat in überprüfbarer Weise nachgeht; dabei kommt

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es wesentlich auf eine Würdigung der jeweiligen äusseren Verhält- .e Er nisse und inneren Beweggründe, insbesondere darauf an, ob die 5; u. 5 . . . er

frühere Tat nach Begehungsart und Motiv schon auf einem fest “ eingewurzelten, verbrecherischen Hang beruht.

Ergibt die. hiernach für jeden Angeklagten individuell vorzunehnende LEinzcelprüfung und Gesamtwürdigung, dass er als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen ist, so muss die Sicherheitsverwahrung angeordnet. werden (R6St 73, 1545 RG Ji 1958, 28895 RG HRR 1940, Nr 634): ‚wenn die, öffentiiche Sicherheit es erfordert ei

, Hiernach war das Urteil hinsichtlich beider "Angeklagten im Strafausspruch wegen versuchten schweren Diebstahls ein-

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schliesslich der Verhängung der Sicherungsverwahrung aufzuheben und die Sache insoweit an die Strafkamner zurückzuverweisen.

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