Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 12.07.1951 – 2 StR 744/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
23502 015
2_StR 744/51
IinNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Rechtsanwalt Conrad B GER zus gi: dort geboren am 1295;
wegen versuchter Steuerhinterziehung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 195%, an der teilgenommen habens
-
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Iudwig “ Bundesrichter Dr. Ortlieb
Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr, als Vertreter der Bundesanwsltschaft,
Justizangestellter ran als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamts
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Juli 1951 hinsichtlich der Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten dahin abgeändert,
dass sie in den Fällen Mh und rue (STREEER
der Staatskasse auferlegt werden.
Die durch die Revision entstandenen Gebühren und Auslagen werden niedergeschlagen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Durch Urteil vom 19. Oktober 1948 hat das Landgericht Hamburg den Angeklagten in den Fällen MB und BEER (SER) im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen, Auf Revision des Angeklagten wurde dieses Urteil hinsichtlich der Kostenentscheidung wiederholt aufgehoben und die Sache an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen, Das schliesslich ergangene Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Juli 1951 ficht jetzt die Staatsanwaltschaft mit der Revision an,
Durch dieses Urteil wurden der Staatskasse, soweit der Angeklagte durch das Urteil der Strafkamner I des Landgerichts Hamburg vom 19. Oktober 1948 freigesprochen ist, die Kosten des Verfahrens einschliesslich der durch die Revisionen des Angeklagten entstandenen Kosten auferlegt und hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten für Recht erkannt: Soweit sie sich ausschließlich auf die Fälle DB (SCEER) und Muh beziehen, werden sie in voller Höhe, soweit sie sich nicht ausschließlich auf diese beiden Fälle beziehen, in Höhe von 15 % der Staatskasse auferlegt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft greift dieses Urteil nur insoweit an, als die Staatskasse zum Ersatz von 15 % der sich nicht ausschliesslich auf die Fälle DEE und Mon beziehenden notwendigen Auslagen verpflichtet wird. Sie meint, damit habe sich das Gericht nicht auf die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen in den Fällen Mg und Bi beschränkt, sondern mit ihrer Entscheidung übergegriffen auf rechts-
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kräftig abgeschlossene Teile des ursprünglichen Gesamt-
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verfahrens, das auch noch wegen einer Anzahl weiterer Beschuldigungen gegen den Angeklagten geführt worden war; das Gericht habe so in unzulässiger Weise "eine quotenmässige Festsetzung der Kosten in den übrigen hier nicht zur Entscheidung stehenden Fällen vorweggenommen!,
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Die Revision hat Erfolg.
Offensichtlich fehl. geht zwar die Deutung, welche die Revision dem Urteil dahin zu geben versucht, als habe das Landgericht auch über die Erstattung yon Auslagen in Strafsachen mitentschieden, welche nicht die Fälle DEE (SWERER und Meg betrafen. Der Urteilszusanmenhang ergibt klar, dass das Landgericht lediglich über den Ersatz der notwendigen Auslagen in diesen beiden Fällen erkannt het, jedoch durch die Anfügung der 15 %-Klausef der Besonderheit des Falles Rechnung tragen wollte, dass ein Teil der notwendigen Auslagen nicht ausschliesslich in den Fällen De (Sp) und Mg sondern gemeinschaftlich in der ursprünglich anhängig gewesenen Gesamtheit von Strafsachen erwachsen war. Feherhaft wäre es allerdings gewesen, Wenn die Strafkammer im vorliegenden Verfahren eine Entscheidung auch über den Ersatz von Auslagen in anderen anhängigen oder rechts- ; kräftig abgeschlossenen Strafverfahren getroffen hätte; dieser von der Revision behauptete Rechtsfehler liegt aber gerade nicht vor. j
Dagegen muss die Revision aus einem anderen Grunde Erfolg haben. Wach § 467 Abs 2 StPO ist das Gericht, wenn es den Angeklagten freispricht, befugt, die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.
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Wird der Angeklagte nur in einzelnen Anklagepunkten (Fällen) freigesprochen, so beschränkt sich die Befugris des Gerichts nur auf die Anklagepunkte, in denen eine Verurteilung nicht ergangen ist. Das Reichsgericht hat in RGSt 24, 385 und RGSt 33, 84 hinsichtlich der gerichtlichen Kosten ausgesprochen, dass es nicht Sache des Gerichts ist, bei der Urteilsfällung zu ermitteln, ob und inwieweit besondere Auslagen durch andere Straffälle entstanden sind, oder eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen, Dieser Grundsatz muss auch hinsichtlich der dem Angeklagten zu ersetzenden notwendigen Auslagen gelten und zwar auch deshalb, weil der Angeklagte sonst der ihm im Kostenfestsetzungsverfahren gegebenen Möglichkeiten, gegen die Kostenrechnung des Urkundsbeamten Erinnerung und gegen die darauf ergehende Entscheidung des Gerichts Beschwerde einzulegen, verlustig gehen würde. Blosse Erwägungen der Zweckmässigkeit, von welchen sich die Strafkammer offenbar hat leiten lassen, vermögen die gegenteilige Auffassung nicht zu rechtfertigen. Die Strafkammer verstiess daher gegen
das Gesetz, da sie eine anteilsmässige Aufteilung der notwendigen Auslagen vornahm, welche dem Angeklagten
in den Fällen Mg und EB (Sb zusammen mit
anderen Strafsachen entstanden sind,
Der Urteilsausspruch ist daher hinsichtlich der Entscheidung über die notwendigen Auslagen dahin ab-
zuändern, dass sie in den Fällen Mg und ep (Sim
ganz der Staatskasse auferlegt werden.
Damit ist im sachlichen Ergebnis das Erkenntnis der Vorinstanz aufrechterhalten. Es erschien daher angemessen, die in der Revisionsinstanz entstandenen Gebühren und
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‘Auslagen gemäss § 6 GKG niederzuschlagen. Die notwen-
digen Auslagen des Ingeklagten in dieser Instanz konn-
ten mangels gesetzlicher Grundlage - § 473 Abs 1 Satz 2 StPO trifft nicht zu, da das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Erfolg hatte - nicht der Staetskasse aufer-
legt werden,
Bundesrichter Dr. Sauer Dr. Indwig Dr.Dotterweich ist in
Krankheitsurlaub und
an der Unterschrift ver-
hindert,
Dr. Sauer
Dr. Ortlieb Dr. Arndt