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BGH Entscheidung vom 10.07.1951 – 1 StR 265/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2303 022 r

__1_ StR 265/51

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

i. die Wagnermeistersehefrau Pauline DB EEE geb. CME, zevoren am GEMMEEEEED 1556 in Suuimuumiiiiiß ,

2. den Wagnermeister und Landwirt Rudolf B um » geboren am ER 1889 in rim:

beide wohnhaft in Sinn »

wegen schwerer Körperverletzung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz

Bundesrichter Mantel

Bundesrichter Dr. Geier

Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär RE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt s

Die Revisionen der Angeklagten Pauline und Rudolf gegen das Urteil des Landgerichts in Coburg

vom 14. November 1950 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen,

Von Rechts wegen

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Gründen

io Die Angeklagte Pauline DB nat im Jahre 1927 von ihren “ltern ein kleines Haus mit landwirtschaftlichen Grundstücken in SC erworben. In dem Übergabevertrag räumte sie für die Zeit nach dem Tode ihrer &ltern ihrem Bruder Bernherd CE den unentgeltlichen Anspruch auf Wohnung in einem Zimmer des Hauses auf Lebensdauer ein. Sie verpflichtete sich ferner, ihm, solange er im Hause lebt, die übliche Hausmannskost und in kranken Tagen Kränkenkost zu verabreichen, wogegen er nicht das Recht haben sollte, für etwa von ihm verrichtete landwirtschaftliche Arbeiten eine intschädigung zu verlangen. Den landwirtschaftlichen Betrieb führt ihr Ehsmann, der Angeklagte Rudolf Sp; er bebaut auch für sich und seine üshefrau die dem Bernhard C@EME durch den elterlichen übergabevertrag zugewendeten Grundstücke von 0,75 na.

Bernhard CEEEB ist geisteskrank: er leidet an Schizophrenie. Im Jühre 1931 wurde er durch Beschluss des Bezirksents in St ais gemeingefährlicher Geisteskranker ‚in die Eeil- und ?flegeanstalt in mp eingewiesen. Ob-

wohl sein Aufenthalt die Tiagnose: der Schizophrenie bestä-

tigt hatte und eine Heilung nicht eingetreten war, wurde er

im Juli 1933 auf Betreiben seiner Angehörigen aus der Anstalt probeweise nach Hause entlassen. Lie Angeklagte Pauline Deu unterzeichnete bei seiner Abholung einen Revers, in dem sie sich

u.a. verpflichtete, dafür zu sorgen, dass er bei Verschlimmerung seine Zustandes sofort der Anstalt wieder zugeführt werde. und die volle

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insbesondere zivilrechtliche Haftung für alle Folgen übernahm, die sich aus der vorzeitigen intlassung ergeben könnten. In der Folgezeit wurde CME in Anständen von einigen Wochen und Honaten, zuletzt im Mai 1939, von Fürsorgern der Anstalt aufgesucht; Beanstandungen wurden dabei nicht erhoben. Im Jahre 1941 erliess der Landrat in St muiuinns einen Beschluss, durch den GEM als gemeingefährlicher Geisteskranker in die Anstalt in ROEREERERER eingewiesen wurde. Auf Vorstellung der Angeklagten Pauline Zu wurde der Beschluss nach einigen Tagen wieder aufgehoben.

Von etwa 1946 ab änderten sich die Verhältnisse des Kranken, bei dem bis dahin verhältnismässig runige Zeiten mit Zeiten schwerer Erregungszustände abgewechselt hatten. zum schlechteren, Während sein psychischer Zustand immer gleichgeblieben war, war sein körperlicher Zustand um diese Zeit so schlecht geworden, dass er nunnehr fast ständig das Bett hüten musste. Da CB seine Beine im Bett ständig angezogen hieli, entstand eine Kontraktur der beiden Beine, die sich im Laufe der Zeit derart ver-chlinmerte, dass der Beugewinkel zuletzt 35 bis AO Grad betrug.

In dieser Zeit seit etwa 1946 wer EB körperlich auch sonst völlig verfallen. Schon im Februar 1947 war er so schwer krank, dass allgemein mit seinem Ableben gerechnet wurde. Zu seiner Pflege zogen die beiden Angeklagten eine Ordensschwester zu, die dabei bemerkte, dass die Beine des Kranken schon "gekrümmt" waren, Es war dies das einzige deal, dass die Angeklagteneine fremde Person zu seiner ‚Pflege beizogen. Als die Schwester auf die Frage der Zuziehung eines Arztes zu sprechen kam, wehrte die Angeklagte Pauline

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DER mit dem Bemerken ap, der Arzt könne doch nicht helfen und habe auch deswegen ausdrücklich schon Besuche abgelehnt. Diese Behauptung war unwahr, Wider Erwarten starb der Kranke damals nicht.

Anfangs Februar 1950 kam eine Gesundheitspflegerin des Staatlichen Gesundheitsamtes in SCENE zu den Angeklagten, um sich nach dem Kranken umzusehen; sie fand einen völlig heruntergekommenen, seinem Ende entgegengehenden ienschen vor. Die Angeklagte Pauline BEE, die die Pflegerin nur widerwillig zu dem Kranken gelassen hatte, bemerkte, dass sie bereit sei, ihn in einer Anstalt unterzubringen; doch dürfe dies keine Kosten verursachen. sonst trage sie die Last lieber weiter. Das Gesundheitsamt veranlasste nunmehr die überführung des Kranken in die Heil- und Pflegesnstalt in Sp Bei der Einlie-- ferung zeigte er das Bild eines echten Schizophrenen im Endstadium des Krankheitsprozesses. Körperlich befand er sich in einem erschütternden Zustand. Er war zum Skelett abgemagert und wog noch 30 kg. An den Beinen war die Muskulatur verschwunden; sie zeigten die schon erwähnten schweren Kontrakturen, Der kör-- perliche Zustand war derart, dass der Kranke unter den bisheri-- gen Verhältnissen unmöglich lange mehr hätte leben können; in der Anstalt nahm er in wenigen Wochen um 44 Pfund zu. Die Kontrakturen sind dagegen nicht mehr zu beheben.

Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht beide Angeklagte der gemeinschaftlich begangenen schweren Körperver-- letzung nach §§ 224, 47 StGB und der gemeinschaftlich begangenen Verletzung der Obhutspflicht nach §§ 223 db, 47 StGB schuldig erachtet, sie jedoch wegen Aufzehrung des § 223 b durch § 224 mur wegen schwerer Körperverletzung verurteilt und zwar Pauline Ds

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zur Gefängnisstrafe von 8 Honaten, Rudolf DB zu einer solchen von vier jlonaten.

2. Die Revision der beiden Angeklagten rügt Verfahrens-- verstösse und Verletzung des sachlichen Rechts,

a) Die Verfahrensbeschwerde erblickt Verstösse gegen § 267 StPO in Folgendem: In den Urteilsgründen seien aus den Akten des Vormundschaftsgerichts betr, die Pflegschaft über Bernhard CE nur die Bestellung des Angeklagten Rudolf DB zum Pfleger, nicht dagegen seine in der Heuptverhandlung verlesenen und vorgetragenen Pflegerberichte aus den Jahren 1941 und 1943 angeführt worden, Auch die Feststellungen, die der Anstalts-- pfleger DEE in seinen in der Hauptverhandlung verlesenen Berichten getroffen habe, seien für die Aufklärung des Sachverhalts und die intlastung der beiden Angeklagten so wichtig, ja _ entscheidend, dass sie als Tatsachen in den Urteilsgründen hät-- ten erwähnt werden müssen, Durch die Unterlassung sei die Sachdarstellung des Urteils lückenhaft und unklar geworden und zwar allein zum Nachteil der Angeklagten. Dabei habe das Landgericht gegen den Grundsatz verstossen, dass eine Bezugnahme auf Schriftstücke ohne deren Auswertung verboten sei, und weiter gegen

den Grundsatz, dass die Beweistatsachen anzugeben seien,

Die Verfahrensbeschwerde macht ferner geltend, dass das Landgericht in der Hauptverhandlung einen für die Beurteilung des Falles sehr wichtigen Pflegerbericht des Angeklagten Rudolf Dip vom 12. Mai 1947 nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht habe, Demit will sie ersichtlich rügen, das Landgericht habe die ihm nach § 244 Abs 2 StPO obliegende Pflicht zur ärforschung der Wahrheit verletzt,

Die Rügen können keinen Erfolg haben.

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Nach § 267 Abs 1 StPO müssen die Urteilsgründe nur die für erwiesen erachteten Tatsachen enthalten, in denen die gesetzlichen ierkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Dagegen ist nicht zwingend vorgeschrieben, dass die Urteilsgründe auch die Umstände anführen, aus denen der Beweis für die Tatsachen gefolgert wird. Hier hat das Landgericht ausführlich und verfahrensrechtlich bedenkenfrei dargelegt, in welchen Unterlassungen der beiden Angeklagten seit "mindestens Ende des Jahres 1946" es die Tatbestände der’ §§ 223 Do und 224 StGB gefunden hat. Es hat auch eingehend die Gründe erörtert, aus denen es die Überzeugung von der Schuld der beiden Angeklagten gewonnen hat.

Auch die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungs-- pflicht verletzt, ist unbegründet. Es sind keine bestimmten Umstände ersichtlich, die das Gericht dazu drängten, den Pflegerbericht des Angeklagten Rudolf BEE vom 12. Mai 1947 von Amts wegen zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen.

b) Die Sachbeschwerde wendet sich gegen die Ännahme des Landgerichts, die beiden Angeklagten hätten ihre Pflicht, für Bernhard CME zu sorgen, böswillig vernachlässigt und ihn dadurch en seiner Gesundheit geschädigt, und zwar mit der Folge, dass seine beiden Beine gelähmt worden seien,

Das Landgericht hat seine kKeinung wie folgt begründes#: Die beiden Angeklagten hätten keinen Arzt für CB zu Hiife gerufen, obwohl sie klar erkannt hätten, dass sein körperlicher Zustand sich zunehmend verschlechtere. nur ärztliches Singreifen eins Besserung bringen und dem Kranken das Leben erhalten könne und sie verpflichtet seien,

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Ta für die Rettung des infolge der Geisteskrankheit und der körperlichen Gebrechlichkeit "wehrlosen" Anverwandten und Hausgenossen etwas zu unternehmen, Die Zuziehung des Arztes hätten sie aus der richtigen srkenntnis heraus unterlassen, dass der Xranke bei intdeckung seines Zustandes in eine Anstalt eingewiesen werden würde, Das "hätten sie aber unter allen Umständen vermeiden wollen. Dabei sei allein die Befürchtung eigener materieller Nachteile massgebend gewesen, besonders die Furcht, dass das Grundvermögen des Kranken, das sie nach seinem alsbald zu erwartenden Tod zur srhaltung des Hofes als Ganzen behalten wollten, zur Deckung der Anstaltskosten herangezogen würde; auf dieses eigene Vermögen des Kranken hätten sie aber keinerlei ‚Anspruch gehabt. Dieser Rücksicht auf das eigene Ich und den eigenen Vorteil hätten sie gegenüber dem \iohl des Kranken und den Forderungen des eigenen Gewissens den Vorzug gegeben und damit die Fürsorgepflicht böswillig verletzt. Durch die Unterlassungen hätten die Angeklagten den Kranken in seiner Gesundheit geschädigt. Denn bei rechtzeitiger Hilfe in einer Anstalt hätten die Kontrakturen der Beine sich nicht in derart schwerer Form entwickeln, vielmehr mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit durch Mittel der Orthopädie auch wieder beseitigt werden können, Desgleichen hätten sich das Schwinden der Nuskula-- tur und der auf langandauernder mangelnder Zufuhr von Nahrungsmitteln beruhende allgemeine körperliche Verfall durch künstliche Nahrungsmittelzufuhr vermeiden lassex, wenn der Kranke wirklich, wie die Angeklagten behaupten, von sich aus die Nahrung verweigert hätte. Dass der Zustand des Kranken sich ohne die erforderliche ärztliche Behandlung ...

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immer weiter verschlechtere, hätten die Angeklagten täglich mit eigenen Augen gesehen, Sie hätten hiernach die Gesundheitsschädigung vorsätzlich verursacht mit der - nicht nachweisbar gewollten --Folge, dass der Kranke an seinen Beinen gelähmt worden sei,

Die kevisien bringt hiergegen im wesentlichen vor; Das Landgericht habe die Erfahrungssätze verletzt. dass die bäuerliche Bevölkerung in ihren geistig primitiven Verhältnissen das fortschreitende Siechtum eines Kranken sehr häufig als schicksalsgegeben und gottgewollt ansehe und deshalb, wie auch um den Bestand des Besitztums im Interesse der Nachkommen nicht zu gefährden, von der Zuziehung eines Arztes absehe, selbst dann, wenn es sich um die eigene Person handle. So sei es auch hier gewesen; die beiden Angeklagten hät. ten die Beinkontrakturen und den sonstigen körperlichen Verfall bei dem Kranken als eine natürliche, schicksalsgegebene und gottgewollte Fortentwicklung seines Leidens betrachtet, Von einer Rückschaffung des Kranken in die Anstalt in Ku hätten sie auch abgesehen, weil dies dem Willen des verstorbenen Vaters, sowie der eigenen Einstellung des Kranken entsprochen habe und weil sie selbst der - irrigen - ileinung gewesen seien, nicht nur mit dem Grundvermögen des Kranken, sondern auch mit dem eigenen Besitz für die Anstaltskosten aufkommen zu müssen. Vor aller hätten sie aber nicht gewusst, dass die häusliche Pflege des xranken olme ärztliche Hilfe ungenügend und eine klinische Behandlung für ihn möglich sei. Wenn schon die Ärzte und Pfleger der Anstalt in Tip auf Grund ihrer Beobachtungen bei den Besuchen bis 1939, die im Februar 1947 zur Pflege des Kranken zugezogene Schwester

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auf Grund ihrer Wahrnehmungen und der Anstaltsarzi Dr. NED auf Grund der Hitteilung des Bürgermeisters. dass der Kranke nur noch 50 Pfund wiege, nichts unter - nommen hätten, könne mean den Angeklagten nicht die bessere Binsicht über den körperlichen Zustand des Kranken und die Möglichkeit ärztlicher Hilfe zutrauen, ohne gegen die Denkgesetze und die allgemeine Erfahrung zu verstossen, Überdies nabedas Landgericht den allgemeinen und medizinischen Erfahrungssatz übersehen, dass die Abstumpfung und Gewöhnung durch eine jahrelange Pflege Veränderungen an dem Pflegling nicht zum Bewusstsein kommen liessen, Hiernach hätten die een weder ihre Fürsorgepflicht gegenüber dem Kranken errechnen Gesundheitszustandes bewusst und gewollt verursacht. Zu alledem sei es auch nicht ausreichend nachgewiesen, dass die Pchädigungen des Kranken bei einer Anstaltspflege hätten vermieden werden können. Seine Abmagerung sci durch künstliche Ernährung nur dann zu verhüten gewesen, wenn er infolge Wahnideen längere Zeit die Nahrungsaufnahme verweigert hätte, Auch die künstliche srnährung hätte jedoch nichts genützi, wenn, wie dies möglich, aber wohl kaum nachprüfbar wäre, die Darmtätigkeit auf schizophrener Grundlage gestört gewesen wäre, Ebensowenig sei sicher, dass die Kon- 'trakturen der Beine hätten vermieden werden können, da solche nach ärztlicher Erfahrung schon nach kurzer Zeit eintreten könnten.

Alle diese und sonstigen Angriffe scheitern an den vom Landgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Aufgaben getrof-- fenen, zu einem grossen Teil auch auf die eigenen Angaben der beiden Angeklagten gestützten Feststellungen, die nach keiner

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Richtung hin einen Verstoss gegen die "Gesetze des -enkens, der Erfahrung und der medizinischen Wissenschaft" oder einen sonstigen Rechtsfehler erkennen lassen,

Dass die beiden “ngeklagten im Sinne des § 223 b StGB die Rechtspflicht hatten, für ihren infolge seiner Geisteskrankheit und seiner in den letzten Jahren hinzukomnenden körperlichen Gebrechlichkeit wehrlosen Anverwandten und Hausgenossen Bernhard GB zu sorgen, und sich dieser Verpflichtung bewusst waren, legt das Urteil bedenkenfrei dar.

Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten

ihre Fürsorgepfiicht vorsätzlich vernachlässigt, wird durch die zum Teil auf Grund der eigenen Einlassungen der Angeklagten getroffenen Feststellungen getragen, Danach waren sie sich durchaus darüber im klaren, dass nur !ürz$liches Zöingreifen

bei dem Kranken eine Besserung des vonihmen. erkannten langramen körperlichen Verfallprozesses herbeiführen könne und

sie auf Grund ihrer Fürsorgepflicht zur Beiziehung eines Arztes verpflichtet seien, haken aber aus Furcht vor eigenen materiellen Nachteilen die Zuziehung unterlassen, Dieser klaren Feststellung gegenüber kann die Revision nicht mit der Behauptung durchdringen. die Angeklagten hätten die Verschlechterung in dem körperlichen Zustand des Kranken als eine "natürliche, schicksalsgegebene und gottgewollte Fortentwicklung seines Leidens" betrachtet und überdies nicht gewusst, dass

die häusliche Pflege des Kranken ungenügend und eine klinische Behendlung für ihn möglich sei. Erfahrungen der behaupte-- ten Art über das Denken. und die Gepflogenheiten bäuerlicher Kreise können keine allgemeine Gültigkeit beanspruchen, was

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die Voraussetzung für einen das Gericht bindenden Erfahrungssatz ist. Pehl gebt auch die Berufung darauf, dass die Ärzte und Pfleger der Anstalt in KW. die Schwester und der Anstaltsarzt Dr. MC nichts unternommen hätten, Soweit

es sich um die"Untätigkeit" der Ärzte und Pfleger bis 1939 handelt, übersieht die Revision, dass sich der körperliche zustand des Kranken nach ler Feststeilung des Landgerichts erst seit 1946, langsam steigend, verschlechtert hat, Hin-- sichtlich der Schwester hat das Landgericht zutreffend erwogen, dass demals (Februar 1947) die Krankheitserscheinungen noch längst nicht so ausgeprägt gewesen sein könnten

als in späterer Zeit und dass die Schwester sich gerade durch die unwehre Behauptung der Angeklagten Pauline Deu: der Arzt lehne Besuche bei dem Kranken ab, von weiteren Massnahmen habe abhalten lassen. Warum der nicht zur Hauptver-- handlung geladene Dr. Mill. der im August 1949 den Kran-- ken vergebens besuchen wollte, nichts weiteres unternahm, hat das Landgericht dahingestellt bleiben lassen, weil sein dame-- liges Vorhaben den beiden Angeklagten erst in der Hauptverhandlung bekannt wurde und deshalb seine Untätigkeit nicht für ihr eigenes Verhalten ursächlich gewesen sei. Den Gründen seiner Untätigkeit brauchte das Gericht angesichts der sonstigen Feststellungen in der Tat keine Bedeutung für die hier massgebende Frage beizumessen, ob die beiden Angeklagten sich bewusst waren, dass ärztliche Behandlung des langsamen körperlichen Verfalles bei dem Kranken möglich sei.

und nicht etwa aus Unkenntnis hierüber von der Beiziehung eines Arztes abgesehen haben. Zu Unrecht beruft sich die ‚Revision ferner auf einen "Erfahrungssatz", die Gewöhnung an

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eine jahrelange Pflege stumpfe den Blick für körperliche Veränderungen des Pfleglings ab; sie beachtet dabei nicht, dass die Feststellung des Landgerichts, "die beiden Angeklagten hätten den langsamen Verfallsprozess des Kranken im täglichen Umgang mit ihm sich entwickeln sehen", mit ihren eigenen Angaben übereinstimmt,

Auch die Darlegungen des Urteils, dass die beiden Angeklagten böswillig im Sinne des § 223 pn StGB gehandelt haben, können nicht beanstandet werden, Böswillig handelt, wer seine Fürsorgepflicht, obwohl er sie kennt, aus einen verwerflichen Beweggrunde vernachlässigt. z.B. aus Ligennutz oder Gewissenlosigkeit (R6St 72, 118; 73, 389). Das Landgericht hat bei

beiden Angeklagten die verwerfliche Triebkraft zu ihrem Verhalten ' darin gesehen, dass sie geldlichen Interessen gegenüber dem - Wohl des Kranken und den Forderungen des eigenen Gewissens

den Vorzug gaben, besonders ihrem Streben, die dem Kranken gehörenden Grundstücke auch nach seinem alsbald zu erwartenden Tod "zur Srhaltung des Hofes als Ganzen" behalten zu können, Als bezeichnend hierfür hat es die ärklärung der Angeklagten Pauline BEEEEM in der Hauptverhandlung erwähnt, "man dürfe die Fahne der Humanität nicht allzu hoch schwingen". Unbeachtlich ist auch hier der Angriff gegen die tatrichterlichen Feststellungen, Sie lassen lieinen Rechtsfehler erkennen und sind daher für das Reyisionsgericht bindend,

Das gilt auch für den sinwand, es sei nicht ausreichend festgestellt, dass die Schädigungen des Aranken bei einer Anstaltspflege hätten vermieden werden können, Das Landgericht hat ale Überzeugung gewonnen, das Entstehen von Kontrakturen

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lasse sich bei Anstaltsbehandlung so gut wie immer vermeiden, vor allem aber liessen sie sich in früherem Stadium mit einer an Sicherheit zgrenzenden Wehrscheinlichkeit durch die Mittel der Orthopädie beseitigengebenso wären der kuskelschwund und der völlige körperliche Verfall bei ärztlicher Fürsorge nicht oder nicht in dieser Schwere eingetreten. Diese Feststellungen, die sich auf das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen stützen, sind der Prüfung des Revisionsgerichts entzogen. Hiernach rechtfertigt sich die Annahme des Jandgerichts, dass die beiden Angeklagten durch ihr Verhalten die allmähliche Verschlechterung in dem körperlichen Zustand des Kranken verursacht. ihn also im Sinne des § 223 b StGB an der Gesundheit geschädigt heben. Nach den Urteilsfeststellungen wussten die

beiden Angeklagten, dass sich der körperliche Zustand des Kranken bei der nur häuslichen Pflege, ohne äie gebotene

ärztliche Abhilfe imrer weiter verschlechtere; damit ist auch der Vorsatz der Gesundheitsschädigung bei ihnen dargetan. Schliesslich ist auch festgestellt, dass die vorsätzliche Gesundheitsschädigung die Lähmung des Kranken im Sinne des § 224 StGB zur Folge gehabt hat,

Dass das Landgericht die beiden Angeklagten als Nittäter betrachtet hat, begegnet keinen Bedenken. Zutreffend hat es auch angenommen, dass das Vergehen nach § 223 d StGB durch das Verbrechen nach § 224 StGB aufgezehrt wird (R6St 70, 357). Dass das Urteil trotzdem den Sachverhalt nicht nur unter dem Gesichtspunkt des § 224, sondern auch unter dem des § 223 » gewürdigt hat, wer rechtlich geboten (RG in DJ 1939, 1085).

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Auch im Strafausspruch und in seiner Begründung sind keine Rechtsfehler zu erkennen,

Die Revisionen der beiden Angeklagten sind daher unbegründet und müssen verworfen werden,

Richter, Dr. Peetz Nantel

mit dem Vermerk, dass Bundesrichter Glanzmann durch Urlaub verhindert ist, seine Unterschrift beizufügen.

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