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BGH Urteil vom 10.07.1951 – 1 StR 253/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ı 253/51

Im Kemen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Haurtichrer Otto S EB zus I: geboren am EEE 1595 in SCHBP,

wegen Landfriedei,sbruch,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzuns; vom 10. Juli 1951, an der teilgenomnen habens

Semutsprüsident Richter els Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Bundesanvalt > als Vertreter der Bundesamtwaltschaft, Justizobersekretär (muB als Urkundsbesuter der Gesckhüftestelle,

. für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen des Urteil des Landgerichts in Schweinfurt vom 4. Januar 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. '

Von Rechts wegen

I, Das Landgericht hatte den Angeklagten am 25. Oktober 1949 wegen eines Versehens des Landfriedensbruchs zu einer Gefüngnisetrafe von 5 Lonaten verurteilt.

Das Oberlandesgericht in Bamberg hob auf die Revision des Angellagten durch Beschluss von. 28. September 1950 das, Urteil unter Aufrechterhaltung der tatsächlichen Feststellungen auf und verwies die Sache inso.cit zur anderweiten Verhandlung und üntscheidung an das Landgericht zurück.

Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen des im Urteil vom 25. Oktober 1949 festsestellten Landiriedensbruchs zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt und 8 lionate der erlittenen Lagerhaft auf die Strafe engercchnet,

Il. Die Revision beantragt, das Urteil aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Sie rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.

1) Die wnfassendste Lüge geht dahin, das Landgericht lege zu Unrecht den Schuldspruch des ersten Urteils zu Grunde, wie auch dus der Fausung der Urteilsformel hervorgehe. Der Beschluss des Oberlandesgerichts habe ausser den tatsächlichen Feststellungen alle anderen Urteilselemente, insbesondere auch den Schuldaussyruch aufgehoben. "

Die :ü,e ist unbegründet. Das Oberlendesgericht hat die tatsächlichen Feststellungen eufrecht erhalten, und zwar im vollen Um-

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fang, also auch soweit sie die innere Tatseite betrefien. Es hat aucgeführt, sachlichrechtlich sei die Anwendung des § 125 Abs 1. StGB nicht zu beanstanden. Dagegen äusserte es Bedenken gegen die Ausführungen des Lendgerichts zur Anwendbarkeit des bayrischen Gesetzes ir 22 zur Ahndung nutionalsozialistischer Straftaten. Das Oberlandesgericht fasste seine Darlegun,;en wie folgt zusemnens "Es ist . daher,. da das kevisionsgericht noch richt endgültig entscheiden kenn, der Strafkemmer Gelegenheit zu geben, die noch ausstehenden, sowie allenfalls ilr weiter erforderlich erscheinenden Feststellungen zu treffen und sodann an Iund derselben und aller in Betrecht kommender Gesicitspunkte erneut die Trage zu überprüfen,

ob der Angeklagte heute noch einer kriminellen Bestrafung zugeführt werden solle. Zu diesem

Zwecke ist das Urteil unter Äufrechterheltung der bisher getroffenen tatsächlichen Festetellungen

im Falle des Angeklagten SM aufzuheben. "

das Landgericht ist in der neuen Hauntverhendlung davon aussesungen, es seien rechtskräftig alle jlerkmale defür festgestellt, duss der Angeklagte sich cines Vergschens des Landfriedensbruchs nach § 125 Abs 1 8tGB schuldiggemacht hat; es habe nur unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erneut zu prüfen, ob der Angeklagte heute noch einer Bestrafung zuzuführen sei, d.h. ob die

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vom Oberlandesgericht bestätigten Schuldfeststellungen auch zu einem urteilsmässigen Schuldausspruch erhoben werden sollen, und bejahenden-Talls einen neuen Strafausspruch zu treffen. Gegen diese Ausle;ung des Beschlusses des Oberlandesgerichts bestehen keine Bedenken. An sie hat sich das Landgericht gehalten. Die Anwendbarkeit des Gesetzes Ir 22 gehörte nicht zur Schuläfrage, sondern bildete eine Urteilsvoraüssetzung.

2) Die kevision rügt' zwar euch eine Verletzung

des § 358 Abs 1 StPO. Das Landgericht habe die Bindung an die vom Revisionsgericht zum Ausdruck gebrachte nechtsauffassung ausser Acht jelassen. Es

habe keine Feststellungen getroffen, dass das öffentliche Interesse gerade an der Tat des Angeklagten noch vorhanden sei; ein öffentliches Interesse en der Verfolgung dieser Vorgänge im allgemeinen reiche nickt aus.

Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Oberlandessericht hatte ausgeführt, die Entscheiduns darüber, ob Grundsätze der Gerechtickeit die nachträgliche Sthne verlangen, müsse für jeden Teilnehmer nach dem Grad seiner Schuld, nach dem Nass seiner Beteiligung und nach allen sonst bedeutungsvollen Umständen getroffen werden. Von dieser Rechtsauffassung ist das Landgericht bei der neuen Entscheidung ausgesangen, wie die einrjehende Urteilsbesründung. zeigt.

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3) Die rechtliche 3eurteilung lässt auch im übrigen keinen Irrtum erkennen. Das gilt auch für die Strafzumessungsgründe.

III. Die Revision ist somit unbegründet und daher zu verwerfen.

Der Angeklagte hat nach § 473 StPO die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Richter Dr. Peetz Mantel Dr. Geier Glanzmenn

nenn.

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