Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 05.07.1951 – 4 StR 281/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Hat der Vorsitzende dem Verteidiger auf einen von ihm gestellten Beweisamtrag mitgeteilt, es solle darüber in der Hauptverhandlung entschieden werden, so darf der Vorsitzende von einem Verteidiger im allgemeinen erwarten, dass dieser seinen Antrag ° in der Hauptverhandlung wiederholt, wenn die vor der Hauptverhandlung gegebene Zusage “nicht erfüllt wird. Stellt der Verteidiger -. _ stett dessen einen neuen Beweisamtrag mit ähnlicher Zielrichtung, so darf der Vorsitzende davon ausgehen, dass der Verteidiger seinen ?rtineren Antrag als erledigt betrachtet.
Gesetzs StPO § 219
Rechtssatz:
Hat der Vorsitzende dem Verteidiger auf
einen von ihm gestellten Beweisamtrag mitgeteilt, es solle darüber in der Hauptverhandlung entschieden werden, so darf der Vorsitzende von einem Verteidiger im allgemeinen erwarten, dass dieser seinen Antrag ° in der Hauptverhandlung wiederholt, wenn die vor der Hauptverhandlung gegebene Zusage
“nicht erfüllt wird. Stellt der Verteidiger -. _
stett dessen einen neuen Beweisamtrag mit ähnlicher Zielrichtung, so darf der Vorsitzende davon ausgehen, dass der Verteidiger seinen ?rtineren Antrag als erledigt betrachtet.
Aktenzeichen: 4 StR 281/51 | Urteil vom 5, Juli 1951 LG Münster
Im Namen .des Volkes
ınG Ger Strafsache gegen
den Feizer Zeins : EEE aus u, geboren cn 19522 In sp den GEB 1:5: i2 &ieser Sache in Untersuchungs-
haft im Landgerich“sgefängnis in ui ‚.
wegen Sittlichkeitsverbrechens
has der 4. Strafsenat des Bundesgerich5shofs in Ger Sitzung vom 5. Juli 1951, an der teilgenon-Jen haben? Senetsyräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesricohter Ir. Zörchner Bundesrichier Dr. Engels Bundesrichter Dr. Zülle - Bundesrichter Dr. Augusti als beisitzende Rickter, Oberlandesgericätsras. LU rrrH . als. Vertreter der Bundesanwaischa”i, Justisodersekretär as Lrkundsbeamier
er Geschäftssvelie, 2ür Recht erkannt:
Die Revi sion des Angeklagten gegen das Urt teil Ges Landgerichts in "Münster vom 13. Jenuar 051 wir nit der Massgabe verworfen, dass seine Unterbringung in einer Heil- oder Pfleseanstalt angeoränei 18%.
Die Kosten Ges Rechtsmiiteis Nat der Angeklag-Te zu tragen. on
Die seit dem 20. Januar 1351 erlittene Untersuchungsha?t, soweit sie drei iiönate übersteigt, wi»a aı? die erkannte Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Grinde:
Der Angeklagte leider. unter einem Übernmässigen Gesehlechtstrieb. Seit seizer sugend hat er sich Mädchen und Treuen mit eniblössten Geschlechtsteil gezeigt und 1637 eine Frau Überfallen, un sie. zu missbrauchen. Er kan deswegen in Türsorgeerzienung. Die 1959 eusges3rochene Seurlaubung EUS ar surde im gleichen Jakre widerrufen, weil er sich erneu; in- mehreren füllen Mädchen und rauen mit ent-Hlösstem Geschlechtsteil gezeigt, dchei schamlose Reden geführt hatte und in eirigen Fällen vätlich geworden war. Drei gegen Ahn lau2ende Verfahren wegen gleicher Syrattaten wurden durch die Amnestiegesetze von 1958, 1959 und 1949 niedergeschiagen,
An 50. September 1549 verurteilie ihn das Landge-
richt in Llinster wegen versuchter, No%z ucht, wegen Kötigung In Tateinheit n!v Beleidigung und Irregung Öffentlichen Ärgernisses. sowie wegen vers suchter
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Nötigung zu einen. Jahr und zwei Monaven Gefäng nise ‚Nach Teilverbüssung dieser Stra?e wurde er an 27
Juli 1950 unter Zubilligung einer Bewährungs?rist Zür sen Strafzest aus der Sirarn EG entlassen.
Im Sept enber und Oxtober. 1950 lauern 4e der Angerlasse wiederum Hüächen und Fraueh in Trümnergrundswücken bei Dunkelh it au?. An zweien seiner Onfer
nenm er mit Gewalt unzücht ige Handlungen. vor Und sechs . der über?alleren stell te er unsit vliche Anträge.
Die Sirafkammer het den Angeklagten wegen BItilichkeitsverbrechens ‚gegen § 176 os 1 2if? 1 5 CB in zwei ?ällen sowie wegen Beleidigung {§ 185 SiC5) in secas Fällen zu einer Gesautsvra?e von einen Jehr ‚und neun tionaten Gefängnis verurteilt und seine Unter-. bringung. in einer Zeil- und Pflegeanstalt ahgeoränet.
. Die Revision des Te endet erfahmensverstösse und. "ist Verle Szung sachlichen Nachts,
Die Ferfakrensboschwerte ist unbegründet:
Kit Schri?tsats vom 16. Januar 1951 hatte der. Ver- Ei
teiäiger:äen Antrag gestellt; *genäss.§ 81 SO den An- ı geklagien zur Beobachtung in eine Zeil- und P/legean-
stalt unterzubringen. Die Entscheidung ‚des. Vorsitzenden . der Strafkammer, die darau? am 17. Jaruar 1osıadäkin.: Bu erging, dass über den Antrag in der Zauptverhandlung nach Anhörung des Sachverständigen entschieden.weräen - solle, ist em Verieldiger tele?orisch Übernistelt worden. Dieser rügt, das Gericht kabe in Ger Jauptverhanälung. verabsäunt, jenen Antrag zu bescheiden,
Nach § 219 StPO musste der Vorsitzende dem Antreg
entweder statt sgepen oder ihn ablehne en; er dur? »2se richt.
‘ on Gie Entscheidung dem erkennenden Tericht in der Eauptverhandlung überlassen (26St 61, 3765 75, 165, 167), Tav er es gleichwohl, so erwuchs Zür ihn hieraus die
ZZlicht, Gen.Antrag in der Vernendlung dem Gericht zu unterbreiten, un und für äleses die Verp£lich tung, e:0h
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damit zu befassen (Urt.v. 6. März 1951 - 1 StR 68/50). Beides ist hier nach der Sitzungsniederschrift unterblieben. Unterbleibt versehentlich ie zugesicherie Vorlegung des Ani srages zur Beschlussfassung in der Eauptverhandlung, so dar? der Vorsitzende erwarten, daß der Verteidiger ihn daraufhin von sich aus wiederholt. Die Iatsache, Gdess das nicht geschieht, gestattery nicht .ohne weiteres den Schluss äarauf;:dass der Verieiäiger seinen nicht iarimangsmässig beschiedenen Antrag nicht weiter ver£olgt zu seken wünscht. Um berechtigter Teise ' zu einer solchen Schluss?olgerung gelangen zu können, nüssen zu der Tatsache der fichtwiederholung des Antrages: noch besondere Tustände Ainzusreten: (zu vgl 26 du 1951, 1602; 1932, 1650).
Solche Umstände; äie es aussch liessen, dass bein
_ Verteidiger etwa der eigene Antrag lediglich in Vergessenheit geraten war, liegen hier vor; denn susweislich der Sitzungsniederschri?t hat der Verseläiger eine milde Strafe und gegenüber aem Antrage des Staatsanwalis, die, Uni erbringung Ges Angeklagten in einer Zeil- oder Delegeanstalt anzuoränen, Gle Einholung eines xrininalsoziologischen Gutachtens 'peantragt. Der Vorsitzende durfie 6i ieser Sacklage gegenüber davon ausgehen, ass der Verve eidiger, nachdem er von den Ausführungen Ges Sachverständigen ‚Aenntnis genommen hatte, üle vor der Yauptverhandlung erstrebte, ergänzende: psychiatrische Begutach- | tung seines äandanten nunmehr durch eine kriminalsoziolo- . gische ersetzt wissen wollte, soüass der ursprüngliche
Antrag als tnerzolt angesehen werden konnte. Die Unter-
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. Lassung seiner Bescheidung in der Eaupt ;rerhand lung kann unter den gegebenen TUnständen der Revision nicht als Stütze de:*ir dienen, dass die Auf-
" klärungspflickt verletzt sei.
Der Verteidiger rügs Z2erner, der Zetrichter hätte seinen Antrag, ein krimtnalsosiologisches Guiachten einzuholen, nicht ablehnen Cürfen, weil nur so geklärt werden könne, ob äle Ta5 au? Geistesstirung oder verbrecher ischen ülllen zurückzuführen sei. Gemeint ist 02°fenvar ein xriminal-nsychologisches Gutachten; denn es kommt voriiegend weniger auf ‚die gesellschaftliche Beäingtheit der Verfeklungen an - mit ihr befässt sich äie Krininalsoziologie - als au? die "innermenscklichen Ursachen des Verbrechens, deren Er-Zorschung ein Anliegen der Ärininalpsyckologie ist.
Der Verteidiger erblickt orfemsar in der Kickteineines krininologischen Gutachtens eine. Ter- - letzung der Aufklärungsp?licht im Sinne von 8 244 Abs 2 StPO; Gieser Yorwur? wird zwecknässig zugleich der weiteren Rüge geprüft, § 42 b StGB sei ver-4:
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‘ Nach. dem Gut achten des ?sychiaters, dem sich ‚das jahdgerickt angeschlossen hat, ist der Angeklagte eine abartige 2ersönlichkeit, die an einem patnologisch: übersteigerien Gesctlechtstrieb le:de% miv der i »olge, dass seine Geisiest: tigxelt Ir sexuellen Bereich gestört ist; seine Täbrigkeit, seinen le- . N 78
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schlechtstrieb die erforderlichen Herırungen entgegenzusetzen und danach seinen Willensentsckluss zu bilden, ist. erheblich verminder;. Die Strarxammer hat den Grad der Abweichung. vom nornalen willens-
und Triebleben beim Angeklagten ohne Recktsirrtum
Zür so erheblich eracht et; dass sie die Yoraussetzun-
‚gen des § 51 Abs 2 StG5 als gegeben ansah (RGSt 73, 121). Danach steht die verminderte Zureckmungsfähig- .
keit des Angelclagten fest (208% 70, 127). : * 0
| Die Streamer kat auch die: Überzeugung gewon- . nen, Ger Angeklagte werde nacı Verbüssung. seiner Stra u
te nitiVahrscheinlichkeit-und ni cht bloss möglicher-' weise (26St. 13, 303, 305) erhebliche Stra-taten begehen .(RGSt 71, 216), und ‚kai deskälb seine Unterdringung in einer deil- und Delegeanstelt nach § 42b StGB für unerlässlich sracktet. Sie kat darauf ver-
wiesen, dass der ÄAngeilags; gie während der 3eurlaubung
sowie alsbald reck seiner Zntlassung aus der Fürsorgeerziehung und später. nach der Heimkehr aus der Kriegsgelangenscheft sein schanioses Treiben erneut aufge- %
nommen hat, und dass selbst die längere Vorstrafe,
die er zum grössten Deil ‚verbüsste, und. der regelmä-.. Bige Geschlechtsverkehr mit seiner Jungen Frau ihn
mur wenige Wochen vor Rückfällen dewahrten. In Über- . einstimmung mit Gen Sachverständigen, der schon im
Vörprozess ülese:. leimung vertreten katte, sieht die Strafkamner eine "hohe Wehrscheinlichkeit" für die Be-
gekang weiterer Straftaten gleicher ‚Art als gegeben an, die sick nicht rur als Belästigungen von Frauen.
Kur dann
| die volle Überzeugung gewonnen hette, dass die Voraus-
bestehe. Da die Unt erbringung nach § 42 d S*GZ eine an
darstellen, sonderr. nach der Ars. des eingeiend gekennzeichneten Gesamtverhaltens des Angeklagten auch in Zukunft die allgemeine Rechtssicherheit gefährlich bedrohen. Der Tatric:;er kat auch nicht zu untersuchen 4 verabsäuut, op Giese Allgereinze?takr au? andere iTelse- i gebannt werden kann, jeäoch nach eingekender rechtsirrtunsfreier PrüSung keine andere Möglichkeit gesehen, siese zu beseitigen, als äle Inseroringung in einer Heil- une S#1egeenstalt anzuordnen
Hechien das Dandgericht demnach dedenkenfrei b
setzungen für eine Unterbringung des vernindert zurech- F nungsfähigen Angellagien nach § 42 b StGB vorliegen, beäurfte es keiner weiveren' Beweiserhebungen durch Zin- ® hölung eines ergänsenien Sachverstänäigengutachtens; denn die “rteilsgrünäie lassen erkemnen, dass Äüle Straikammer wit dem Sachverstänäigen die Notwendigkeit einer . ergänzenden, Arininologise hen J3egutachtung erörtert net. Dieser hat zwar erklärt, er könne ein Urteil darüber, i
ob "mit einer an Sicherheit grenzenden Wakrsc seinlichkeit" mit erneuten Rück?ällen bei dem Angeklagten zu rechnen sei, erst nacı seiner von ihm durchzuführenden krininologischen Begutachtung abgeben; er hat jedoch ninzugefügt, ein derartiges Gutachten werde dei dem Ange:ilag;en ıniı Bestimmtneit nicht mu dem Er seonis Zühren, dass keine "nohe Wahrscheinlichkeit" Zür Zäck?älle
Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit Zür einen Rück- Rn;
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fall nicht voraussetzt, so konnte es bei der einge-BR - hendeh psyckiatrischen Begutach“ ung durch denm it der WE Persönlichkeit und den Zigenarten ss Angeklagten .„genauestens vertrauien,tald. gründlich und gewissenhaft bekannten sowie durch. seine lengjührige Sraxis als. Gerickis- und Gefängnisarst als ‚auch auf krizinol 0=-. gischem Gebiet in hohem lasse sachtundigen" Arz rt.
sein Bewenden haben, ohne ‚dass sich daraus eine Yerletzung der & Mlärungspilicht ergab.
Die sächlichrechtliche Nachprüfung. Ges. Urteils.
: lässt auch im Übrigen keine. Rechtszehler. erkennen, die:
den Angeklagten beschweren könnten. Die 31 inwerdungen der Revision gegen die Verurteilung in Falle CD
liegen auf- ‚tatsächlichen Gebiet und sind’ nach 3 337
StPO für den Bevisionsrickier unbeacht] Aich. y
Der Entscheläungesatz des ‚landger! ehtlichen Un veils war. Jedoch in "ugspni uch üser.äle Untersringung der Fassung des Gesetzes ir ir § 42 D StGB anzupassen.
> Aus Billigkeitsgründen ei das Revisionsgericht
-1-
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die seit dem Erlass des angeZochtenen ÜUriseils erlittene Untersuchungsha®rts angerecthet, soweit sie drei Lonate übersteigs.
Dr. Groß "Dr. Eörchner Dr. Mülle
Die Sundesrichter Dr. ngels und Dr. Augustin sind infolge Urlaubs orisabwesend und dater an der
Unterschriftsleistung verhindert. j 2 Dr. Gro3,
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