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BGH Entscheidung vom 26.06.1951 – 2 StR 242/51

2. Strafsenat

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2 242/31.

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In der Strafsache ;egen

den Schiffheizer Theodor Hermenn August B WW ; ;er. cn

GEB 1910 in m, 2:2t. in Untersuchun;sha?t in Pe

wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichichofs in der Sitzung vom 26. Juni 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hoericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter ‘/erner Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvslt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschrft,

Justizsekretär 1 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angexlagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 22. März 1951 dahin geön-Gert, dass die Verurteilun; ‘segen Verschens’ nach § 173 Abs 2 StGB wegfällt. |

Im übrigen vird die Revision verworfen.

Der Angeklaste hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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‘Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter lotzucht in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses und fortgesetzter Bluischande zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurveilt, weil er die 15 Jehre alte Tochter seiner verstorbenen

Ehefrau wiederholt genotzüchtigt hat. Seine Revision ist nur zum Teil begründet.

1.) Entgesen der Revision ist der Tatbestend des § 174 Nr 1 StGB rechtlich richtig festgestellt. Die Verletzte war dem Angeklagten zur Erziehung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut. Ihre Mutter lebte nicht mehrs ob sie einen Vormund hatte, lässt sich aus dem Urteil nicht entnchuen, ist aber auch unerheblich. Denn das Vertrauensverhältnis des § 174

Nr 1 StGB braucht nicht notwendig durch Rechts;eschäft od.r

durch eine Vereinbarung nit dem gesetzlichen Vertreter des Uissbrauchten entstanden zu sein. Es genügt vielmehr auch die freiwillige tatsächliche Übernahme der ärziehung usw., vgl RGSt 77, 311, RG DR 1944, 767 Nr 3. So ist es hier zevwesen. Ss kann dahinsestellt bleiben, ob schon zu Lebzeiten der Mutter ein solches Vertrauensverhältnis begründet var; jedenfalls ist es, wenn es nicht schon bestand, dadurch geschaffen worden, dass das Kind nach dem Tode der liutter im Heushalt des Vaters blieb. Da es infolge seines juzendlichen Alters noch der Erziehung und Beaufsichtigung bedurfte und da sich nach den Urteilsfeststellungen kein anderer um das Kind bekümmerte, so war. es ein durchaus natärlicher Vorgang, dass der Stie?vater, der ihm schon vorher seinen Nanen gegeben hatte, spätestens von jenen Zeitpunkte ab die x

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ötelle der iiutter vertrat. Demnach isi Zas hier entscheidende Herkmal des § 174 ür 1 gegeben.

2.) Auch die Nötiguns zur Duldunz des Beischlafs durch Drohungen, die unter § 177 Abs 1 StGB fallen, ist rechtlich zutref-Zend Testgestellt. Aus den Urteil ergibt sich deutlich, dass die 15-jährige nit dem Beischla? nicht einverstcnden war und Geshalb ernstlich Widerstand leistete, der äÄnseklaste wer

: sich dessen auch bewusst. Dass der \„iderstend nicht so var wie ihn eine Zrwachsene geleistet hätte, bescz nichts. Die Drohung des Angeklagten ver nach der Urteilsdarstellun; such ernstlich gemeint, mit ihr kündigte er mindestens eine Leibesgefahr en; das Kind hat sie auch als ernst zemeint aufgefasst. Es ist also nicht richtig, dass es sich nur un eine Redensart gehandelt habe, die nach den Gebräuchen in Gen äreisen des Angeklagten nicht ernst genommen vird. Im übrigen hat der Angeklagte auch Gewalt angewendet (Festhalten der Arme).

3.) Mit Recht bemängelt dagegen die Revision die \nwendung Ges § 173 StCB. Das Lendgericht hat übersehen, dass nach. der weitergeltenden Verordnung vom 23. April 1938 (RGB1. Ss 417) die Tat - Beischlaf unter Verschwägerten - straflos Rt öitie die die Schwägerscheft vermittelnde Ehe des. Angeklagten der Mutter des Kindes zur Zeit der Tat nicht mehr: bestand... Die Verurteilung aus § 173 musste daher wegfallen. !uf das Strafmass hat dies offenbar keinen Einfluss ausseübts bei

§ 173 handelt es sich um eine Tat, für die eine Höchststrafe von zwei Jahren Gefängnis’ vorgesehen ist. Des vom ersten Richter angenoumene Vergehen wer für ilın nebensächlich; entscheidend war die Verwirklichung der Tatbestände der §§ 174,

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177. Die Strafe ist, wie das Urteil richtig sagt, aus § 177 entnosmen worden., Die Strafkammer hätte aber auch ohne Hit-

anvendung des § 173 keine geringere Strafe verhänst (ein Jahr -

sechs Monate Zuchthaus). Dass sie die Aberkennuns der bürgerlichen ührenrechte zu? den nichtanendbaren 8 173 Zbs 3 stützt, ist unschädlich. Denn, da sie eine Zuchthausstrafe festsetzt, war sie auch nach §§ 174, 177, 32 befu;t, dieselbe Nebenstruafe zuszusprechen. ös ist als sicher anzunehmen, dass sie dies auch dann zeten haben ;ürde, wenn sie nur die §§ 174, 177 angewendet hätte. Demnach war weder eine ufhebung der Eauststrafe noch der Webenstrafe seboten, es zenigte vielmehr äie inderuns des Schuldspruchs. De die Kevision im Ergebnis erfolglos ist, hat der Angeirlagte die Kosten des Rechtsuittels ohne linschränkun,; zu trosen,

Dr. Hoericke Dr. Kirchner Dr. Doiterweich

verner . Dr. Sauer

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