Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 21.06.1951 – 4 StR 108/50
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_S$R 18. 50,
w egen gerä Ihrlicher Körperverletzung
u
2979 0°0
Jn der Strafsache
gegen
1.) den Bergmann Horst I GEM: ce: WW, zecören am in | BER, Krs 1],
2.)
den Bergmann Rudolf T if B str. 9, geboren am 3.) die Eleonore Da in c Bi | - ® ‚geboren am so in
het der Lo Strofsenet. des Bundesgericht hi Sitzung vom 21. Juni 1951, an der beilgenommen
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, ‚Bundesrichter Krumme .
e Bundesrichter Dr Engels - Bundesrichter Dr.Hülle Bundesricht ver Dr.Augustin nn als ‚beisi tzende Richter, Amtsgerichtsrat EN 0... als Vertreter der Bundesanwal tscha at Justizanges tellter m j als Urkundsbermter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts EEE Auf die Revision der Angeklagten FEB und Bo ira des Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 23.0ktober 1950 mi’; den ihm zugrunde liegenden Feststellungen, auch soweit die Ängeklagten Ip und va verurteilt sind, aufge-
2.
hoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisiun zu entscheiden hat» u
Von Rechts wegen
Gründe§
km Abend des 26.Juli 1953 besuchten die Inge
Klogten IQ; FOHMMEm und DOM ir Co < Lächtspieltheater; sie trafen nach der V: rstellung die u Angeklagten VOM und Lei, Kebrten gemeinsam in ‚zwei Gaststätten ein und wurden von dem Jnhaber des zweiten Lokals herausgesetzt, weil sie mit ihm wegen der Bezahlung der geno ‚ssenen Getränke in Streit gera-.
ten waren und rendalierten. Gegen 24 Uhr traten sie
den Heimweg en. Unterwegs wurden sie von zwei Polizei- E
beamten ermahnt, in Ruhe nach Hause zu gehen» Gegen 2 Uhr hatten. sie des Haus a in der Rp strasse erreicht. Die Stra sse ist dort nicht sehr „stark besiedelt. Der dienst‘ wuende Polizeiwachtmeister, 2 vB ermahnte en äieser Stelle die laut sprechenden . und singenden Angeklagten, runig zu -bI
'Angekla azte 3 N hierauf. einen abf te; leuchtete der Beamte die Angeklag ve
Lampe an. Pie Angeklagte | fragte, ihn n en, ‚Dabei fielen aus der ‚Gruppe .
Grund dieses Handelns. | weitere abfällige Bemerkungen gegen die Polizeiei.. Der Beamte fühlte sich von den um ihn stehenden An. geklagten bedroht, er 208 seinen Polizeiknüppel und
riefs "Drei Schritte vom Leib!". Nunmehr stürzte die Angeklagte Bi auf ihn zu, fasste den Pelizeiknüppel und suchte ihn an sich zu reissen. Als der Polizeibeamte sie jedoch zurückschob, versetzte ihm der Angeklagte I “it ‚den Worten: "Jch werde dir helfen, eine Frau
zu Schlagen!" einen Faustschlag ins Gesicht, w>rauf elle mönnlichen Angehörigen der Gruppe auf den Beamten mit Fausthieben eindrangen.
Der Angeklarte VE konnte sich der Dienstpistole des Beamten bemüchtigen unä schlug mit. ihrem Handgriff auf WB ein; er löste auch einen Schuss aus der Pistole, der aber niemand traf, Finer der Beteiligten hatte vor der Abgabe des Schusses gelussert: "Verreck, du Hund" Der P?olizeiknüppel, dessen sich einer. der Ange- . klagten bemüchtigt hatte, als Va auf den Been-. “ ten mit dem Zistolenschaft einschlug, vier inzwischen in den Besitz des TB zelanzt; der
_ damit dem Beamten einen Schlag über die linke Gesichtshälfte versetzte. VI erlitt erhebliche Verletzungen, konnte aber seine Signal- . pfeife benutzen, um Hilfe herbeizurufen. kuf . das Signal hin entfernten sich die Angeklagten. r
0. ‘Das Landgericht hat die Ingeklagten e ] “ E Ei N 5 und U] wegen Aufruhrs, die
drei. erstgenannten in Tateinheit mit gefähr-- licher Körge erv erletzung verurteilt ‘88 115. Abs 2 2% 223 a StGB). Die Revision 'der:An
DER und um rigt Verletzung des sachlichen ' Rechts, sie ist begründet v
Zutreffend hat das Lendgericht den n teatggsteihl ten Sachverhalt rechtlich dchin gewürdigt, dass, die Angeklagten mit vereinten Kräften einem zur Vollstreckung von Gesetzen berufenen Beamten in der „echtmässigen Amtsausübung durch Gewalt Widerstand leisteten und ihn dabei auch tätlich engriffen. Gegen diese Feststellung v wendet sich die Revision. nicht, Sie ist aber der kuffassung, die Angeklagten hötten sich nicht zusammengerottet, zuf keinen Fall handle es sich um eine öffentliche Zusamenrottung im Sinne des § 115 StGB. Der Auffassung der Revision kann jedoch darin nicht gefolgt werden, dass des Zusammensein der. Beteiligten nicht als Zu-- sammenrottung betrachtet werden könne, weil men _
von vornherein zu einem friedlichen Zwecke, ‚dem gemeinschaftlichen Heimweg, zusammengeblieben sei... Aus einer Gruppe von Nenschen, die sich zunächst nicht zu einer gemeinschaftlichen, ungesetzlichen Handlung zusamnengelunden hatte, kann eine Zusanmenrottung werden, wenn, für alle Teilnemmer erkennber, aus ihr der Entschluss zu Widerstands- 2: ‚hendlungen mit vereinten Kräften gegen einen vollstreckungsbeamten hervortritt und die Beteiligten u trotzdem beisammen bleiben und räumlichen Zusammenhang ‘behalten (Rost 52, 119; 53, 3055 MW 1934, - 1786; 1939, 1861). Das Tandgericht hat.dies nicht
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verkamnt,
_ führungen legen die Vermutung nahe, als habe das Landgericht lediglich daraus, dass die Zusammenröt-
‚die Öffe:
Dagegen ist nicht bedenkenfrei dargetaen, dass die Zusammenrottung öffentlich erfolgte. Das Tendgericht. stellt nur fest, der Vorgang habe sich auf einer öffentlichen Strasse abgespielt, jeder Ängeklagte sei sich bewusst gewesen, "an dem Orte, wo sich der Vorfall zutrug, könnte sich eine unbegrenzte Anzahl von Menschen an ihrem Tun beteiligen", Diese Aus-
tung auf einer öffentlichen Strasse statt fand, \ auf die Köglichkeit der Beteiligung einer unbestimmten Menschenmenge geschlossen. Das gen!st jedoch
nicht, Die Öffentlichkeit und allgemeine Zuging-
lichkeit einer Strasse bedingen noch nicht auch
"lichkeit der dori vorgekommenen Zusemmenrobtung (R@JW 1931, 1564 u 1zZ 1931, 4230 In der be: sonderen Gefahr, welche gerade die öffentliche Zusa ammenivottung für die Ordnung und Sicherheit bildet, liegt der Grund für die erhöhte Stra efandrohung des. § 115 SteB. Eine Zusammenrottung wird ersi dann wu. einer öffentlichen, wenn die den Teilnehmern bewusste. Möglichkeit besteht, dass sich beliebige Menschen. in unbegrenzter Zahl an ihr beteiligen können (och 1,5 245), ‚Die über, ‚die Wöglichkeit des Hinzukommens wei, terer P Personen getroffene Feststellung ist jedoch zu allgemein gehalten, als dass daraus der Begriff der Öffentlichkeit im Sinne des § 115 StrGB. einwandfrei zu entnehmen ist. Über einen Personenverkehr am Tatort nachts gegen 2 Uhr enthält das Urteil nichts; es hebt nur hervor, dass sich der Vorgeng
auf einer nicht sehr st fend. Dieser engel einer eimuenäfrei
tung der Verurteilung wegen kufruhre Bus“ auch die litengeklagten Ip und > betrifft, muss das Urteil zugleich zugunsten dieser nennt ten aufgehoben werden, obwohl sie kein Rechtsmittel eingelegt haben (§ 357 StPO), ‚soweit die Verurteilung teteinheitlich mit gell ihrlicher Körperverletzung‘ erfolgt ist, wird sie von der Aufhebung miterfasst; auch wenn diese Verfehlungen vom Vorderrichter ohne | Rechtsirrtum festgestellt worden sind. BE
Dr.Eroß oo Krumme = ei