Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 21.06.1951 – 3 StR 325/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2281 059
Im Nanen des Vv oil kes
In der Strafsache gegen
den Händler Iudvig H ED au: 1 S@Beasse @; geboren an
,„ Ze2t. in der Sirafaustalt
‚ Elbe::ss;,
1904 in
wegen Hehlerei u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundeszerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1951, an der teilgenomnen habens Senatspräsident Dr. Neumann ! als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger - Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus
Bundesrichter Dr. Iudwis als beisitzende Richter,
Oberrezierungsrat > als Vertreter der Bundesanwalischaft,
. j My; wulrs Justizangestellter f als Uriunäsbeanter’d
er Goschüftsstelle,
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für Recht erl:annt: BEE Auf die Devision des Angelilagten wird das Urtoil des Landgerichts in Frenkfurt/lain vom 6. Novenber 1950: hinsichtlich der Verurteilung wegen geführlicher Körperverletzung und äücs Ausspruches’über die Gesanmtstrefe sarıt den ihm insoweit zugrunde liegenden Yeststellungen euf-,
gehoben. Das Verfahren wegen der geführlichen Körncerver-
"letzung, becangen an den Zeugen Josef und Sriod-
rich ‚„ wird unter Überbürdung der kosten auf die Staatekasse eingestellt.
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-2.
Vegen der an der Zeugin Ursula II verübten gefährlichen Körperverletzung und wegen der Gesamtstrefenbildung wird die Sache zu neuer Verhandlung und öntscheidung, euch über die kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angel:lagte ist wegen Hehlerei, wesen Besitzes on Diebestserlizeugen und wegen gefüöhrlicher Körperverletzung zu einer Gesamtgefüngnisstrafe von drei Jahren und sechs iionaten verurtcilt vorden. Er hat seine ücvision zulässigerweisce eu? den Ausspruch Über die Lkörperverletzung beschränlt und sie damit begründet, er sei wegen derselben Tat bereits durch Strefbefehl des Antnzcrickts "rankfurt/iiain von 19. Ol-tober 1950 vochtskrürftig bostraft' worden. "
Dem Rechtienittel konnte der ärfolg nicht versagt werden.
Die Frage des Verbrauchs der Straf!:lare ist ebenso
wie die der lochtshüöhgigkoit einer Strafsache nicht nur eine verfahrensrecht #liche, sondern auch cine sachlichrechtliche (vgl RGSt 67, 55). Da der Angel:lagte die Sachrüge erhoben hat, hat das Revisionsgericht die Datsachen, die der Einleitung oder Durchführung‘ des Verfahrens entgesenstehen, in jeder Lage von Ants, ‚wegen zu beriicksichtigen.
Zu diesen Zweck ist der Tähalt-der Akten und der Seialiten
einer Prüfung zu unterziehen.
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Die Anklaceschrift in der vorliegenden Sache ist au 5. Septenber 1950 eingereicht, Termin zur Iauptverkandiung ist von Strarkamwervorsitzenden am 24. Septenber 1950 bestimrt worden. Disit var die Rocktshün-ickoit Ger Sache vor dem Landgericht begründet worden. Sie stand der vwei.-- teren Anklegeerhebung entgegen (vgl. RGSt 58, 85 /337 ; 56, 251). Demnach hütte das snyüter, nämlich orst in O!:tober 1950 angerufene Amtsgericht über die bei ihm erhobene Strafklage nicht sachlich entscheiden dürfen. sondern das
Verfahren einstellen missen (vgl RGSt 55, 186; 67, 55 /567;
Das ist jedoch nicht Geschehen, weil die ?ersonen, ' welche die emtsgerichtliche Strafsache behandelten, von dem beim Landgericht anhäüngigen Strafverfehren l:eine z“enninis hatten. Deswegen wurde der von der Antsamieltscla?t beantragte Strafbefenl, lautond auf 50 Dii ersatzweise 10 Tage Gefängnis, en 29. Oktober 1950 erlassen und dem Angeklagten am 29. Novenber 1950, also nach seiner am 6. Noverber 1950 erfolgten Aburteilung durch dus Landgericht, zugestellt. Infolge Einspruchsverzichts wurde cr arı rleichen Tage rechtskräftig.
‚Durch rechtskrüftige Aburteilung einer Tat tritt Verbrauch der Strafklage ein. Doch ist die materielle iechtskraft des Strafbefehls der eines Urteils nicht völlig &@leich, weil bein Erlasse des Strafbelchls deu Cericht die jöglichkeit zur Umgestaltung der Strafiilage Zchlts Ein rechtsiräftiger Strafbefehl hindert die nochr:alige Bestrafung wegen der nünlichen Tat nur insoweit, als sie durch ihn erschönfend gewärdigt ist. Ist das hinsichtlich
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eines rechtlichen. CGesichtspunktes nicht geschehen, der eine erhöhte Strafbarieit begründet, so steht in diesen Umfang einer erneuten Aburteilung nichts im wege.
Hier ist der Strofbefehl erlassen worden wecen eines Vergehens der gefährlichen Körperverletzung, becanten durch iiisshendlung der Zeugen Jose? und Friedrich N: des angefochtene Urteil kommt ebenfails zur Bejahung eines Vergehens der gefährlichen Körperverletzung, alleräincs verübt durch !üsshandlung der Zeugen Josef, Fricodrich und Ursula DB. Darüber, warum trotz des Anzrifls eu? neiivere Personen nur ein einziges Vergehen der Körporverletzung angenummen worden ist, hat sich weder das Amtsgericht im Strafbefehl noch das Landgericht im Urteil Geiiussert. Beide Tatrichter haben sich über die Prüfung und Srörterung der Krege hinwegscsetzt, ob etwa unter dem Cosichtspuni:tder. natürlichen Handlungseinheit das Verhalten des Angeklagten als tateinheitliche Verletzung der drei ?ersonen angesehen werden kenn.
Für eine solche Annahme ergeben sich aus den angefochtenen Urteil keine zureichenden Anhaltspunkte. Werden mehrere. Personen durch Handlungen eines oder mehrerer Tüter körperlich verletzt, so ist regelmässig Tatmehrheit gereben. Auch im vorliegenden Fall spricht der üussere Ablauf des Vorgangs, wegen dessen der Angeklagte der aörperverletzung . beschuldigt wird, eindoutig für diese Auffessung. ..er Angeklagte wäre also dreier sachlich zusammentrefTendor Ver-- gehen der geführlichen Körperverletzung für schuldir zu erkennen Geyresen.
-5.
Soweit er im Strafbefehi wegen des Angriifs auf Josef und Friedrich | - obwohl rechtlich unzutreffcrd wegen nur eines Vergehens der geführlichen Körperverletzsun; - verurteilt worden ist, darf gegen ihn nicht noch cinrel eine Strafe verhüngt werden. Der Unstand, dass Ger Strefbefehl erst nach dem Ürlasse des lendgerichtlichen Urteils zugestellt worden ist, ist ohne Beleng. NMasszebend ist die Entscheidung, die zuerst rechtskräftig geworden ist (168% 30, 340). Durch die Kechtskreft des Strafbefckls wurde der vorherigen landgerichtlichen Aburteilung des Änzekilagıen
wegen llisshandlung des Josef und des Friedrich FI :n2o1-
Ge Verbrauchs der Strafklage der Boden entzogen.
Anders liegt die Sache im Falle der Ursula Tg Ihr gegenüber ist die Tat von einem unbekannten Sc£gleiter des Angeklagten verübt worden. Dieses Verhalten hat das Landgericht mit llecht dem Angeklagten zur Last gelert, weil jedem von mehreren gemeinschaftlich handelnden ittü.iern des Tun des anderen Beteiligten strafrechtlich zuzurechnen ist. Die Verletzung der Ursula N] war nicht Gegenstand des amtiszerichtlichen Strafverfahrens. Insoweit handelt es sich um ein von Strafbefehl nicht erfasstes selbstündi-
ges Vergehen, gegen dessen gesonderte Bestrafung - gegebe- -
nenfalls Behandlung nach § 154 StPO - schon nach allcgcneinen Grundsätzen keine Bedenken bestehen.
Da der im angefochienen Urteil über Körperverletzung ergangene Ausspruch nicht aufrechterhalten werden kann, musste das Urteil in dicsem Umfange und wegen dos Ausspruchs über die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Wegen der llisshandlung des Josef unä des Friedrich NP var das
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Verfahren einzustellen. Wegen der kisshendlung der Ursula
> und der Neubildung der Gesamtstrafe war Zurückver- . weisung der Sache an das Lendgericht geboten.
Soweit Rinstellung erfolgt ist, treffen die Kosten die Stastskasse, § 467 Abs 1 StPO.
Neumann Dr. Koeniger Scharpenseel Baldus Ludwig /