Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 15.06.1951 – 2 StR 199/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2307 055
Jnm Namen _des Volkes
dn der Strafsache
gegen den kaufmünnischen Angestellten Hans GC ii. : geboren am EEE 1920 in DE, zuletzt vohnharft in DEE, TO, 2.21. Haftanstolt Tu,
wegen Brendstiftung
hat der 2,Strafscenat des Bundeszerichtshofs in der Sitzung vom 15.Juni 1951, an der teilgencmnen haben:
Bundesrichter Dr.Xirchner als Vorsitzender, Bundesrichier Dr. Dotterweich u Bundesrichter Henneka ® Bundesrichter Werner . Bundesrichter Dr.Sauer als beisitzende Richter, Bundesenölt : als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbe mter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
uf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Trier vom 2.Februar 1951 mit
den ihm zu Grunde liegenden Feststellungen auf--
gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.- Von Rechts wegen
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- 2.
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Die Strafkammer hat den Angeklasten wesen einer im Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit in Tatceinheit mit fahrlässiger schwerer Brandstiftung begangenen einfechen Brandstiftung und wegen wissentlich. falscher Anschuldigung zu einer Gesemtstrafe von drei. ‘Jahren und einem Monat Zuchthaus verurteilt, Seine’ auf; die Verletzung ‚sachlichen Rechts gestützte Revision ist. begründet, Allerdings ist sein Vorbringen insoweit unzulässig, I als es sich gegen die Annahme der Strafkamner richtet, y: dass er vorsätzlich die Scheune des Bauern Tun in Brand gesetzt und dadurch gleichzeitig durch Fahrlässigkeit‘ den Brand des Nachbarhauses herbeigeführt hat, denn was er hierzu eusführt, liegt auf tatsich-
‚ lichem Gebiet. Die auf die Sachbeschwerde hin gebotene weitere Nachprüfung des Urteils ergibt jedoch, dass es aus anderen Gründen nicht bestehen bleiben kann.
1.) Die Strafkammer nimmt an, dass der Angeklagte infolge eines übertriebenen Geltungsbedürfnisses und einer krankhaften Renommiersucht von dem Gedanken, es müsse brennen, bei der Begehung der Tat "besessen" "gewesen sei. Hierin sicht sie offenbar eine Störung der Geistestätigkeit des Angeklagten i.$. des § 51: StGB, wenn sie dies auch nicht ausdrücklich ausspricht. Das kann zutreffen; denn dieses Merkmal
ist nicht nur bei Geisteskrankheit und Geistesschwäche . im eigentlichen Sinne erfüllt, sondern auch ..bei einem Krankheitszustande, der die Geistestätigkeit vorübergehend entscheidend beeinträchtigt, RGSt 73, 121.
)
3.
Deshalb hat die Strafkamner zutreffend weiter &eprüft, ob der Angeklagte infolge dieser Geistesstörung unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, oder ob seine Fähigkeit zu dieser Einsicht oder dieser Wiillensbestimmung erheblich vermindert wer. Die Strafkammer hält § 51 Abs 1 StGB nicht für geseben, weil. der Angeklas;ste den Eindruck eines intelligenten Menschen mache, der Recht von Unrecht unterscheiden könne, und nicht im Affeki gehandelt hepe. Die Anwendung des § 51 Abs 2 StGB begründet sie. mit der Feststellung, der Angeklagte sei von dem Gedanken, es müsse brennen, so "besessen": gewesen, "dass er--aUu sserstande war, dieser Vorstellung die erforderlichen Hemmungen entgeszenzusetzen". Die Strafkammer verneint also eine Beeinträchtigung des Einsichtsvermögens des ngekla.sen, sie bejaht aber bei ihm nicht eine verminder Fähigkeit zur Willensbestimnung i.S. des: gsi
Abs 2 StGB, sondern die Unfähigkeit hierzu i.$. des § 51. Abs. 1 StGB. Mit dieser Begründung lässt sich die Nichtanwendung des § 51 Abs 1. StGB nicht aufrechterhalten.
20 ) Die Strafkammer stützt die Verurteilung: ‚des Angeklagten wegen Vergehens gerien § 164 Abs 1 StGB auf die Peststellung, dass er in einem Schreiben an den Generalstaatsanwalt mit der Bemerkung, der
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Prozess werde gegen ihn nur geführt, "um in den Besitz einer mehr oder weniger verlockenden Versicherungssumme zu kommen", den Eigentümer der von ihm angezündeten Scheune, TEE, wider besseres Wissen verd’ichtist habe. Diese Auslegung
ist möglich und deshalb für das Revisionsgericht bindend. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe lässt sich vielleicht auch noch üls Überzeugung der Strafkammer entnehmen, dass der Angeklagie den Tip WB der Brandstiftung und des Versicherungsbetruges verdächtigen wollte. Das reicht jedoch zur Anwendung des § 164 Abs 1 StGB nicht aus. Hierzu gehört vielmehr, dass der Täter einen anderen
wider besseres Wissen einer Straftat in der Absicht verdiichtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Massnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Hierüber enthält das Urteil nichts. Der Sachverhalt legt nur die Annahme nahe, dass der Angeklagte den a 7 zum Zwecke der eigenen Verteidigung verdächtigt hat. Das schliesst zwar eine Absicht des Angeklagten, gegen Tip ein Verfahren herbeizuführen, keineswegs aus. Es bedarf jedoch einer Feststellung hierüber. Ven selbst versteht sich eine solche Absicht nicht. Deshalb tragen die Entscheidungsgründe auch nicht die Verurteilung wegen wissentlich falscher Anschuldigung. j
3.) Gegen die Strafzumessung macht die Revision zu Unrecht geltend, die Strafkammer halte die Ver-
hängung einer Gefüngnisstrafe nach § 308 Abs 2 StGB nur dann für zulässig, wenn "aussergewöhnliche Kil-
derungsgründe" vorlägen, während das Gesetz nur mildernde Umstände hierfür verlange. Mildernde Umstände sind Tatsachen, die die Strafbare Handlung in einem so milden Licht erscheinen lassen, dass die Anwendung des ordentlichen Strafrahmens zu hart wäre, üb in Einzelfalle demnach eine Abweichung von dem ordentlichen Strafrahmen geboten ist, kann der Tatrichter nur nach einer Würdigung . und Abwägung a 11er Umstände entscheiden, die für die Strafzumessung in Betracht kommen. Gerade das hat die Strafkammer auch getan. Sie hebt zunächst hervor, dass die Brandstiftung innerhal.b einer geschlossenen Ortschaft inmitten von \ohnhöusern zur Nachtzeit begangen sei. Deshalb komme nur eine empfindliche’ Zuchthausstrafe in Frage, wenn nicht aussergewöhnliche ;iilderungsgründe vorlägen, was nicht der Fall sei. Die Erwägung der Strafkammer geht also dahin, dass angesichts der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit des Verhaltens ces Angeklagten in dem vorliegenden Falle nur be-
sondere Milderungsgründe ein Abgehen von dem ordent-
lichen Strafrahmen rechtfertigen könnten. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden.
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Die Strafkammer hat ferner bei der Strafzumessung den Abschreckungsgedanken berücksichtirt und zwar auch deshalb, "weil ein Grossteil aller Brandstiftungen wegen der durch die Sache bedingten Schwierigkeiten bei der Aufklärung ungesühnt bleiben muss". Die Revision hält diese Erwägung für fehlerhaft, da der Angeklagte zuletzt durch sein Geständnis zur Aufklärung beigetragen hat. Hierbei übersieht sie jedoch, dass die. Strafkammer die Abhaltung der Gesamtheit von Brundstiftungen als Strefzweck verwertet. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Hinweis auf die Schwierigkeiten, denen die, Aufklärung dieser Straftaten vielfach; ‚begegnet, zur Begründung des Abschreckungszweckes nicht unzulässig.
Die Revision meint schliesslich,:: die. Strafkamner habe "durch Hervorhebung der: ‚Gefährlichkeit einer Brandstiftung Tuile des gesetzlichen Tatbestandes als strafschärfend verwendett; "Dieser Angriff geht ebenfalls fehl; denn die Strafkammer berücksichtigt als straferschwerend nicht die allgemeine Gefährlichkeit jeder Brandstif-- tung, sondern die besondere Gefährlichkeit der.
„Hemähungemeies. des Angeklagten, die sich aus dem Tatort und der Begehungszeit ergibt.
Die Strafzumessungsgründe enthalten aber einen. anderen Mangel. ‚Die Strafkammer bemerkt: "Die Brandstiftung ist eines der schwersten Ver-
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brechen, die unser Strafgesetzbuch kennt, und deshalb muss denjenigen, der sich eines solchen Verbrechens schuldig gemacht hat, auch eine . empfindliche Strafe treffen". Diese Erwägung ist fehlerhaft. Der Gesetzgeber hat die Gemeinschädlichkeit der Brandstiftung schon bei der Lufstellung des Strafrahmens berücksichtigt. Deshalb darf der Richter diesen Gesichtspunkt nicht
noch einmal. innerhalb dieses Strafrahmens strafschärfend verwerten.
4.) In der neuen Verhandlung muss die, Strafkammer zunächst untersuchen und dann im Urteil\erörtern, ‘ob die "Besessenheit" des Angeklagten eine krankhafte Störung seiner Geistestätigkeit im Augen-
blick der Brandstiftung bedingt hat. Nur wenn
sie diese Prase bejaht, oder wenn sie eine solche Möglichkeit nicht susschliessen kann, ist § 51
StGB überhaupt anwendbar. Führt die neue Verhandlung in dieser Hinsicht zu einem dem Angeklagten günstigen Ergebnis, denn ist weiterhin zu prüfen, . welchen Einfluss die Störung der Geistestätigkeit auf sein Einsichts- und Hemmungsvermögen gehabt hat. Gelangt die Strafkammer wiederum zu dem Ergebnis, dass sein Hemmungsvermögen gänzlich zusgeschaltet gewesen ist, so wird sie dies eingehender als bisher begründen müssen; denn’ eine solche Annahme wlire, soweit. sich dies nach den
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sonstigen Feststellungen der Strafkammer beurteilen: lässt, immerhin ungewöhnlich. Auch die Strafkammer | scheint dies empfunden zu haben; denn sie billigt dem Anzeklagten nur den Schutz des § 51 Abs:2.StGB zu, wenn auch mit rechtlich anfechtbarer Begründung
. Dr. Kirchner Dr.Dotterweich Henneka verner Dr. Sauer