Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 15.06.1951 – 2 StR 197/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
39.
j 2307 052
In Nımen des, Voikes In der Strafsache
gegen
i.) den Jen K , geboren en u 1923 in Ukraine,
2.) den ierin T ‚„ geboren an GE 1922 in S Rumänien,
3.) den Merion R ‚„ geboren am GE 1924. ir. \CEEEEED,
4.) den Bogden 5 iD , zeboren arı EzIEIBEnD 1920 in Tu ,
wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.2. En
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1951, en der teilgenonmen habens
Bundesrichter Dr. Kirchner
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterueich Bundesrichter Henneka _ Bundesrichter Werner
‚Puni mggsrichter Dr. Samer > als beisitzende ‚Richter, a
Bundesenwelt ..’. a18 Vertreter der 5 "Bandesem: 'eltschaft,
Ä Jüstizangestellter als Urkunäsbeanter ‚der Geschäftsstelle,
für Recht: erke, eimts
1. Auf: ie Revision: der . Stoatsenveltscheft wird das Urteil des Iendg orichtg; in, ‚Bem-. burg von 27. Januer 1951 Ansone min ‚den. ihm zu Grunde liegenden ı Feststellungen auf-
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gehoben, als die Angeklagten RB und. SEE von ser in!-lage eines gemeinschaftlichen schweren Reubes freigesprochen sind. In diesem Umfenge wird die Sache zu neuer Verhandlung und äntscheidung, auch über die kosten des Rechtsmittels, an das Londgericht zurückverwiesen.
2. Die Revisionen der Anzeklazten KB und TED ;e:;;cen dcs vorbeseiohnete Urteil werden verworfen.
Diese Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
‘Von Rechts wegen
erände
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Die Strafkamuner hat die Angeklagten Te und SED von der Anklage eines gemeinschaftlichen schweren Reubes freigesprochen und die An-
| geklagten ED und TORE wegen eines solchen
Verbrechens, Tg ausserdem wegen ‚Aufforderung
zu einer folschen uneidlichen Aussage, verurteilt.
Die gegen den F Freispruch gerichtete Revision der Staatsanneltschaft ist beszründet. Die Revisionen
" der verurteilten Ingeklasten haben keinen Erfolge
1.) In verfchrensrechtlicher Hinsichtarügt: die Stastsanı: eitschaft die Verletzung der 5%"59, 67 StPO. In der Hauptverhandlung ist der Untersu-
chungsgefangene vo 215 Zeuge vernommen worden. Er hat die Richtigkeit seiner Aussage gusveis-
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lich der Sitzungsniederschrift unter Berufung
euf einen im vorbereitenden Verführen geleiste-
ten Eid versichert. Lit Recht beanstandet dies
die Nevisions denn nech § 67 StPO kann der Zeu-
ge die Richtigkeit einer im Haäuytverfshren er-
statteten Aussage nur unter Berufung auf einen
in diesem Verfahren geleisteten Eid versichern.
Es ist nicht zu sges chlossen, dass der Freispruch
euf diesem Kanzel beruht. Die Strafkemier glaubt,
VB die Personen kenne, die an dem Reub-
überzall beteiligt gevresen sind. üs ist deshalb mözlich, dass er unter dem Zwang, seine Aussage,
in der er eine solche Kenntnis bestritt, in fei-
erlicher Torm mit einem Lid zu bekrüftigen, inac
entsprechender eindringlicher Belehrung” dieswähr-
heit sesagt und hierbei die freigesprochenen: n-
geklagten &ls Täter bezeichnet hätte. Dünn würe:
die Strafkemner vielleicht zur vollen Überzeugung
von der Schuld euch dieser Angeklagten gelangt.
Da des Urteil schon wegen dieses. Verföhrens-
‚mangels sufgehoben werden muss, beder? es keiner
Erörterung, ob auch die Rüge der Verletzung der Aufklärungs»flicht durchgreiftz; denn die Strafkammer hat in der neuen Verhandlung Gelegenheit, ihre Er-
-mittlungen in der von der Staatsenueltschaft enge.
deuteten Richtung zu ergänzen.
2. ) Die 8. chbeschwerde, der Steatsanweltse! alt ist hinsichtlich des Angeklagten Sam begrüin-
” .
4:
det. Die Strcfkımaer hält jedenfcills für erwiesen,
dess er ein Schvarzhandelsgeschäft, nämlich den Ve.
kauf von 50 Stangen emerikanischer Zigaretten, veraittelt hat. Dei diesen Sachverhalt musste sie aber
prüfen, ob.. SEE noch den s 396, 398, 401 LO zu bestrafen’ ist..
II;
Die Verurteilung der Angeklagten | \ TeguEEED : vegen eines ‚gemeins schaftlich: Unbekannten begangenen schireren Raubes lässt‘ nen Rechtsfehler erkennen.
1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der ngeklaste TB die Verletzung des § 244 Abs 2 StPO mit der Behauptung, die Beveisführung des Urteils sei unzureichend. Die Strafkemer folgt bei der Feststellung des Sachverhalts der Darstellung des Zeugen SW. die sie in’ellen Einzelheiten, euch mit Rücksicht auf die Bekundungen des ?olizeibeenten Ki, für möglich und glaubhaft hält. Sie ist also schon nach dem bisherigen Bei veisergebnis zu einer bestimmten Überzeugung von dem Tatverlauf ‚geleng t. Deshalb bestand kein Anlass, von Ants wegen weitere Ermittlungen einzuleiten, ‘wie der Ange- 'klaste meint. Jedenfalls wrägt er entzegen der Vor-
u schrift des § 344 Abs 2.5 2 S4PO. keine Tatsachen vor,
die die Strafkanner hierzu hätten drängen müssen. Die Verfchrensrüge kann deshelb keinen Erfolg haben.
2.) Hit der Sachbeschwerde wenden sich die An-
. geklagten EB und Ti zunächst gezen die
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tatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters, inden sie Widersprüche und Verstösse gege nÜdie
Lebenserfchrung behcupten. Von solchen viang ein ist jedoch das mgefochtene Urteil frei. Sodennmachen sie geltend, dass der Sachverhalt die Anwendung des Strafgesetzes nicht rechtfertige, weil | die iler!mele. der Wegnchne und der Gevaltamiendung i.8. des § 249 StGB nicht erfüllt seien. Diese Ansicht ist jedoch unzutreffend. |
Wach den Urteilsfeststellungen leste der Tabekverkäufer SEE in den von den Angeklasten benutzten tjeey" 50 Stangen amerikanischer Zigeretten. Er behielt jedoch, den ingeklagten 'bewusst, mindestens den liitzgewahrsam en diesen Paketen; denn er blieb, der Zehlung des Kaufpreises entge;;ensehend, 'in deren umnittelburer Nühe und konnte sie jederzeit wieder ergreifen. Der Unbeikinnte würgte denn Sum 5 _ 4 orı Holse, TEE versuchte, ihn an den Füssen eus den „agen zu ziehen,. Ku beförderte ihn schliesslich mit einen "Tusstritt auf die Strasse. Indem die Titer auf diese gewaltsane Veise SEEN us dem Fahrzeug entfernten, beseitigten sie dessen Hitgevehrscen an den Poketen und stellten gleichzeitig Alleingevelrsam her. Darin liegt eine Viegnahme unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person i.S. des § 249 StB (vgl Reli 1930, 3407). Auch die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift, des 3 250
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Nr 3 und der §§ 159, 49a StGB sind nach den Feststellungen der Strafkamier gegeben. Insoweit erheben die Anseklagten keine Bedenken.
ihre Revisionen waren daher zu ververfen. Dr. Kirchner Dr. Dottervweich 'Kenneka
Werner - Dr. Sauer