Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 15.06.1951 – 2 StR 186/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2307 054
2_StR, 186/
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Im Wamen des Volkes
in der Strafsache gegen
den Autoschlosser und üraftflahrer Lemund Lrich I EEE, seboren am
1927 in Tamm.
wegen Zahrlässiger Tötung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. ioericke als Vorsitzender, Sundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kennecka Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter Bundesanwalt (EEE, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ey “als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für decht erkannt: Thie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20.Dezember 1950 wird verworfen. Der Angeklagte ist jedoch nur wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Ver Angeklagte hat die osten ües Rechtsmittels zu tragen] Von liechts wegen
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Der Angeklagte fuhr am 4. Juli 1950 gegen 21.30 Uhr in AED von der Gaststätte "Ip IWW nach starkem Alkoholgenuss trotz Verbots des Geschäftsführers seiner Fir.ia mit einem 1,5 + LXT Opel-Dlitz weg. Ecke SB GEEEEEDS :zasse- CoD Hielt ihn der Geschäftsführer Hcean und Zorderte ihn nochmals auf, nicht weiterzufauären, sondern den ‚lagen stehen zu lassen, Es ken zu einer tätlicken Auseinandersetzung zwischen dem Beifahrer TOD vr cm in die sich auch der Angeiilagte einmischte, Nach Beendigung derselben setzte sich der Angeklagte trotz der WVaraung des Geschäftsführers wieder an das Steuer des Wagens und fuhr in hoher Geschwindigkeit im Zick-Zack-Aurs durch die SeEEEEEREED strasse, Beim Sinbiegen in die Ea@strasse geriet der Wagen: ins Schleudern; der Angelilagte fuhr über den rechien Gekweg, eckite an einem Gaslaternenpfahl an, kan mit dem schleudernden \agen auf die linke Strassenseite und beschädigte einen auf dem linken Gehweg stehenden Baum. Aurz nach dem Anstoss an den Gaskandelaber stürzte der Beifahrer VW zus dem Fahrzeug. Er erlitt einen schweren Schädelkapselbruch und einen Wirbelsäulenbruch. Die Verletzungen Zührten seinen sofortigen Tod herbei. Der Angeklagte fuhr die Zalstrasse weiter, bog in die Sillltresse ein, kehrte-kurz darauf zurück, hielt jedoch an der Unfallstelle nicht an.
Die Untersuchung der am 5. Juli 1950 un 0,25 Uhr - 3.
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Aurenserkarben Ziuteninekne ergab einen Blutalkoholgelelt von 1,59%0; Zür den Zeitpunkt des Unfalls errechneie sich sin Blutalkohol von 2 %o.
Das Landgericht Zamburg hat mit Urteil vom 20.Dezember 1750 den Angelilagien weren Trunkenheit am Steuer n Rateirkeit nit Takrlässiger Tötung und Übertretung Äer Siurassenyerkietrsordnung zu einer Gefängnisstrafe
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von 8 !ioneaten vemurseiit. Von der Anklage eines Ver. gekens Ger Fakrer?lucht nach § 159 a StCB hat es ihn - freigesnrochen.
Der Angeklagte kat znevision eingelegt nit dem An-
as Urteil "insoweit aufzuneben, als er auch wegen
seiger Tötung verurteilt wurde". Er rügt Verletzung irensvorschriften und unrichtige £nwendung des
chen Rechts. Die Revision ist unbegründet.
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der ängexiagie erstreckt nach seinem Antrag und dessen 3cegriinäung die Revision nicht auf die Verurteilung wegen der übertretungen. Der Verteiäiger ist nach Gem Inhalt der ihn erteilten Volluacht zu dem in der Beschränzung des Rechtsnittels liegenden feilverzicht er- Fe zücktigt. Die Seschränkung ist im vorliegenden Falle jedoch recätlich urzulässig, da der Angeklagte wegen eseinkeitlich begangener Straftaten verurteilt worden sy. u Falle tateinheitlichen Zusammentref?ens mehrerer straöberer Zandlungen !sann die Anfechtung des Urteils nicht au? einen einzelnen rechtlichen Gesichtspunkt . desch äntt werden, da die Schuldirage bei ein und der-
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selben Handlung einheitlich geprüft werden muss. Das Nevisionsgericht hat somit den gesamten Urteilsspruch nachzuprüfen (26St 60, 109; 65, 129).
Die Hevision rügt, dass das Gericht bei der 3eweis-
wärcigung "auf eine bei D1 29 der Akte befindliche Zovografische Aufnahme, die weder dem Angeklagten vorgehalten wurde, noch Cegenstand einer grörterung gewesen ist", Zezsug genommen hat. Lichtbilder können als beweisiitvel, wenn dies auch im Gesetz nicht aus-Grickiich vorgesehen ist, Gegenstand der Beweisaufnahme sein. (RGSt 36, 555 47, 235). Ob das in der Hauptverkandlung geschehen ist, muss nach § 273 StPO aus
' der Sitsungsniederschri?t sich ergeben. Diese erwähnt
Gie Vorlage des Lichtbildes durch das Gericht nicht. Bei er nach 9 274 St?O ausschliesslichen Beweiskraft Ges Protokolls ist daher anzunehmen, dass das Gericht das im. Urteil erwähnte Lichtbild nicht in der liauptveraandiung, sondern ausserhalb derselben besichtigt hat, Danit ist an sich § 261 St?O verletzt, da das Urveil nur aufgrund des Srgebnisses der Beweisaufnahme zu ergeäen hat.
Dieser Verfahrensmangel kann jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils führen, da die Entscheidung nicht eu? ihm beruht (§ 357 StPO). Das Gericht hat zwar das Vorbringen des Angeklagten, TB habe sich während der Yahrt au? den leicht zu drückenden Türöffner gelehnt und sei deshalb aus dem Wagen gestürzt, angesichis der sich aus der Zotografischen Abbildung er-
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gebenden Lage Ges Türärlickers, für höchst unwahrschein- „ich erilärtz; es hat jedoch euch bei Zugrundelegung Giases Vororingens den ursächlichen Zusaumenhang zwischer dem Slakriässigen”iandeln des Angeklagten und dem Sturz aus Sen „wagen und dem dadurch herbeigeführten Tod Ges EB Ve ;art. Dernach "at das Gericht unterstellt, ilung des Angelilagten ber den Sturz des
Lichtailds ist sonit auf die Intsckeiäung onne Lin-
zluss geblieben.
weitere: Verfshrensrügen hat der Revisionsführer nichSs vorgeirage
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Nach den Feststellungen im Urteil war der Angeklagte nech Gem Verlassen der Gaststätte stark angetrunken. Er rat in diesem Zustand Gie ahrt angetreten und ist schließiich in zu honer Geschwindigkeit im Zick-Zack-Kurs ge-Zahren, 30 Gass der wagen ins Schleudern geriet. Er fuhr auch Über die Gehsteige und stiess an einen Gaskandelaner an. Das Gericht stellt fest, dass das Tahren des Angeilagten im Srunkenen Zustand und die dadurch bedingte verichrswiärige Farrweise ürschütterungen hervorgeru- ie) Sen hat, Cie den Sturz des lb aus dem Tagen herbei-Zührten. Dauli ist die Zür den eingetretenen ürfolg ursächliche Zenälung eusreichend hestiimt. >s ist nicht er?orderlich, dass das Gericht auch noch feststellt, welches der durch den Angelilagten herbeigeführten Ge-Schehnisse gerade Gen unmittelbaren Anstoss zum Sturz
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segeder hat.
Die Ännaime eines Ursachenzusammenhangs wird nicht usgescalossen durch &!e Löglichieit, Gass TB durch eine undewusete Limiirkung au? den leicht zu. öffnenden Bürärücker Sie Tür 67 halb auf, eine solche zu sein, weil noch andere Ursachen mehr oder weniger zur üerbeiführuing des Irlolgs. nitgewirkt heben. Die Ursache, äle der Angeiilagte für den zinwriit Ges Süurzes Ges | gesetzt kat, bestand in der Scha’lung der gefährlichen Lage durch das .!ahren in trunzenen Zustand una die jeder Verkehrsordnung widersprechen-Ge Fahrweise. Sin Ü7£nen der Tür durch VE selpst ohne \iitwirken der von dem Angeklagten gesetzten Ursache wiirde Gen Tod Ges TB nicht herbeigeführt haben. Das bandgericht hat dies im Urteil festgestellt; seine Feststellungen lassen keinen Dentfehler erkennen.
Selbst ein Zahrlässiges Aandeln des Verunglückten, mag 25 bewusst oder unbewusst gewesen sein, hätte .den:. vom ingeklagien geschaffenen Ursachenzusamnenhang nicht ausgeschaltet (RES 56, 5485 65, 387; 69, 27)
Über Gie Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hat
des Gericht festgestellt, dass der Angeklagte sowohl
bei der Abfahrt von der Gaststätte als auch bei Beginn der Fahrt nech ker Auseinandersetzsung Icke S uzuiENENE> strasse-Veinp i dcr Lage gewesen ist, das Unerlaubse seines Zuns einzusehen und entsprechend dieser Zinsicht zu, handeln. Üs ist zu Lieser Fesistellung offensichtlich nicht zur deskalb zekomuen, weil es eine Volltrunkenheit
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Gem der Angeiiiagte nach aer Auseinanäüersetzung Lücke
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es Angenlagien. im Sinne von § 550 a StGB verneinte,
sondern weil ss auck sonst einen Rauschzustand an-
nalır, Ger in zassgedlichen Zeitsunkt eine Störung der L}
Geissestäsigieit im Sinne von § 51 Abs 1 oder 2 zur Folge \laite, Massgebend war dabdei der Zeitmunkt, in
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geseiss Lat. Denn in Giesen Zeitpunkt hat er die den cailiesslichen Zrlolg herbeiführende handlung, nämlich öie Tanrs in angeirunienen, Zahruntüchtigen Zustand begoimen. Die Feststellung der Zurechnungsfähig- Y zeit in Glesem Zeitpunkt stützt sich auf das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen und das Übrige ürgebnis der Beweisaufnechme,
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Die Ausführangen lassen insoweit keinen Denk-Senler erkennen, 5s steht auch nicht entgegen, daß dem Angesiagien nach dem Urteil der Verlust seines ze-fehrers in seiner Sedeutung und seinen Tol;en nicht zn Zevussisein gsexommen ist und er den Unfall als solchen nicht erkannt hat, da der Alkoholgenuss sich während der Fairi siärier ausgewirit und die Zurechnungs-Sänlgzeit des ängeitlagven erheblich beeinträchtigt hat. w) Das Gericht hat demnach genügend bestimmt und ohne aechisirriun Fesigestelli, dass in entscheidenden Zeitunks weder dle Voraussetzungen des § 51 Abs 1 noch Gie des Abs 2 gegeben waren. Soweit das Gericht angenommen hat, GAss im Zeitpunkt des Unfalls die Zurechnungsfäkhigkeit des Angeklagten erheblich vermindert war, und ikm deshalb den ZKilderungsgrund des § 51 Abs 2
S3F2 zugebilligt hat, ist dies mır zu Gunsten des ngeinlagsen geschenen.
Verurseilung wegen eines Vergehens der fahrlössigen Nösung ist sonit nicht zu beanstanden. Dageger mussve Gle Verurteilung hinsichtlich der Übersreiungen wegfallen. Die erste richterliche Kandlung nach den Unfall war äje Intscheidung des Ermittlungsrichtsers an 6. Juli 1950 (31 14). Die nächste richverliche Verfügung kat der Vorsitzende der Strafkanner am 16. Üktober 1950 geirofren, als er die Zustellung der an 14. Oktober 1950 beim Gericht eingegangenen Anklage von 10. Oktober 1950 anordnete: (Bl 69/70).
Z1iegi &lso zwischen äiesen beiden richterlichen Sandtungen ein Zeitraum von Über 3 ..onaten, der nach 9 67, 68 StCB die Ver:ä sährung bewirkte,
Die Strafzumessung, die keinen Rechtsirrtum erkennen lässt, wird naca Sachlage durch den Wezfall der Ubersretungen nicht beeiniusst.
Dr. zoericke Dr.Dotterweich Hennecka Die Sundesrichter Werner und Dr. Sauer sind infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.
Dr. lioericke