Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 14.06.1951 – 4 StR 261/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
m Namen des_ Volkes
In der Strafsache
s
gegen den Boten Franz ve aus . erg geboren an GE 555 in Tem:
wegen Diebstahls u.a.
.hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.Juni 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr.Groß: als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumne Bundesrichter Dr.E Ingel.s Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch
als beisitzende Richter, \ Überlandesgerichtsrat Bu
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
_ Justizangest teilter 3 als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
- für Re Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Lendgerichts in. Essen vom 6. Februa r 1951 wird ver
worfen,
Die Kosten des Recht smittels hat der Angeklagte zu tragen. . Von Rechts wegen.
2.
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| . |
Der Angekl agte ist wegen Diebstahls in zwei Fäl-Len, fortgesetzter Unterschlagung in Tateinheit mit. fortgesctzter Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 299. StGB) und wegen fortgeset izten Betruges zu einer Gesemtstrafe von 7 - sieben - Monaten Gefängnis verurteilt worden. u a
Seine Revision ist hinsichtlich des Schuldspruchs auf die Verurteilung wegen fortgesetzter Unterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Verletzung des Briefgeheimnisses beschränkt und wendet sich im übrigen lediglich gegen das Strafnaß. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. | |
Da die Zeugin L@, wie festgestellt, jetzt in Afrika ist, war die Strafkamner gemüss § 251 Abs 2 ‚StPO befugt, dass in der Hauptverhandlung verlesene Proto:oll über die polizeiliche Vernehmung der Zeugin. zur Tatsachenfeststellung zu verwerten, Da weiterhin das Gericht sich in Anwendung des Grundsatzes freier Beweiswärdigung suf Grund dieses Srotoko ls, sowie auf Grund‘ der Zeug senaussagen der Polizeibeamten, die den seine früheren Angaben bestreitenden Angeklagten im Ermittlungsverfahren vernommen haben, und des = gserichtsärztlichen Gutachtens eine feste Überzeugung gebildet hat, kann von einer Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht gesprochen werden. Dieser Grundsatz greift nur dann ein, wenn dem Gericht tatsächliche Unstände zweifelhaft ‚geblieben sind. Das ist vorliegend nach dem angefochtenen Urteil nicht der Fall. |
irrtum in objektiver und subjektiver Hinsicht ale.
dern zu berücksichtigen.
2: .. -_
| Gemäss der somit ohne Verfahrensverstoss. ‚BEWON- u nenen, nit Rechtsgründen nicht anfechtbaren Überzeugung der Strafkammer, ges gen die die Re ision ergebens . mit tatsächlichen Erwägungen ankimpft \ Bote bei den Krankenanstalten tätige, liche . uf den Gesamterfolg gerichteten Vorsatzes Ton. Jult 198 tis in den November 1949 verschlossene Briefe und . ein Päckchen Kaffee, die ihm die Krankenschwestern zur Aufg gabe bei der Post übergeben. hatten, sowie ‚die Geläbeträge, die er von ihnen zur Bezahlung des: ae) erhielt, für sich behalten und die Briefe geöffnet. Diesen Sachverhalt hat die Strafkammer ohne Rechte-
eine fortgesetzte Unterschlagung in. Tateinheit mit. fortgesetztem Vergehen gegen § 299 StGB. gewertet. Eure:
Auch die Strafzumessungsgründe lassen: einen den. Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht. erken- | nen, Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, ‚den, von. ihm festgestellten Umstand, dass der Angeklagte durch Betrug erlang te Gelder zurückerstattet hat, straf-
DrGr8 0 — Krume "Engels,
Dr. Augustin Jagusch