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BGH Entscheidung vom 14.06.1951 – 3 StR 254/51

3. Strafsenat

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Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Büglerin Frieda GEB cc. rin ver. SC, geboren ar > 19:5 in CB romern, wohnhaft in DD, BB: trasse @

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wegen „leineids Hr

KL hat der 3. Strafsenat des Bundescerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1951, an der teilgenorımen haben;

Senatsprüsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt Dr. als Vertreter der BundeSähveltschaft,

Justizobersekretär ort „als Urkundsbeanter eschüftsstelle, , für Recht erkarnts

Auf die Revision der Angeirlagten wird das Urteil des Landrerichts in Bonn vom 8. Febmar 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird -zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die ıosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Vox Rechts vegen - 2.

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ge ründes Die Angel:lagte ist wegen Heineids (§ 154 StGB) zu einer Gefäüngnisstrafe von 8 ü&onaten verurteilt worden. Ihre Pevision macht einen Verstoss gegen verfahrensrechtliche Bestinmungen sowie die Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel ist begründet.

Die verfahrensrechtliche Beanstandung der kevision scheitert allerdings daran, dass die die angeblichen „üngei enthaltenden Tatsachen entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO nicht angeführt worden sind. Dagegen führt die Sachrüge zum Erfolg.

Schon die Darlegungen des Urteils zum äusseren Tatbestand des § 154 StG3 vermögen die Verurteilung der Ancekleagten nicht zu tragen. Das Urteil komt zwar zu der abschliessenden Feststellung, die Angeklagte habe entgegen ihren Angaben, die sie bei ihrer Vernehrung als Zeugin in dem Ehesckeiäungsrechtsstreit Ge an 3. ärz 1950 vor dem Lendrericht in Bonn gemacht habe, ehewidrige Beziehungen zu dem Ehenann Ge vor ihrer eidlichen Anhörung unterhalten. Ob diese Schlussfolgerung aber auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht, geht aus den Ausführungen des Urteils nicht in hinreichend deutlicher Weise hervor. Das Urteil leidet schon daran, dass die Aussage der Angeklagten als Zcugin nur in einem sehr Irnapp Gehaltenen Auszuge wiedergegeben ist. Dem Levisionsgericht fehlt bereits deshalb die Köglichkeit, der ihm obliegenden Aufgabe gemäss zu prüfen, ob das Landgericht die ganze

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Aussage der Anscklagten als Zeugin im Zusammenhang "seiner rechtlichen Würdisung unterzogen hat und ob diese in rechtsirrtunsfreier Vcise vorgenommen worden ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Begriff "ehewidrige Beziehungen" nicht nur ein tatsächlicher, sondern auch ein rechtlicher ist. Aus diesen Grunde kann es nickt genügen, wenn das Urteil sagt, die Kamrer halte es für erwiesen, dnss

die Angelilagte vor den 3. _ärz 1950 mit dem Zeugen GB ehewidrige Beziehungen unterhalten habe, die weit über die Tatsache einzelner Übernachtungen des cD in ihrer \ohnung ohne jede nüheren Beziehungen nur wegen seiner .Jagenkrämyfe hinausgegangen seien. Worin diese Beziehungen bestanden haben und welche Tatsachen das Landgericht insoweit als nachgewiesen angesehen hat, ist dem Urteil mit Sicherheit nicht zu entnehmen. Ss wird zwar erwähnt, das Verhalten

der Angelilagten - wohl in dem Ermittlungsverfahren und in der Hauptvcerliandlung - sei nur sozuerkliren, dass ihre Beziehungen zu GP doch weit über das Erlaubte hinausgegangen seien. Was daran nicht mehr erlaubt gewesen sein soll,

wird indessen nicht ausgeführt. An einer anderen Stelle

des Urteils heisst es, es widerspreche aller Lebengerfahrung, dass die Angetilagte mit Ge viele Abende bis in die Nacht hinein in der Wirtschaft gemeinsam gezcecht und diese Lüchte zusammen in der Wohnung verbracht habe, ohne dass es zwischen beiden nicht mindestens zu Zäürtlichkeiten, Küssen oder Liebkosungen gekommen sein sollte. Ob diesc engeführten Intimitüäten als bewiesen gelten sollen oder ob sie

vom Lenäcericht nur für möglich erachtet werden, ist nicht hinreichend deutlich zu crkennen. Das würe aber erforder-

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lich gewesen, un sagen zu können, ob ehewidrige Beziehungen zwischen der Angce!:lagten und cD bestanden haben,

da der Begriff "ehewidrige Beziehungen" keineswegs ein feststehender und einheitlicher ist und es im Zinzelfalle durchaus zweifelhaft sein kann, ob ein bestimmtes Verhalten einer Person als ehewidrig zu bezeichnen ist oder nicht.

Fehlt es somit in dem Urteil schon zum äusoeren Tat-- bestande des § 154 StGB cn ausreichenden Feststellungen, so sind die Diirlegungen zur inneren Tatseite ebenfalls nicht genügend, un die Verurteilung der Angeilagten zu rechtfertigen. Des Urteil sagt zwar, die Angeklagte habe auch gewusst, dass ihre Beziehungen zu Ge chevidrig und deshalb ihre Aussage vor Gericht unrichtig Sewesen wüoren; denn sie sei mehrfach von den vernehmenden llichter über den Begriff der zshewidrigkeit ausdrüclilich belehrt worden. In übrigen habe sie auch in der Hauptverkandlung eindeutig erklärt, dass der Begriff der Ehewidrigxeit ihr durchaus vertraut sei. Da dieser eber nicht immer "eindeutig" umschrieben werden kann, hätte das Landgericht prüfen müssen, was die Anzelilagte untor ehewidrigen Beziehungen verstanden hat. Dazu wäre es erforderlich gewesen zu klären, in welcher \eise die Anfeirlagte vor ihrer Vernehmung als Zcugin über den Berriff der ehewidrigen Beziehungen von dem vernehmenden Fichter belehrt worden ist und vor allem welchen Inhalt diese Belehrung Sehabt hat. Dareus hätten sich Anhaltspunkte dafür ergeben können, was die Ange!-lagte sich bei ihrer Aussage als Zeugin unter ehewidrigen Beziehungen tatsüchlich vorge-

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stellt hat. Denn allein aus ihrer Vorstellung über den Begriff der Ehewidrigkeit im Zeitpunkt ihrer Vernehmung . lässt sich die Frage beantworten, ob die Angeklagte x durch das Bestreiten ehewidriger Beziehungen zu ef ] " vorsätzlich etwas Falsches bekundet hat. Insoweit lassen ! aber die Ausführungen des Urteils nicht erkennen, dass .. " das Landgericht die in dieser Richtung notwendige Auf- R klärung und Prüfung des Sachverhalts vorgenommen hat. Es x ist infolgedessen nicht auszuschliessen, dass auch zur 4 inneren Tatseite möglicherweise das Vorliegen eines -lein- “ eids vom Lanäcericht zu Unrecht bejaht worden ist. . “Ä f

Nach alledem lassen die nur lückenhaften Feststellungen des Urteils jedenfalls eine einwandfreie Prüfung ; durch das Revisionsgericht dahingehend nicht 'zu, ob das “ Landgericht die Voraussetzungen des § 154 mit Recht als erfüllt angesehen hat. Die Revision der Angeklagten erweist sich somit also begründet, so dass die nur bilfswei-

se erhobene, gegen die Strafzumessung gerichtete ttüge f der Revision keiner i.rörterung bedurfte. 3

Das Urteil war demnach aufzuheben und die’ Sache zur neuen Verhandlung und Intscheidung an das Landgericht n. R zurückzuverseisen, das damit Gelegenheit erhält, seine Feststellungen in der erforderlichen weise neu zu treffen und zu ergänzen, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass P die Aussage der Angeklagten, die sie als Zeugin gemacht ; hat, im ganzen und in ihrem Zusammenhange zu werten und zu würdigen ist. Dabei kann, falls sich herausstellen . sollte, dass die Anrfellagte trotz klarer Vorstellungen

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über den Begriff der "ehewidrigen Beziehungen! deren Bestehen zu GP vorsützlich zu Unrecht in Abrede gestellt hat, gegebenenfalls die Beachtung des § 158 StGB geboten sein, sofern festgestellt werden sollte, dass die weiteren Angaben der Angel-lagten bei ihrer Vernehmung etwa eine

Berichtigung des Leugnens der ehewidrigen Beziehungen bilden.

Neumann Krauss Koeniger

Scharpenseel Baldus

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