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BGH Entscheidung vom 08.06.1951 – 4 StR 657/51

4. Strafsenat

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2290 061 .

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Botorenschlosser August FEED zu: SCHE.

geboren ebenda am (EEE 50... wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der

Sitzung vom \3. Dezember 1951, an der teilgenommen DU || 3

haben;

Senatspräsident Dr. Groß

als Vorsitzender, ; Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB

as Vertreter der Bundesanwaltschaft. Justizangestellteriiii»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, ei

für Recht erkannt:

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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil | des Landgerichts in Verden/Aller vom 8. Juni 1951 I mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufge- ' hoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurlckverwiesen. 2

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Übertretung der Strassenrerkehrsordnung ($ i, § 24) zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des sachtichen Reckts; sie ist begründet.

Der Angeklagte stellte am i. März 1951 gegen 18 Uhr einen von ihm gefahrenen Opel-Lastwagen auf der rechten Seite der übersichtlichen, gerade verlaufenden Schinnaer Landstrasse zu Stolzenau so ab, dass der Wagen zu 80 cm euf dem Bürgersteig stand. Da es in diesem Zeitpunkte noch heli war, schaltete er das Standlicht des Wagens nicht ein. Sein vorgesehener Aufenthalt in der Wohnung seines Vorgesetzten dehnte sich länger als erwartet aus. „ Inzwischen trat die Dämmerung ein, gegen 18 Uhr 30 herrschte _ Swielicht. Die meisten Fahrzeuge fuhren jetzt mit Standicht, die Strassenbeleuchtung war eingeschaltet worden. Der abgestellte Lastwagen wurde, wie der Angeklagte wusste, äurch eine etwa 13 m entfernte, auf der anderen Strassenseite stehende Strassenlampe, die sich an einem 6,50 m hohen Mast befand, so beleuchtet, dass man die seitliche 3egrenzung des Wagens aus einer Entfernung von 50 Schritten gut sehen konnte. Wurde der Wagen jedoch von einem aus Ger Stadt kommenden Fahrzeug mit Fernlicht angestrahlt, so verwischten sich seine Umrisse und waren für einen , Steichzeitig aus der. entgegengesetzten Richtung sich nähernden Kraftfahrer undeutlich.

Gegen 18 Uhr 30 streifte ein aus Schinna kommender, chne Licht Zahrender Motorradfahrer den parkenden Lastwagen. Der Kraftradführer und sein Beifahrer kamen zu Fail und verstarben an den erlittenen schweren Verletzungen. Das Landgericht hat den Angeklagten, entgegen der Anklage, nicht für schuldig befunden, den Tod der beiden Terkehrsteilnehmer fahrlässig herbeigeführt zu haben, weit im Augenblick des Anstreifens der Lastwagen durch das Licht der Strassenlampe ausreichend beleuchtet gewesen sei. Es hat aber einen Verstoss gegen §§ 1, 24 StVO

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darin gesehen, dass der Lastsagen nicht ausreichend be-- Leuchter war, sobald er vom Pernlicht eines Kraftwagens erfasst unä denn für einen aus entgegengesetzter Richtung kommenden Verkehrsteilnehmer unkenntiich wurde. Diese rechtiiche Würdigung des festgestellten Sechrerhalts hält der Nachprüfung nicht stand.

Am Unfaiitage herrschte gegen 18 Uhr 30 Zwielicht; die Demmerung war aber bereits weit fortgeschritten. Der Angeklagte war deher verpflichtet, die seitliche Begrenzung und das hintere Ende des abgestellten Lastwagens durch Lampen und rotes Schiusslicht oder Rückstrahler kenntiich zu machen, es sei denn, dass der Wagen durch andere Tichtquellen ausreichend beleuchtet wurde (§ 24 Ats 1 Satz 1 StVO). Ausreichend war diese Lichtquelle, wenn sie in ihrer Yirkung dem eigenen Licht des Lastwagens (Lampen und Schlusslicht) gleichkam. Das Landgericht hat hierzı festgestellt, der Lastwagen sei durch die Strassenlanpe so beleuchtet worden, dass seine Begrenzung nach vorne und hinten aus einer Entfernung von 50 Schritten erkennbar war. Demnach war er so beleuchtet, wie dies sonst durch das eigene Licht des Wagens geschieht. So oft allerdings der Lastwagen durch die Scheinwerfer eines aus der Stadt kommenden Fahrzeuges angestrahlt wurde, wurden seine Umrisse für die aus der anderen Richtung sich etwa gleichzeitig nähernden Verkehrsteilnehmer undeutlich. Ob indessen für diese Fälle das eigene Licht des Lastwagens eine bessere und wirksamere Beleuchtung abgegeben hätte, hat das Landgericht nicht Zestgestellt. Da der Wagen im Lichtkegel der Strassenlampe stand und dadurch die Leuchtkraft seines eigenen Lichtes möglicherweise beeinträchtigt, wenn nicht gar ausgeschaltet worden wäre, lässt sich nicht oime weiteres annehmen, dass Lampen und Schlusslicht, wären sie eingeschaltet gewesen, die Umrisse des Lastwagens auch denn deutlich gemacht hätten, wenn dieser vem Fernlicht eines entgegenkommenden Fahrzeuges angestrahlt wurde. Die tisherigen Feststellungen ergeben sonach nicht zweife).s-

rel, dass der Lastwagen Gurch die Strassenlanpe nicht aus-

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reichend beleuchtet surde, Der Schwidspruch kann daher nicht eufrech;5 erhalten bleiben. Tberdies hätte das Landgericht ar.ch dartun müssen, dass der Angeklagte hei seinen Xenntnissen und Fähigkeiten im Rahmen der von ihm zu fordern-

Gen Sorgfal.t in der Lage war. diese nesondere Gefahrengrelle, die sich auch dem Landgericht erst nach wiedernolten Beobachtungsversuchen der Beleuchtungswirkungen

der mit Scheinwerferlicht von der Stadt her sich nähern-

den Fahrzeuge offenbarte, in den Bereich seiner Überlegungen einzubeziehen.

Da über die Anklage (fahrlässige Tötung in Tateinheit mit Übertretung der Strassenverkehrsordnung) nur einheitlich entschieden werden kann, muss das Urteil mit allen Teststeliungen, auch soweit sie ohne Rechtsfehler zum Tatbestand der fahrlässigen Tötung getroffen worden sind, aufgehoben werden.

Groß Krumme Engels Dr. Hülle Dr. Augustin