Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 08.06.1951 – 2 StR 183/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2307 051
Im N:men des Volkes
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den Vorarbeiter Hans Otto Heinrich Theodor . u , geboren am an 1899 in El in Untersuc: wasehsr?t
in der Untersuchungshaftenstilt SE ,
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het der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.Juni 1951, en der teilgenommen haben:
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Senatspräsident Dr. Moericke eis Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Kirchner Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr.Sauer als beisitzende Richter,
Erster Staatsam alt un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
‚Justiz sekretär I)
als Urkundshoanter der Geschüftsstelle,
für Re cht erkannt: § 5
Die Revision des) Angeklagten gegen das Urteil ‘des Landgerichts) in Hamburg vom 1.März:1951 wird verworfen. Der Ängeklagte hat die Kosten des ‚Rechtsmittels zu tragen.
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"schlagen oder. getreten zu haben, so gab er, wie das . Urteil ausführt, immerhin zu, sich an 4 Vorgänge erin- „nern zu. ‚können und in zweien davon "Leute geschüttelt * zu habent. Daraus wird klar; dass ‚die, ‚Angaben des An-. ' geklagten nur insoweit zum Beweis seiner Schuld . yes in
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Der Angeklagte ist wegen 19 Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung, darunter in 2 Fällen wezen gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtstrafe von 6 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Er rügt die Verletzung. des Verfahrens- und des Strafrechts. Seine Revision hat keinen Erfolg.
1.) Die Feststellungen des Urteils zu den 6 Taten des Angeklagten, die allein noch Gegenstand der Aburteilung waren, peruhen entgegen der Auffassung der Revision susschliesslich auf dem Ergebnis der Hauptver.- handlung vom 1.Närz 1951. Jnsoweit ist das; reebnis der früheren Hauptverhandlung vom 30. JunifEpoNhßbht: verwertet worden, sondern nur, soweit: ‚es elongum Nie bereits damals rechtkräftig entschiedenen übrigen. der Körperverletzung handelt. Ein Verstoss gegen § 261 StPO liegt deshalb nicht vor.
2.) Es ‚stellt keinen Widerspruch dar, dass die strafkonasr für ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten in den noch abzuurteilenden 6 Fällen einerseits auch dessen Angaben neben denen von Zeugen verwertet, andererseits aber feststellt, er habe seine Schuld im Sinne. ‘der Anklage ‚bestritten. Denn wenn er.
auch leugnete,. seine gefangenen Kriegskameraden ge-
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mitververtet worden: sind, els sie nicht ein Bestreiten der ihm zur last gelegten Taten enthielten,
3.) Tas die Revision sonst noch zegen den Schuldspruch vorbringt, richtet sich zum Teil gesen die Be-
‚weiswürdi gung des Tetrichters und ist insoweit unzuläs-
sig» Auch soweit es dem Urteil Widersprüche, und Denkfehler vorwirft, greift es nicht durch. .. ;Denn;das ‚Urteil weist die behaupteten Längel nicht‘ aurap i
4.) Auch der Strafausspruch unterliegt keinen
. Bedenken. bwohl es sich nur um Fälle leichter Körper-
exvletzung handelte, die keine körperlichen Schüden bei den Verletzten zurückliessen, war der Tatrichter rechtlich nicht gehindert, in jedem Fall Einzelgefüngnisstrafen in der erkannten Höhe, nünlich in 5 Fällen je 1 Jahr und im letzten Fell 2 Jahre Gefängnis zu verhänsen. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe die Körperverletzungen unter dem Druck der !ngst vor der russischen Laserleitung begangen, richtet. sich gegen die ausdrücklichen anders lautenden Feststellungen der Strafkammer und kann deshalb in. der Revisionsinstanz nicht beachtet werden. Dass diese Feststellungen der Ledenserfshrung widerspriüchen, kenn im Hinblick auf
. die weitgehend bevorzugte und einflussreiche Stellung, “die der Angeklagte als "Hauptaktivist" und Leiter des
sogenannten legeraktivs bekleidete, nicht zugers;eben werden, Des Urteil widerspricht sich auch nicht insofern, als es bei Verneinung der Frage, ob dem Angeklag-
ten mildernde Umstände zugebilligt werden können,
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einerseits feststellt, er sei für die ihm übertragenen Posten nicht geeirnet Gewesen, andererseits aber darlest, er habe während etwa 7 Jahren vor seinen Straf taten in georäneten bürgerlichen Verhältnissen gelebt, Denn trotzdem konnte dem ängelilagten die Eignung für die ihm verliehenen Stellungen, unter der die Strafkemmer offensichtlich die moralische Eignung versteht, fehlen.
Jrrig ist schliesslich die Meinung ler Revision, die Strafkammer hebe nicht auf die gleiche Gesemtst.afe von 6 Jehren Gefängnis erkennen dürfen wie bereits in dem früheren Urteil, da dieses, wie die Strafkammer in ihrem nunmehrizen Urteil richtig entschied, in den 6 noch abzuurteilenden Fällen zu Unrecht gefährliche anstatt leichter Körperverletzung arzenommen hatte. Trotz dieser milderen rechtlichen Beurteilung der Taten des Angeklagten im ange: Sochtenen Urteil ;;ar die Strafkammer. rechtlich nicht gezwungen, eine niedrigere Gesamtsirafe als die früher erkannte auszusprechen. Denn § 358 Abs 2 StPO verbietet nur eine Verschärfung der Strafe nach Art und Höhe, nicht aber trotz "milderer Beurteilung im . Schuldsprüch eine gleich schiere und gleich hohe Strafe wie im angefochtenen Urteil.
Dr.Moericke Dr.Kirchner..‘: Werner “ Dr. Sauer!