Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 04.06.1951 – 2 StR 524/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

2311090

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Willy August Adolf ru zus IC, zeboren am 1907 in

a est?., wegen Körperverletzung im Amt u.a.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in-der Sitzung vom 25. Novenber 1952, an.der teilgenommen habens j j

Senatspräsident‘ Dr. Moericke. als Vorsitzender,

. Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Iudwig

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der. Justizangestellter als Vrkundsbeamter der Geschäftssteiie,

ndesanwaltschaft,

für Recht. erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil dee Landgerichts in n Osnabrück vom 4. Juni 1951; soweit

er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Ent ‚scheidung; euch über die Kosten Ges Rechtsmittels, an das Landgericht zurückvervienen.

u

Ton Rechts’ wegen

m

uie enaussage des,

(le etztere 3 Beueen für ie all-

Daraus ergibt sich klar, dass sich das Urteil ausschiiesslich auf die Aussagen der vernomuenen Zeugen stützt auch hinsichtlich der allgemeinen Zustänce im Lager, also der Stellung des Polizeimajors Be und des SS-Standartenführers Br. Teshalb ist § 250 StPO nicht verletzt. Ta das Gericht sich seine Überzeugung schon auf Grund der Aussagen der vernommenen" Zeugen gebildet hatte, bestand auch kein Anlass, von. Amts wegen weitere Zeugen zu bören.

2. Sodann beanstandet die Revision, dass die Strafkammer einen in der Hauptverhandlung gestellten, in der neshtfertigungsschrift näher bezeichneten Beweisamtrag zu Unrecht zbgelehnt habe. Der Antrag lautet:

"Beweisamtrag der Verteidigung:

1.) Lichtbild des im Jahre 1933 im Lager lsterwegen etwa zur selben Zeit befindlichen SS-Wachmnmnes Ewald Ci von dessen Ehefrau, wohnhaft in TEE, WiBitrasse, einzuzichen und den verletzten Zeugen EB, LER, SO , Zen vorzulegen, ob dieser ebenfalls aus TÜRE stamneäde rothäarige SS-Wachmann nicht doch als Täter in Frage kommen kann, !!

Darufhin erging der Besahlusss "Der schriftlich vorliegende Beweisamtrag des Verteidigers zu 1) wird gemäss § 244 II I StPo, weil die zu erweisende Tatsache schon bewiesen und für die .ntscheidung ohne Bedeutung ist, abgelehnt,

nn.

it Recht bezeichnet die Revision die Begründung des Ablehnungsbeschlusses als fehlerhaft. Hıch § 244 Abs 3

Satz 2 StPO kann das Gericht einen Beveisamtrag ableimen, Br wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, —- das ist na die Tatsache, die der Antragsteller in seinem Antruge Bu unter 5eweis stellt -, schon erwiesen ist. Die Straf- i kammer hat jedoch, woran -die Urteilsgründe keinen NS Zweifel lessen, den Antrag abgelehnt, weil es das e

G.genteil der Beweistatsache für bewiesen ansah. Das

ist unzulässig; denn eine solche Vorwegnahme der Beweiswärdigung ist nur gegenüber einem Antrage auf Vernchnung eines weiteren Sachverständigen zulässig, } 244 Abs 4 Satz 2 3tP0.

Dieser Fehler würde jedoch nur dann zur Aufhebung ‘es Urteils führen, wenn der Antrag kein Beweisermittlungsamtrag gewesen wäre, der keiner Sntscheidung nach y 244 Abs 6 3420 bedurft Hätte, sondern ein echter Beweisamtrag. Ob dies der Fall ist, kann aber dahinge- »tellt bleiben, weil eine andere Verfahrensrüg e durchgreift und der Angeklagt& deshalb Gelegenheit haben wird, bei einer Wiederholung seines Antrages bestimmte Tatsachen | zu u behaupten... °- oo

3. Zutreffend rügt die Revision nämlich als Verletzung der 88 59, 60 Nr 3 und 338 Nr 8 StPO, dass

die Strafkemmer den Zeugen Tg» entgegen dem Antrag der Verteidigung nicht. vereidigt und den Ablehnungsbeschluss nur mit einem Hinweis auf § 60 Nr 3 StPO begründet habe, ohne anzugeben, wessen der Zeuge nach ihrer Annahme verdächtig sei.

*

. Eu BE PP °

Nach § 60 Nr 3 StPO bleiben solche Personen unvereidigt, die. der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Begünstigung oder der Hehlerei verdächtig sind. Ob einer dieser Fälle gegeben ist, entscheidet alleräings der Tatrichter nach pflichtgemässem Ermessen. Das Revisionsgericht muss jedoch dieses Ermessen des Tatrichters daraufhin nachprüfen, '

ob er: einen-.der in § 60 Nr 53 StPO ‘verwendeten Rechtsbegriffe verkannt hat. Diese Prüfung ist regelmässig nicht möglich, wenn das Gericht nur die Gesetzesstelle anführt, ( weil § 60 Nr 3 StPO mehrere Sachlagen betrifft, die säntlich einen Beteiligungsverdacht im weiteren Sinne der Vorschrif5 begründen können (RGSt 24, 130; 57, 187; 59, 168; BGHSt Urt. v. 11. Dezember 1951 - 1 StR 493/51 -). Da die Strafkammer nicht angibt, wessen der Zeuge TB nach ihrer Annahme verdächtig sei, kann der Senat nicht ' nachprüfen, :ob sie mit Recht von seiner Vereidigung aba gesehen hat, zumal auch das Urteil nichtshierüber sagt.

: Es kann.auf diesem- angel beruhen. Ta hat sich ' : mit seiner Aussage in Gegensatz zu den übrigen Zeugen “ gestellt. Die Strafkammer bemerkt dazu, ihre Überj zeugung von der Schuld des Angeklagten sei "so wenig nn: durch die uneidliche ‚Aussage .des Zeugen Ti wie A - durch die eigene Einlassung des Angeklagten zu erschüttern",. Die Strafkammer würdigt die Aussage des TO 2130 sogar ausdrücklich als eine uneidliche und hebt damit ihren geringeren Wert gegenüber einer eidli-1; chen hervor. Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass Pau sie im Falle einer Vereidigung des Zeugen zu einem an-. u deren Ergebnis gelangt wäre. Aus diesem Grunde kann das Urteil nicht bestehen bleiben.

nn

fein

x md

_ E

in diesem Zusammenhang sei auf folgendes hingewiesen; Lic bisherigen Feststellungen geben keinen Anhali dafür, dass TOD an üen .traflaten des Angeklagten beteiligt gewesen i ist. Die Strafkammer bezeichnet seine Aussage als unglaubwürdig, weil er offensichtlich die Angaben des Angeklagten unterstützen wolle. Es kann danach sein, dass die Strafkemmer TE einer Begünstigung für verdächtig gehalten hat. Unter § 60 Nr 3 StPO fällt aber nur eine vor der beuptverhandlung, nicht auch eine in der Hauptverhandlımg begangene Begünstigung, BGHSt 1, 360. Ergibt die neue ) Verhandlung, dass Yautz mit seiner Aussage am 4. Juni 195i den Angeklagten begünstigt hat, dam greift allerdings nun wehr § 60 Ur 3 StPO ein,

In sachlicher Hinsicht bestehen gegen das Urteil kei-

ne Redonken. Insbesondere ist eine Wittäterschaft im Falle 3 einwandfrei festgestellt,

I RITTER TO

Dr. iloericke Dr. Dotterweich \lerner

Dr. Sauer © , Dr. Indwig