Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 29.05.1951 – 2 StR 131/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Für das Nachschlagewerk ! F
Gesetz: Rechtssatz:
Aktenzeichen: 2: StR 131/51 Urteil vom 29.Mai 1951 ‘ LG Trier
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Grunde Art 3 \ Der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz bedeutet fir den Bereich der Rechtspflege nur, dass die rechtsanwendenden Organe vervflichtet sind, das bestehende Recht ohne Ansehen der Person anzuwenden,
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Jm Namen des Volkes
Jn der Strafsache
geb. sm EB 1911 in EEE; Ha usiererin HE, REED tr. GEB, | |
vvegen Abtreibung
gegen Frau Nikolaus M EEE , CE zer. DEM,
hat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der .Sitzung vom 29.Mai 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter .Dr.Kirchner, ‘"Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr.Sauer, als beisitzende Richter,
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt Io. Auf die Revision der Angeklasten Sp „ird das Urteil des Landzerickhts in Trier vom 17.Novenber. 1950 mit den zugiunde liegenden Feststellungen auf;choben .l: soweit die Angeklagte wegen versuchter Abtrei-- dung in den Fillen De und Suiip verur- ‚ teilt worden ist, 2. im Gesemtstrafausspruch, BE 5% scweit der Angeklagten Kosten auferlegt worden sind. on 5 u u In dem Umfang, der sich aus 1,3! ergibt, wird die Szche zur nduen Verharäiung und Entscheläung, ‚such über die Zosten des: Verfahrens einschliesslich der
jenisen des Rechtamittels, an das Landgericht zurück- ur
‚ verwiesen. . .
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11. Jm übrigen wird die Revision verviortene
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. Die Stra?kammer hat verurteilt: die Angeklagte MED wegen einer vollendeten und zweier versuch-
ter Abtreibungen nach § 218 Abs 5 StGB zu einer Ge- m samtgefängnisstrafe von 1 Jahr 2 Monaten, die frühereg | A Angeklagte Mi wegen vollendeter Abtreibung u
nach § 218 Abs 1 StGB zu 2 Monaten Gefängnis, die ® früheren Mitangeklagten Se und GEmp wegen Bei- 3
hilfe zum Vergehen nach § 218 Abs 1, 3 StCB, und zwar ; die Si) zu 1 Monat, die CME zu 6 Wochen Ge- > fängnis. Das Urteil gegen die Mi, die Sim und die ca» ist rechtskräftig. Die Angeklagte R'; EEE hat Revision eingelegt. Die vollendete Ab- [MM treibung hat sie an der MI vorgenommen, die N versuchten Abtreibungen 1946 und 1948 an der Damp und der SE. Das Rechtsmittel, mit dem Verfahrensrügen und die Sachbeschiwerde erhoben werden, ist teilweise begründet.
I._Zu den Verfahrensrügen, _ E ;
1). Die Revision bemängelt das Protokoll über die ' “ Hauptverhandlung als unvollständig und ungenau. Diese “ Rüge ‘kann schon deshalb nicht zur Aufhebung des Ur- “ teils führen, w weil das Urteil nicht auf dem Protokoll: beruht. 'Dass blosse Protokollrügen die Revision nicht begründen, ist anerkannten Rechts, vgl. 'RGSt 64,5;
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2,. Die Revision rügt ferner, dass Dr.med.H@B, der als Zeuge und als Sachverstänlicer vernommen worden ist, nicht auf sein Recht hingewiesen worden sei, die Aussage nech § 55 und § 53 Abs 1 Nr 3 StPO zu verseigern. Es kann dahingestellt bleiben, ob ihm ein Verweigerungsrecht nach § 55 zugestanden hat. Wäre es nämlich der Fall, so würde die Angeklagte ihre Revision darauf nicht stützen; ‚Können. Denn, wie der 1.Strafsenat in dem ‚Urteil, BEHSt 1, 39 ff dargelegt hat, beschwert im‘ Falle” ‘des § 55 die UInterlassung der Belehrung den“ Angeklagten nicht,
Der erkennende Senat schliesst sich dem an. Jm Falle des § 53 schreibt die StPO keine Belehrung vor, die Unterlassunghist, daher kein Verfahrensverstoss. (RaSt 34; 39): Die etwaige ärztliche Be.
"rechtigung, . die Aussage zu verweigern; 1, verpflichtet
Es braucht deshalb nicht geprüft. zu werden, welche Wirkung es hatte, dass die Beschiwerdeführerin den .d Dr.H@Mp, nachdem er ausgesagt hatte ‚„ von der Pflicht zur Verschwiegenheit befreite.
3.) Die Rüge aus § 244 Abs 2 StPO beruht 2.T. auf neuen, als: unzulässigem Vorbringen, sie ist daher insoweit nicht zu beachten, Aber auch im übrigen ist der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt nicht so, dass sie verpflichtet gewesen würe, von Amts wegen weitere Ermittlungen anzustellen. Wie das Urteil ausdrücklich sagt; ist die Einlassung der Beschwerdeführerin, dass die Abtreibung
nicht zu einer solchen Weigerung (R6St 71, 21). er A A
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auf eigene Handlungen der MIR zurückzuführen sei, E nicht nur unglaubwürdig, sondern auch erfunden. Die Beweisannahme der Strafkammer geht dahin, dass nur der Ringriff der Beschierdeführerin -- die Einsprit-- zung einer lysolhaltigen Seifenlauge in die Gebärmutter (ein gerichtsbekanntes Mittel), ;- den Abgang der Frucht verursacht hat. Zur Ber „rändung der Rüge aus § 244 Abs 2 St?O führt die Revision, ohne. Näheres anzugeben, noch aus, diese Beweiswürdigung enthalte Verstösse gegen die Denkgesctze und gegen anerkannte Rrfahrungssätze. Diese Behauptung entbehrt nach den Urteilsfeststellungen jeder Grundlage.» Durch# sie wird übrigens kein Verfahrensverstoss, sondern ein sachlichrechtlicher Mangel geltend gemacht? indessen kann sie schon in diesem "Zusammenhange als unrichtig zurückgewiesen werden.
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IIe. Zur. Sachbeschnerde.
1.) Unrichtig ist der sachlich-rechtliche Ausgangs punkt der Revision, dass die allgemeine Anweisung 4 ‘für Richter Nr 1 noch gelte. _ Sie. ist vielmchr schon # vor dem 17.November 1950 (dem, Tage der Verkündung ; des ersten Urteils) ausser Kraft ‚getreten und ist auf frühere Taten nicht mehr anzuwenden; vel die Entscheidung des erk6nnenden Senats vom 16. Februar 1951 (BEHSt. 1; 59 gehe Auch gegen die Anwendung des § 218 StGB in: der, "Fassung vom 18.März 1943 be- ‚stehen keine Bedenken. von dieser Vorschrift ist nur der Abs 3 Satz 2 unanwendbar, die übrigen Be-
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Bestimmungen sind auch heute noch in Kraft, sie enthalten kein netionalsozielistisches Rechts-- denken, vgl Entscheidung des erkennenden Senats vom 9.Februar 1951 - 2 StR 7/51 - ferner das Ur-- teil BGHSt 1, 41. Es kann also keine Rede davon sein, dass versuchte Abtreibung straflos sei.
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2.) Dagegen ist die Verurteilung der Beschwerde- ‚führerin in den Fällen Deggp und 5 aus anderen Gründen rechtlich fehlerhaft. Das ange fochtene Urteil stellt, ohne den, ‚Sachverhalt irgendwie näher zu schildern, zü üfdiesen beiden Fällen nur fest (UA S 5): "Die ängeklägte _) oo BB riunt ein, an der zumal and\ ar. SC, die ' sich beide für schwanger hielten, 1946 bzw.1948 i je eine Abtreibung versucht zu haben." Weiter hat die Beschwerdeführerin "zugegeben, von Beiden Gegenleistungen erhalten zı Zu haben. Auf S 7 fährt das Urteil dann fort: "Die Angeklagte vB ist demnach überführt .. einer .. 1946 begangenen versuchten Fremdabtreibung an ihrer Freundin | .. und einer 1948 begangenen. weiteren versuchten Fremd-- abtreibung an der ... SCHIED." Auf S.7 lest des Urteil weiter dar, dass die Beschwerdeführerin da- ug durch Versuche am untauglichen Objekt begangen habe. Nirgends wird festgestellt oder auch nur ange+ deutet, durch welche Handlungen die. Beschwerde- ' führerin die beiden Versuche begangen habe. Ebensowenig lässt sich aus dem Urteilszusammenhang hier-- zu etwas entnehmen; man kann nur vermuten, dass die
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Beschwerdeführerin in diesen Versuchsfällen ebenso oder ähnlich verfchren ist wie in dem Falle 3 < M dm Urteil fehlen mithin "die für erwiesen crachicten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafb::ren Handlung (des Versuchs) gefunden! worden sind (§ 267 Abs 1 StPO). Dieser, Mangel ist zugleich ein sachlich-rechtlicher, denn, ‚der Tatbestand, den die Strafkammer bringt, macht ‘es dem Revisionsgericht unmöglich, zu prüfen, ob das Urteil den Rechtsbegriff des Versuches; ‚richtig angerrendet hat. Es unterlag deshalb in. den. Fällen Bemp una SCHERE
der Aufhebung. ‘Sorte die neue Verhandlung erceben, dass die Beschwerdeführerin an diesen Frauen vorsätzlich -Abtreibungshandlungen vorgenommen hat,
so wäre ihre Verurteilung wegen Versuchs nicht zu beanstanden. Nach der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung und im Schrifttum wird such heute noch daran festgehalten, dass der Versuch am sogenannten untauglichen Objekt strafbar ist: vgl die
Zusammenstellung bei Schönke 5.Aufl § 43 Anm II.
Namentlich hat sich das Reichsgericht seit seinem Bestehen bis zuletzt zur sogenannten Bu
Lehre bekannt: RGSt 1, 439; 68, 53; 76, 384; 77;
Der Bundesgerichtshof hat sich dieser a ot mehrfach angeschlossen. Es liest kein: Grund vor, sie aufzugeben oder einzuschränken. -
3.) Die Strafzumessung kann mit der Re rision nur
dann erfolgreich angefochten werden, wenn sie auf
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der Fall. Die Strafkamner berlicksichtigt -zuüngunsten
der Beschver.eführerin, "dass sie, obschon völlig ungeschult, Eingriffe der ''ier geschilderten Art vorgenommen und dadurch das Leben der betreffenden Frauen immerhin gefährdet hat, mag auch im einzelnen Felle es nicht: zu Komplikationen gekommen sein."
(UA S 7). Dieser Strafzumessungsgrund ist zulässig, er verwendet auch nicht etwa, wie die Revision zu meinen scheint und was rechtlich fehlerhaft wäre, ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal. Es handelt sich auch entgegen der Meinung der Revision nicht um eine blosse "theoretisch mögliche Gefährdung" des Lebens der Frauen, sondern um eine Gefährdung, die wegen der mangelnden Schulung der Beschwerdeführerin wirklich gegeben war.
Die Revision beruft sich schliesslich noch auf den bundes-- und landesrechtlichen Grundsatz der Gleichheit aller vor dem Gesetzs sie ‚behauptet, im Lande Rheinland-Pfalz würden Abtreibungen mit "unverständlich hohen Strafen geahndet, während z.B. im Lande Hessen "Abtreibungsfälle der vorliegenden leichteren Art auf Anweisung der Justizbehörde überhaupt nicht zur Anklage kommen oder höchstens durch Strafbefehl mit einer Geldstrafe belegt werden." Diese Ungleichheit missachte jenen verfassungs-- rechtlichen Schutz. Die Behauptung ist tatsächlich und daher unzulässig; die behauptete Tatsache ist such nicht etva gerichtsbekannt. Abe: auch wenn
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! ‘sie zutrüfe, liessen sich daraus keine Schlisse zu- ..gunsten der Angeklagten ziehen. Jenes Grundrecht. be-Geutet für den Bereich der Rechtspflege nur, dıss die ; rechtsanwendenden Organe gehalten sind, das bestehen! Recht ohne ‚Ansehen der Person anzuwenden (v:1. Bonner Kommentar zum Grund@ § 3 Anm III). Dies ist der Be- : ' scherdeführerin gegenüber. geschehen, indem gesen sie als eine überführte Beschuldigte der § 218 StcB angewendet worden ist, Die von der Revision beheupte.. te Verschiedenheit ist auch keine Grundlage für eine . Beanstandung des Strafmasses. Der. „Gleichheitsgrund- gr satz gibt nur Anspruch auf die Anwendung des Straf... 3 rahmens. den das Gesetz vorschreibt‘ und innerhalb des- \. sen sich die Strafe zu bewegen hat, Hieran hat sich = die StK gehalten. Sollte in einem Lande so verfahren werden wie die Revision behauptet, so würde die Anwendung des 5 2i8 (einschl. des Strafrahmens ) gegen die Angeklagte dadurch nicht gehindert werden. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, vie die angeblichen Hoheitsmässnahmen (in dem anderen Lande) 5 im Hinblick auf Art. 3, Abs 1 oder 3 GrundG zu beur-- teilen sind. Jm übrigen bezieht sich nach der Der--. stellung der Revision die angebliche Anweisung nur auf Abtreibungen leichter !rt. Die Tat der Beschier-: deführerin ver aber ! keine solche, Die. (z.T. ‚aufgehobenen) Einzelstrafen und die (ebenfalls aufgehobene) Gesamtstrafe sind weder übermässig hoch noch grausam. Auch. aus der ‚Höhe
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der Einzelstirafen für die versuchten Abtreibungen im Vergleich zu der Einzelstrafe ?für die vollendete \btreibung lässt sich nichts gegenteiliges ableiten.
Rechtsirrig ist nur die Ansicht der Strrfkamner, die AAR hindere sie an der Verhängung der "in erster Linie verwirkten Zuchthsusstrafe® (UA S 8), duch beschvert dies die Angeklagte MW nicht.
“ Kein Rechtsirrtum liest darin, dass die Strafkamaer der Beschwerdeführerin wegen ihres "hartnäckigen Leugnens" nur einen konat der Untersuchungshaft anrechnet. Die tatsächlichen Ausfährungen der Revision zu diesem Punkte finden in dem angefochtenen Urteil keine Stütze.
III, Straffreiheitsgesetze,s
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Mit Recht hat der erste Richter das Bundesstraf-. freiheitsges+tz vom 31.Dezember 1949 und das Straf: freiheitsgesetz des Landes Rheinland Pfaiz vom 18. Juni 1948 nicht zugunsten der Beschi«rdeführerin angewendet. Die Urteilsgründe bieten keinen Anhalt dafür, dass die Strafkamnmer die Einzelstrafen deshalb in der von ihr festgesetzten Höhe bemessen habe, um die Anwendung der Straffreiheitsgesotze zu verhindern. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass sie für die Fälle De und. SCEEEED eine Gesamtstrafe von mehr als sechs Monaten für angemessen halten würde. Es trifft nicht zu, dass sie hierbei die spätere be-- gangene (nicht unter ein Straffreiheitsges ‚tz fallen-- de) vollendete Abtreibung als st>afschärfend ‚berück-- sichtigt hat. Was die Revision zur Nichtanzendung
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der Streffreiheitsgesetze vorbringt, ist nur Vermutung. .
Die Entscheidung über die Kosten des Verfnhrens einschliesslich der Kosten des Rechtsmittels ist zueckmössigerweise dem Landsericht überlassen vorden.
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