Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 17.05.1951 – 4 StR 600/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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wegen Zuppelei
hat der 4. Straisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 17. Januar 1952, en der teilgenommen haben; P7€ ' Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, \ Bundesrichter Krumme Bundesrichter. Dr. Engeis Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Hülle als beisitzende Richter, Oberstaatsanvelt EB “als Vertreter der Eundesanıaltschaft, JustizangestellterD |. Fe als Urkundsbeenter der Geschäftsstelle, "für Recht erkannt: | | Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 17. Mai 1951 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staats- ' kasse zu tragen. ' u
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den: Angeklagten von der Anklage, er habe seine demalige Z\hefrau Lydia N en seinen Bruder Horst OWveriuppelt (55 180, 181 Abs 1 Mr 2
4GB), weil er selbst zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs nicht in der Lage gewiesen sci, [reigesprochen, da Lydia und Horst We in der Hauptverkandlung ihr Zeugnis gemäss § 52 S+4FO verweigert nätten und weitere Beveismittel dem Gericht nicht zur Yerfüzung ständen.
Die Revision der Staatsanvaltschaft rügt lediglich mangelnde Sachaufklürung (§ 244 Abs 2 StfO). Diese Lüge ist unbegründet.
.§ 252 StPO gestattete dem Tatrichter nicht, den Polizeibesmten > els Zeugen zu vernehmen, der im ürmittlungsverfahren die frühere ZIhefrau und den Bruder des Angeklagten als Belastungszeugen vernommen hatte, olıne sie : auf das Zeugnisverweigerungsrecht des § 52 StPO hinzuwei-. wen; Lür dicsuia uier aliein Si WWwugnfteiteäiien Wall sehliceni ‚ sich der Senat der Auffassung des 1. Senats en, der im § 252 StPO nicht nur ein Veriesung S=, sondern ein Verwertungsverbot erblickt (vgl das zur ee bestimmte Urteil 1'StR 341/51 vom 15. Januar 1952). ist auch nicht ersicht tlich,. dass die Straikemner ihre. "kai- "'klärungspflicht verletzt habe, wenn sie davon ausging, dass ihr keine weiteren Beweismittel, die zur Überführung des Angeklagten geeignet seien, zu Gebote stünden. LS fehlt dem Senat jeder Anhalt dafür, dass der Vorsitzende nach dem Ausfall der. Zeugen dem Angeklagten den inhalt der Ehescheidungsakten - 4 R 535/50 des Landgerichts in Dortmund - nicht vorgehalten hätte, obwohl die Akten dem Tatrichter vorlagen und das Verfahren gegen den Angeklagten
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euf Grund von Abschriften daraus eingeleitet worden War.
Der Oberbundesanwalt natte Lulhebung und Zurückverweisung beantragt,
Groß an Krumme Engels Dr. Geier Dr. Hülle