Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 17.05.1951 – 3 StR 190/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In der Strafsache gegen
den Landwirt Heinrich Ü I) aus >. K@Betrasse.
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hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1951, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter, ärster Staatsanwalt dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Juetizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird..das gegen ihn erlassene Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 11. Jamuar 1951 - unter Verwerfung seiner Revision im übrigen -— im Strafausspruch samt den ihm insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Hechtemittele, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von kechts wegen
=- 2.
Gründes
.
Der Angeklagte unterhielt in der Zeit vom 12. August 1947; bis ände August 1948 mit der damals bei ihm beschäftigten Hausgehilfin Annemarie Ep. zunnehr verehelichten u : ein Liebesverhältnis mit Geschlechtsverkehr. Später trat e diese zu dem Schlosser Willi HB in Hochheim/ilein in nähere Beziehungen, die ebenfalls zum Geschlechtsverkehr führ.' ten. Das am 10. Oktober 1949 von der Ep unehelich geborene u Kind Georg ilikolaus erhob gegen 1] Klage auf Festatel- nr, " lung der Vaterschaft und Leistung des Unterhalts. In: diesem.
Rechtsstreit beschwor der als Zeuge vernommene Angeklagte am 14. ärg 1950 ver dem Amtsgericht Hochheim; er habe mit der Kindesmutter keinen Geschlechtsverkehr gepflogen. Auf Grund dieser Aussage wurde er vom Landgericht Wiesbaden wegen. leineids zu einem Jahr sechs .lonaten Gefängnis und drei Jah- %* a ren ührverlust verurteilt. Ausserdem wurde auf dauernde BidesE. unfähigkeit erkannt. Eh
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung des sachlichen Rechts. IR A
In erster Linie wendet er sich dagegen, dass sein Verhal- | ten als iieineid beurteilt worden sei, ür ist der Ansicht, dass es nur als fahrlässiger Falscheid oder als uneidliche Falschaussage hätte angesehen werden dürfen. Das angefochtene Urteil lässt jedoch in dieser Hinsicht einen durchgrei-
fenden Rechtsirrtum nicht erkennen.
Dem Benchwerdeführer ist zwar zuzugeben, dass die Fassung. der tiber seine Vernehmung im 'Unterhaltsprozess aufgenommenen - Niederschrift seiner Verteidigung nicht ontgegensteht., Diese geht dahin, er habe mit seinen \/orten nur bekunden wollen,
zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte die Antwort
dass er innerhalb der zwischen dem 12. Dezember 1948 und dem 12. April 1949 liegenden ämpfüngniszeit mit der Ep nicht geschlechtlich verkehrt habe. Dem Beweisprotokoll ist etwas Gegenteiliges nicht zu entnehmen, Es enthält nämlich zunächst die Antwort des Angeklagten auf die Trage, ob die m] innerhalb der Zmpfüngniszeit abgesehen von HD noch nit anderen lünnern geschlechtlichen Umgang gehabt habe. ‚Anschliessend „ringt es seine Antwort auf die weitere Frage, ob er selbst mit ihr Geschlechtsverkehr unterhalten habe, Es wäre also möglich, ja sogar naheliegend, dass der Angelilagte der Meinung war, die Beantwortung der zweiten Frage beziehe sich ebenfalls auf Cie Empfängniszeit, zumal nur dieser Zeitraum für die üntscheidung dee. bürgerlichen Rechtsstreits von Belang war. Denn der Schwörende muss sich bewusst sein, dass das Beschworene unter die für die eidliche Aussage bestehende Wahrheitspflicht fällt.
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‚Das Landgericht ist jedoch auf Grund der Hauptverhandlung,
auf die zweite Frage ohne zeitliche Beschränkung gegeben habe und sich dessen bewusst gewesen sei. Die Bekundung des Zeugen zu ist zwar nicht geeignet, diese Überzeugung zu begründen. Denn es kommt nicht entscheidend darauf an, ob der Angeklagte -eine zeitliche Beschränkung seiner Aussage dem vernehmenden Richter gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, sondern nur darauf, ob die an ih:. gerichtete Frage die. zeitliche‘, Beschränkung enthielt bzw. ob er seine Aussage auf die Empfängniszeit beschränkt wissen und den -id nur darauf leisten wollte. Aber der ärstrichter stützt sich ausserdem auf die Angabe des Zeugen Gewalt, der Ange:’lagte habe
die ausdrückliche Frage, ob er ausserhalb der £mpfängniszeit mit der ig geschlechtlich verkehrt habe, verneint. Die Aussage dieses Zeugen trägt die tatrichterliche Feststellung, W der Angeklagte habe--einer'Angabe , ‚beschworen; die mit: dem: ‚objekting | i
ven Sechverhalt niheh übere nstimmt;; und, ‚er. habe diese, a! tigkeit erkannt. ' -A- \
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Soweit die Revision sich gegen diese seurteilung des | Sachverhalts wendet und nur die Voraussetzungen des fahrlässig, Falscheids für gegeben erachtet, greift sie die Beweiswürdigung an. Damit könnte sie nur durchdringen, wenn der. E ürstrichter gegen ürfahrungssätze oder. Denkaesetan rfsgeehnen, u hätte. Tas ist aber mindestens hinsichtlich der Bewertung... der für die Öntscheidung ausschlaggebenden Bekundung des: . Zeugen Gewalt nicht der Fall. Gegen die Verurteilung wegen lieineids können daher berechtigte Bedenken nicht erhoben werden,
Fehl geht insbesondere die Rüge, der Angeklagte hätte nicht auf Grund des § 154 StGB, sondern wegen wissentlich uneidlicher Falschaussage verurteilt werden müssen. Gegenstand der üidesleistung war die Aussage, wie sie am 7. Lärz 1950 abgegeben und schriftlich festgehalten worden war. Da- ;: durch dass sie beschworen wurde, ist sie eine eidliche. ge- . ul. worden. War sie falsch, so konnte eben wegen der..Sidesleistung,, “ eine Verletzung des § 153 StGB nicht mehr in Betracht kommen. ,, Dass sie wissentlich falsch war,. hat der ürstrichter ohne Rechtsirrtum festgestellt.
Der gegen den Schuldspruch gerichtete Angriff. konnte: ao=4, . nach nicht zum srfolg führen. *E:
. Dagegen wird die Versagung, der streternüngtgungyden § 15H, Mi StGB von der Revision mit Recht beanstandet.
as angefochtene Urteil weist darauf hin, dass. für ‘den... :f. : Angelilagten vielleicht objektiv eine Zwangslage gegeben gewesen sei. Eine solche ist hier anzunehmen, Der. Angeklagte: hä!te sich bei wahrheitsgemässer Aussage der Gefahr einer Strafverfolgung wegen Verführung, . „hebruchs,,, möglicherweige: - - auch wegen Sittlichkeitsverbrechens nach 5 174 Ziff 1 StdE ausgesetzt. Die löglichkeit einer derartigen Gefahr genügt.
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Allerdings reicht das zur Gewährung der Strafmilderung des
§ 157 StGB noch nicht aus. Der Schwörende muss die Unwahrheit
gesagt haben. um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr der gerichtlichen Bestrafung abzuwenden.
Hierzu ist in den Urteilsgründen eusdeführt, der.An- ;j = geklazte habe die Zveangslage nicht hinreichend in seine innere Vorstellung aufgenonmen;z deshalb könne nicht festgestellt werden, dass die falsche Aussage ellein in (ier' Absicht der Abwendung sorichtlicher Scestrafung gemacht sei, Die darin zum Ausdruck gebrachte Auffassung ist nicht frei von kechts-
irrtum, ßs ist nicht erforderlich, dass allein wegen der Gefahr der gerichtlichen 3estrafung die unwahre Angabe beschvoren wurde. Wenn daneben andere Umstände wie die Rücksicht auf
die Femilie den üintschluss des Angeklagten beeinflusst
haben, so schliesst das die Anwendung des § 157 StGB nicht aus. Die Absicht, die Familie zu schonen, kann sehr wohl
auf der Furcht vor einem im Falle der \ahrheitsangabe zu erwartenden Ütrafverfahren beruhen, Gegenüber der Verteidigung
‚des Angeklagten, der sich auf videsnotstand berufen hat, muss
das Gericht klar die tatsachen feststellen, die diesen ausschliessen, Das ist nicht ausreichend geschehen.
Infolgedessen war das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Neumann Krauss Dr. Koeniger
Baldus Scharpenseel