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BGH Entscheidung vom 28.04.1951 – 2 StR 460/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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wegen tätlicher Beleidigung

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2329 047 Im Namen des Veikes

In der Strafsache

gegen

der 2,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der sit-

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Henneka Bundesrichter Dr. Sauer

als beisitzende Richter, Cberstaatsanwalt Dr. EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter iR

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

Recht erkannts

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und ads An" geklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 28.April 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung; auch über die Kosten der Bechtsmittel, en das Landge- ” richt zurückverwiesen. an F Von Rechts wegen

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Gründe?

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung in zwei :Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungsheft verurteilt.

, Die Revision der Staatsanwaltschaft behauptet einen Verstoss gegen §§ 261, 267 StPO; ausserdem rügt sie, wie auch die Revision des Angeklagten, Verletzung des sachlichen Rechts.

Zur Begründung des behaupteten Verfahrensmangels trägt die Revision vor, die Kinder Bärbel und Christa SWR Hätten als Zeuginnen unhissverständlich bekundet, dass der Angeklagte an ihren Geschlechtsteil gefasst have. Die Strafkammer sei jedoch der Aussage nicht gefnlgt und habe nur festgestellt, dass er die Kinder am Oberschenkel in der Nähe des Geschlechtsteils berührt -' der gezwickt hat. Dieses Vorbringen ist keine Verfshrensrüge, sondern ein unzulässiger Angriff gegen die tatrichterlichen Feststellungen und die tatrichterliche Beweiswirdigung.: Im übrigen trägt die Revision keine Tatsachen für einen Verfahrensmangel vor. Die Verfahrensrüge ist deher unzulässig’ (§ 344 Abs 2 StPO).

Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte dıe Zeuginnen Bärbel und Christa SEM je einmal mit der Hand am blossen Oberschenkel berührt hat und dabei unter den Schlüpfer und in die weitere Umgebung des Geschlechtsteils gekommen ist. Sie beurteilt diese Berührungen als Handlungen, die das allgemeine Schamund Sittlichkeitsgefüßl verletzen, verneint jedoch eine

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wojjüstige Absicht. Es bestehe die Möglichkeit, dass & ; er die Oberschenkel der Kinder aus reiner Spiellaune

oder aus sinnlich nicht beeinflusster Freude berührt habe und dabei nur zufällig unter den Schlüpfer der

Kinder geraten sei. Vor allem sei "nichts dafür hervorgetreten, dass der Angeklagte selbst geschlecht- E : lich erregt wer oder es auf die sinnliche Erregung E seiner selbst oder der Kinder abgesehen hatte", e

Die Strafkammer nimmt es somit als mögiich an, : dass der Angeklagte die Kinder nur zum Scherz und E E Spass aus "äreistem Schabernack" berührt hat. Damit < entfällt der Charakter einer unzüchtigen Handlung. . * Als unz’ichtig sind nur Handlungen anzusehen, die des allgemeine Schem- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzen und bei denen Jie Absicht des Täters auf die Erregung oder Be- £; friedigung der eigenen oder fremden Geschlechtslusb gerichtet ist (RGSt 67, 110;DR 1944 S 767)- Die Behauptung der Revision der Staatsanwaltschaft, = der sngeklagte habe, entgegen. den Urteilsfeststel-. = E- lungen durchaus "yielstrebig" und in der Absicht. Rx. | an die Geschlechtsteile der Mädchen zu: gelangen, gehandelt, bewegt sich auf tatsüchlichem, dem Re- Bi; visionsrichter ‚verschlossenen Gebiet. Die, Strafkan- E mer geht auch nicht, davon aus, dass die geschlecht.- ki: & liche Erregung des Täters ’erkennbar sein muss; sie h verneint nur in rechtlich nicht zu beanstandender I; Weise eine wollüstige Absicht deshalb, weil keine Bsweisanzeichen erkennbar waren, dass er seine Geschlechtslust oder die der Kinder erregen w"lLte.

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Srweit im übrigen der Angeklagte auch unter den Schlüpfer in die weitere Umgebung der Geschlechtsteile der Mädchen geraten ist, scheidet eine vorsätzliche unz'ichtige Handlung schon deshalb aus, weil es nach den Feststellungen möglicherweise nur versehentlich geschehen, aber nicht im Willen des Angeklagten ge- ni legen war. RB -

Die Strafkaemmer hat somit zu Recht nach den bis- a herigen Feststellungen den Tatbestand des § 176 Abs 1 ‚a Nr 3 StGB verneint, Sie findet in der Berührung am I nackten Oberschenkel ‘und in der Gegend des Geschlechts- Ä teıls eine iätliche Beleidigung. Diese Annahme begegnet a rechtlichen Bedenken. “

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Die Handlungen können ihrer Natur nach zwar geeignet sein, die Kinder in ihrer Ehre zu kränken. Der Umstand, dass den Angeklagten "spielerische und harnlose llotive" bestimmten, schliesst nicht ohne weiteres den Tatbestund der Beleidigung aus. Erforderlich ist jedoch eine vorsätzliche Kundgebung der Verächtlichmachung oder Nissachtung (RGSt 71, 159). Die Strafkanmer hält es fir möglich, dass der Angeklagte rein zufällig unter den Schlüpfer und in die Gegend des Ge- = schlechtsteils geraten ist. Damit entfällt insoweit der Vorsatz der Ehrenkränkung. Es bleibt nur die Be- ab vührung am nackten Oberschenkel. Wenn der Angeklagte aber aus harmlosen Beweggründen anlässlich einer durch

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die Kinder selbst hervorgerufenen Balgerei gehandelt hai, bedarf es einer eingehenden Würdigung, ob unter Giesen Umständen er trgtzdem bewusst eine Missachtung

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der Persönlichkeit der Kinder zum Ausdruck gebracht hat. Das Urteil enthält eine derartige Würdigung 1, nicht.

£ Das Urteil wer somit auf die Revisionen der

F- Staatsanwaltschaft und des Angeklagten zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht i zurückzuverweisen.- pe s Die Entscheidung entspricht dem Antrag des IN Oberbundesanwalts. Dr. kMoericke Dr.Kirchner Dr ..Dotterweich

Henneka Dr .Sauer

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