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BGH Beschluss vom 26.04.1951 – 4 StR 173/51

4. Strafsenat

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In der Unterbringungssache gegen

den Ha ‚ndlungsgehilfen Eberhard & GEB ; ohne Zesten Wohnsitz, geboren am ES 1922 in Du, jetzt

in der Heil- und Pfleseanstalt in iu.

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wegen Betrugs hat der 4. 'Strafsenat des Iundes gerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1951, an der teilgenommen heben:

Senatspräsident Dr. Groß | als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme

Bundesrichter - Dr, Augustin Bundesrichter - Dr. Jagusch Bundesrichter _ Dr. Kleinewefers

| 2. beisitzende Richter, . Amtsgerichtsrat | | | =

Jusiizasstistent

al "Urkundsbeanter der "Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Der Antrag des’ "Beschuldigten auf !iedereinsetzung In den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rovisions-

begründungsfrist wird veruorfen. Auf seine Revision wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom

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16. November 1950 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet ist, Insoweit wird die Sache zur neuen } Verhandlung und So nelennd,

Landgericht zurtokvermiecen.

Von Rechts wegen

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Der: Wiedereinsetzu gsamtrag des Beschuldigten konnt: keinen Erfolg haben. Der ger ‚ichtlich bestellte Verte idiger hat das Urteil rechtzei mit der ausreichend begründete Sachrüge angegriffen. Die Verfahrensbeschwerde hat er da gegen nicht erhoben. Dies will der Beschuldigte Jetzt nach Ablauf der gesetzlichen sevisionsbegründungsfrist nach-

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holen. Die Yiede ereinsetzung in den vorigen Stend zu diese,

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Znecke ist bei der hier vorliegenden Sachlage aber unzu-

lässig. Neben der rechtzeitig erhobenen Sachrüge kenn eine vereäunte Verfahr ‚onsrüge regelmiesi sig nicht nachgeholt werden, und zwar auch nicht durch Wieder einsetzung® (BGE. Beschl v 21, Februar 1951 - 1 Sti 5 51 -, ebenso das RG ryähnten Entscheidun gen), il nicht die. Revisionsfrist versäunt ist (544; 0. sondern nur die

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& die an ‚ei ‚ch ordnungsmäs sige Revision auch in verfeiirensrechtlicher Hinsicht rechtzeitig. ausreichend Zu begründen. Daran ist : festzuhalten. Eine der im Beschlus: von 21. Vebruer 1951 für möglich erachteten seltenen Ausnahmenliegt nicht vor..Die nachträgliche Verfahransrüge

ist daher unzulässig (§ 8 344, 345 3170). Sie hätte aber auch sachlich keinen Eriolg versprochen.

Dagegen greift die Sachrüge durch, soweit die Unter-

bringung des Beschuldigten nach § 42 b StGB angeordnet ist. en Fällen 2, 3, 5, 8, 9, 13 und 15 des Urteils ist ohne

chtlichen Re echtsirrtum ausgeführt, dass der Be schuldig ;te den äusseren Tatbestand teils des Betrugs (8 263 3168), | teils der Unterschlagung (§ 246 StGB) erfüllt habe. Inson ieit ist den Landgericht beizutreten. Dehinstehen kenn es für “ die hier allein noch erhebliche Trage der Unterbringung, ob

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der Beschuldigte in den erwähnten Fällen zugleich auch. gegen ien Husserer Fatbost sand des ‘ 4 UniYG verstos sen hat. Das

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ob der Bes enuldiete bei seinen Untern nehnungen, besonders bei der Veranshaltung der Aus sstellung, um die es sich hier handelt, überhaupt auf eine gewerbliche Vettbeverbshandlung oder nicht vi2lleicht nur auf das Durchsetzen seiner haltlosen Pläne ausserhalb gewerblicher Betätigung abgezielt n Rechtlich nicht zu beanstanden ist der Frei spruch des Beschuldigten nach § 51 Abs 1 StGR. Auch insoweit tritt weder ein Rechtsirrtum hervor, noch macht die Revision, soneit sie rechtzeitig erhoben. ist, einen solchen gelt end. Das Landgericht ist mit den beiden ärztlichen und dem’ kaufmännischen Sachverst& indigen ohne ersicht lichen Rechtsirrtum. davon ausgegangen, dass ‚der Beschuldigte infolge geistiger. Erkrankung im Sinne des § 4 Abs 1 hemmungslos undurchführbere Wirtschaftspläne ohne jede sachliche @undlage ent wickelt, deren versuchte Durchführung ihn dann in Zinzel- .. fällen gegen das Straf gesetz hat verstossen lassen, so dass er, weil diese Vers tösse, sämtlich Vergehen im Sinne ae... Gesetzes, Schon früher und auch getzu wieder erheblichen

Umfang eng enommen haben, dadurch die öffentliche Sicherha

gefährdet. Die errnstliche Geführdung der öffentlichen Sich heit durch den Be eschuldigten falls er unüberwacht in Ere Reit bleibt, nicht nur die blos sse "iederholungsmöglichkei

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einschlägiger Stra Ftaten, ist ausreichend darzeten, Das Lan sericht führt aus, der Beschuldigte verfolge seine Pläne mit steigendem Nachdruck; durch ärztliche Behandlung sei kaum zu beein? flussen; mit der Steigerung seines Leidens sei zu rechnen. Deine Ziele verfolge der Resch ıuldiste nicht nur hartnäckig, sondern auch mit litteln und auf einem Ge “wo es ibm leicht falle, die breite liesse zu beein luss en, nämlich dem äusseren inschein nach im Sozialen ohnungs bau. Daraus durfte das Landgericht schliessen, der Beschuldigte werde die uneinge schränkte Freiheit dazu benut _ die öffentliche Sicherheit weiterhin zu gefH “hrden.

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Dagegen ist nicht. ausreichend dargelegt, ob die An-Staltsunterbringung des Beschuldigten nach § 42 b StGB gegen värtig wirklich‘ des einzige Hittsl ist, der von ihm ausgehenden Gene eingefahr ; irksam zu begeg gnen. Die Unter-

bringung greift so tief und unter Umständen, ‚nachhaltig 2 in die persönliche Freiheit ein, dass sie enerkannterma ass € nur zuläs ssig ist, wenn keine mildere Hassnahme zum Schutze der Allgemeinheit ausreicht. BE mag hun sein, dasz dem ver gericht auch in. dies sem Punt ete nach völliger Sachaufklärun | eizutreten. VE re, zumel angesichts der Ausführungen des Urteils über den Krankheitszustand des Beschuldigten und seine voreussichtliche Verschlechterung. Die sehr. knappen Der legungen des Urteils in der e entscheidenden Nrage, ob die Unterbring Sung das einzige aus reichende Schutzmittel ist, lasse bisher aber zeine rechtlie che Überprüfung zu, vor allen nich‘ In der Richtung, ob und x; arun der Beschuldigte nicht zu

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seiner “utter -urückgebracht serden kann, und ob diese oder eine ähnlich assnehme die Unterbringung nicht entbehrlich machen könnte, Dass der: Beschuldigte zu Seiner ilutiter nicht zurück will, ist bei seiner Ärenkheit unerheblich, zu klären ist aber noch, ob dies möz £lich wäre. und Srfolg ver£präche, ferner auch, ob es nicht. ‚etwa.. ‚genügen.würde, ‚wenn-der "Beschula einen Vormund und nötigenfalls ‚such noch nach § 1909 BER en ?fleger er! Welte, Nach dem Urteil scheint das Lendgericht aneunehmen, dass Freunde oder Versandte des Be-Schuldisten, falls sie im "Bunde esgebiet vorhanden wären, ausreichenda Sicherheir dafür bieten könnten, dass er die ÖFr entlichkeit nicht weiter gefährdet, ‚Dasselbe könnte auch von einen gee eigneten, für diesen Zuieck besonders ausgewählten Vormund oder Pfleger. gelten. Die Anstal+ WSunterbringung ist Nur denn unumg& Englich, wenn das Landgericht nach Würdigung aller Umstände zu der Überzeugung gelenst, dass keine erreichbare mildere liassnahme zum Schutze der Allgemeinheit" geügt, Diese Fang Wird nötigenfells noch nachzuholen und im Ur-Ra . "Ten eklläch: zu machen sein.

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dagusch | Dr. X Kleinenetere.