Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 26.04.1951 – 3 StR 191/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2281 021
Jm Naiıen des Volkes
In der Strafsache
gegen den Blckergenell en Jose? S erg aus
vesen Sittlichkeitsverbrechens,
nt der 3. Strufsenet des Bundesserichtshofs in der
Sitzung vom 26. April 1951. an der teilgenommen heben: , \
Senatspräsident Dr. HJeunann als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger \ Bundesrichter Dr. Iingels Bundesrichter Schurpenseel als beisitzende llichter,
Erster Staatsanwalt vr. >
als Vertreter der Bundeoanvaltschuft,, Justizong gestellter ) els Urkundsbesuter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lendgerichts in ‚Frankfurt/ifain vom J...Dezember "1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat äie Kosten seines Nechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Rechts gestützt. Aus den zur Begründung geuachten Aus- '
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Der Angeklagte ist wegen Unzucht, verübt an seine!” : fünfjiihrigen Nichte Lye EB. zur Gefüngnisstraie von” einem Jahr und sechs lionaten verurteilt worden. Seine hiergegen eingelegte Revision führt nicht zum Erfolg, "
Diese wird auf die Verletzung des sachlichen
filirungen ist jeloch ersichtlich, dass nit dem Rechts- ” mittel, wenn nicht ausschliesslich (vgl RGSt 67, 197), n so doch uindestens zusätzlich ein Verfuührensverstoss. . geltend gemacht wird. Es ist nämlich beanstaudet, dass" die Feststellungen des angefochtenen Urteils nur auf " mittelbaren ‘Beweisen beruhten, die der Erstrichter nicht hätte verwerten dürfen.
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Diese gemäss § 344 Abs 2. Satz 2 St_O zuliissige Prozessrüge greift nicht durch,
Die Tatzeugin Iy > konnte in der ılauptver- j ; ’ handlung zur Suche nichts mehr angeben. Düs Lenage- 4 Be richt hat deshalb die eiälichen Ausuugen der Zeuson 0) und denen das Kind den zum Ge:;jenstand der. Anklage gemachten Vorfall erzählt hatte, seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es A:t im Anschluus en das 5 Gutachten der sachverständigen Kriminal. psychologin-Dr. ) aus. der wiederholten, in gleicher \elne den.’ beiden Zeugen gegen"'ber gegebenen Schilderung des Kin- : des gefolgert, dass es den von ihm wiedergegebenen \ Vorfall auch wirklich erlebt hat.
Dieses Verf.:hron war nicht unzulässig. Der licinuwiß] der Revision,.der hier vorliesende Fall !-önne nicht
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anders behandelt werden als die in der !lsuytveräundlung erklärte Aussagewei;erung eines Zeugen, der in sruittlungsverf:.hren den \ngeklagten belastet habe, kann nicht beigetreten werden. Unnittelbap ist § 252 St2O nicht enwendbar, weil die Aussage nicht verweigert vurde. Bine entsyrechende Anwendung komut nicht in Betracht, weil der Fall der Wichterinnerung eines Zeugen in § 253 S4TO gesondert und völlig abweichend von § 252 StPO geregelt ist. Deornach kann das Frotokoll {her seine frilliere Vernehuung seilweise oder gunz (vgl RGSt 57, 377) verlesen werden. Diese Ausnahme von dem Grundsatz’ der .indlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens 1isst erliennen, dass der in § 252 StPO zum Ausdruck gebri:chte Rechtsgedunke -— Entbindung gewisser Versonengrun;en von der Zeugnispflicht und Kichtverwertbarkeit ihrer ?.üheren .Ingaben — im Falle des Ged’ichtnisuengels eines Zeugen nicht Platz greifen soll. Denn nier will der Zeuge die Aussage nicht verweigern, sondern leisten. "Um diese Leistung in sachgemüsser Weise zu ermöglichen, Ast der Gesce';zgeber im Juteresse der Aufklärung des Suchverhalts eine Erleichterung der sonst für die !lauptveriundlung vorgeschriebenen form zugelassen.
Wer aber schon die Verwertung der Vernelumungsniederschrift gestattet (vi. RGSt 59, 144), so kann noch weniger gegen die Bertickeichtisung von Zeugenaussagen eingeviendet werden, welche die in diese Niederschrift cüfgenozmenen Tıisachen betreffen. D:s yeriigte Vorgehen des Erstrichters widersprach dcher nicht den Verfohrensvorschriften.
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Was die Revision gegen die ous den Zeugenaussagen. für die Schuld des Angeklagten gezogenen Scurüsse vor- - bringt, liest auf dem Gebiet der tatrichterlichen Be- \ weiswürdigung, Gie der lachnr’ifung durch das Revisiong-" - gericht entzogen ist, sofern nicht dabei ein Rechtsver-" stoss unterlaufen ist. Das ist nicht der Full. Denk- “ gesetze und allgeneine ürfahrungssütze sind nicht ver-
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Da auch die Anwendung des Strafgesetzes auf den für erwiesen eruchteten Sachverhalt keinen Rechtsfehler : enthält, war äie Revision mit der Kostenfolge des u
8 473 Abs 1 Satz 1 St?0 zu verwerfen.
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Neumann Krauss Dr.Koeniger Engels Scharpenseel