Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 17.04.1951 – 1 StR 99/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Auch Weitergabe von Falschgeld an einen Eingeneihten ist Inverkehrbringen im Sinne des zweiten Tatbestandes des § 147 StGB.
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Gesetz: StaR § 147
Rechtssatz: Auch Weitergabe von Falschgeld an einen Eingeneihten ist Inverkehrbringen im Sinne des zweiten Tatbestandes des § 147 StGB.
Aktenzeichen: 1 StR 99 ’51
Urt vom 17. April 1951 16 Lindau
Im_.Eamen_des. Volkes
In der Strafsache gesen den Kellner und Bäcker Xarel 5 m zus LE, geboren cr EEE 1922 in ui EB, . u
wegen Falschgeläverbreitung
.. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 17. April 1951, an der teilgenommen haben: ’
Senatspräsident _ Richter als Vorsitzender, Bundesrichter " ‘Dr. Peetz Bündesrichter . Hantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter . Glanzmann \ als beisitzende Fichter, " Dundesamwalt ER . als Vertreter der Bundesj anwaltschaft, Justizsekretär RER / als Urkundsbaenter der Geschäftsstelle,
lür kecht erlannt:
"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landserichts in Lindau vom-16. Januar 1951 wird verworien.
Der ängel:legte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer S WB zu einem ;.onat Gefüngnis verurteilt, weil er nachgenachtes Geld sich verschafft und in Verkehr gebracht habe, Verbrechen straf. var nach § 147 StGB. Nach den Feststellungen hat sich SR em Vormittag des 9. Juli 1950 im NP-Leger Zech von dem früheren ttengeklagten Kill einen gefilschten 100.- Dil-Schein geben lassen gegen das Versprechen, 25.- Du defür zu zahlen. Nass der „ckein Falsch wer, wussten beice, SM peabsichtirte, den Schein später als echt weiterzugeben. Als aber am Tachmittag desselben flages ein Kriminalbeamter im Lager erschien, gab SM den ückein an AEEB zurück. Am Abend des 9. Juli 1950 ver der gef'tischte Geldschein auf ungeklärte Weise wieder in den Besitz des SM zelanst. Zr händigte ihn am folfenden larza ® einem gesissen Sr(@ sus mit dem Auftrage, ihn dem Yu zurückzugeben. Ties tat Sr@ aber nicht, sondern "ine mit dem schein nach Desterreich.
Die kevision rügt Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere des § 147 StGB. Sie, hat keinen lrfolg.
1.) Die kevision glaubt, die Rückgabe des Scheins en Kl falle schon tatbestandsmässig nicht unter 8 147 SteD, weil
die Unechtheit des Scheins dem KB vekannt gewiesen sei. Dem kenn nicht gefol:t werden. Von den drei in § 147 bsnandelten Tatbeständen kommt hier der zweite in Petracht, der denjenigen mit Strafe bedroht, welcher nachgemachtes oder ver- £älschies Geld sich verschafft und in Verkehr brin“t. Die hevision ist mit einem Meil des Schrifttums der heinung, Falschgeld werde nur dann im Sinne dieser Vorschrift in Verkehr ge-
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brackt, wenn der Täter es 2ls achtes vieiter gebe, den Empfünger elzo Über lie Unechtheit täusche. Dieses, Erfordernis gehört allerdings im ersten Fall des § 147 und in § 148 zum genctzlichen latbestand; auch der Falschmünzer und der ifinzfiilscher im Sinne des % 146 müssen die Absicht haben, das nachgemachte oder verfälschte Geld als echtes zu gebrauchen oder sonst in Verkekr zu bringen. Dagegen wird in dem hier in Betracht kommenden zueiten Fell des § 147 lediglich ein Invarkehrbringen verlengt; die ‘lorte "als echt" fehlen hier. "eraus ist die Absicht des Gesetzes, euch die "/eitergabe von Talschgeld en einen Eingeweihten unter Strafe zu stellen, deutlich erkennbar, sofern nur der Täter sich vorstellt und will, dass des Falschgeld im weiteren Verlauf seines ‘leges als: echtes in den Verkehr gelange. Diese Ansicht hat. auch das Reichsgericht wiederholt ausgesprochen, so in EGSt 1, 408 und in der ntscoi.ceidun” des 3. Straisenats vom 24. September 1934, J.T 1934, 2850, ebensp das ULG Düsseldorf FI‘ 1950, 919. Ihr ist beizutresen. Aus dem Begriff des "Inverkehrbringens" allein kenn Gie von der Revision gewollte' Beschr&nkun?n nicht hergeleitet „erden; er bedeutet nicht mehr als den Vorgang, durch den der ter des falsche Geld derart aus seinen Gewahrsam entlässt, dass ein anderer in die Lage versetzi wird, sich des falschen Geldes zu bemächtigen und mit ihm nach Zrlieben umzuiiehen, insbesondere es weiterzuleiten (R5St 67, 167). Vom Standpunkt der j!evision könnte die ‚leitergabe: falschen Geldes an einen kingeseihten nur als Teilnabme an dessen nachfolgender vtraftat gewürdigt werden; würde das falsche Geld mehrfsch unter Eingeweihten den Besitzer wechseln, so könntz erst der letzte von ihnen, der es einem Gutgläubigen veitergibt; ein vollendetee Verbrechen nach§ 147 (2. Fall) als Täter begehen, und für alle Vormänner käme nur Teilnahme an diesem Verbrechen des
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letzten, allenfalls Bestrafung nach § 49 a StGR in Betracht, Eine solche Behandlung des oder der Vormänner wäre, da ihre Nätigkeit schon für sich höchst geführlich ist, kaun sachgen*; und was den § 49a . anlangt, so war dieser urspr''nglich im Strefgesetzbuch nicht enthalten und hat seine heute seitgehen
Fassung erst im Jahre 1943 erhalten. .\ll das spricht’ durchaus
gegeii die Unterstellung, der Gesetzgeber habe versehentlich den zweiten Tatbestand des § 147 ungenau gefasst, und die "orte "els echt" seien im /ege der Auslegung dem Tatbestand hinzuzufügen. Übrigens ist auch auf den dritten Fall des § 14 hinzweisen, der denjenigen unter Strafe stellt, welcher nachgenmnachtes oder verfälschtes Geid sich verschafft und zum Zwecl der Verbreitung aus dem Auslande einführt. Die lLeinung, zu dieser Verbreitung gehöre, dass der Täter die ersten inläneischen Empfänger des Falschgeldes über die Unechtheit +Husc! wire von keiner Seite vertreten; auch hier genügt, dass der jiter den Zueck verfolert, das Talschgeld werde an irgendeiner ütelle seines “/eges als ecütes engenommen. Die Revision beruf! sich für ihre Ansicht auf das Urteil des 1G vom 26.10.1934, nG5t 59, 3 (8). Aber dort hat des Reichsgericht zu der hier streitigen Frage überhaunt nicht grundsätzlich stellung genommen, ebensowenie: zu seinen eigenen früheren Antsckeidungen. Aus jenem Urteil ist erkenrbar, dass es sich um einen nicht nach dem zweiten, sondern dem ersten Watbestend des § 147. zu beurteilenden Fall handelte,
Unerheblich für die Anwendung des zweiten llatbestandes des § 147 ist os auch, dess der Angeklagte den falschen Geldschein nicht einem Dritten, sondern seinem Vorbesitzer Ki» «RB gegeben hat. Auch diese Resitzübertrarung fällt unter der oben beschriebenen Begriff des Inveri:ehrbringens (vgl F6St 16, 191; RG in GoltdArh38, 426). Ter Anrfeklagte hat auch voreätz-
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lict. gehandelt, denn er hat, wie die Strafkemner feststellt, gewusst und gevollt, dess "KB den zurückzegebenen scnaein vertm“ssir, d. h. als echten, in den Verkehr bringe",
2,) Die Strefl:emner hat in den Strafzumessungsgründen aus-Geführt, der Angeklagte habe geglaubt, durch Rückgabe des. Telschreldes an den "Hauptverteiler" (ii) einer Bestrafung entgehen zu können; dieser strafrechtlich nicht beachtliche Irrtum sei strafimildernd zu berücksichtigen. Aus | diesen Ausführungen des Urteils ergibt sich nicht, wie die Revision meint, die Feststellung, dass der Angeklagte glaubte, mit der Rückrabe des Talschgeldes etwas rechtlich "rlaubtes "zu tun. Diese Auslegung des Urteils durch die Revision ist mit der weiteren Feststellung der Ütrafkeamner, der Anrfelilagte habe genpest und gsvollt, dess KB den falschen Schein en einen Gutgläubigen weitergebe, schlechthin nicht vereinbar. Aus dieser l'eststellung ergibt sich vielmehr, dass der Angezlagte nach der Ansicht der Strafkammer des Unrechtsbeviusstsein gehabt haben muss. Den Ausführungen der Strafkemmer kann .. elso nicht mehr entnommen werden, als dass der Iinzeklagte gleubte, für üle, via er wusste, gegen die Rechtsordnung verstossende Tat nicht bestraft zu werden. Ein solcher Irrtum ist für Gie Schuldfrage -unerheblich, genz gleich, welche rechtliche Bedeutung einem Verbotsirrtum beigemessen wird; eine gegenteilige !sinung wird weder in”der.Rechtspfechung. noch! : "im: Schrifttum vertroten.'-Vollends kann'der Irrtum des: ii Anreklagtenihm nicht Straffreiheit nach § 46 Nr 1 StGR verschaffen. Befand sich euch seine Straftat, solangse.er den Schein im Besitz hatte, noch im Bereiche des Versuches, so° ist sie nach der bedenkenfreien Beurteilung der Strafkammer durch die Rückgabe des Scheines schuldhaft vollendet worden.
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Die vom Gesetz bestimmten Voraussetzungen des Rücktritts können nicht durch eine rechtsirrige Vorstellung des Wüters ersetzt werden..
3.) Dass die Strafkammer die "eitergabe des Falschgeldes ‚an Sr(@ strafrechtlich nicht gewürdigt hat, beschwert den Angeklagten nicht. Auch sonst weist das.Urteil keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsirrtum auf,
Der Revision muss deshalb ein Erfolg versagt bleiben.
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Richter Dr. Peetz Mantel
Dr. Geier Glenzmann