Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951

BGH Urteil vom 12.04.1951 – 1 StR 310/51

1. Strafsenat

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2303 07C

Im Nanen des Volkes t

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Gottfried Felix I EB aus DEE, geboren ar ep 1923 ir AMEEEEEEEE

7 wegen Verführung

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 27. Juli 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Eülle als beisitzende Richter, Überstaatsanwalt m als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär EB

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Bayreuth vom 12. April 1951 wird verworfen, .

Die kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse

zu tragen. '

Von Rechts wegen

-2_ Gründe:

Der Bundesgerichtshof hat schon mehrfach dahin ent.- schieden, dass auch grosse Jugend einer Arbeitnehmerin

- allein ein Arbeitsverhältnis noch nicht zu einem Auf-

sichts- oder Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174

"Nr 1 StGB macht (vgl das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 12. Juni 1951 - 1 StR 102/51). Zs müssen «”‘ Bindungen und Beziehungen persönlicher Art hinzukommen, die dem Arpeitgeber eine Verantwortung auch für die Lebensführung, die sittliche Haltung und die geistige Ent-- wicklung der Minderjäbrigen auferlegen. Dass zwischen dem Angeklagten und der am EEE 1934 geborenen Meta PER solche Beziehungen bestanden, hat das Landgericht ohne erkennbaren Rechtsirrtum verneint.

Das Mädchen war von Oktober 1949 bis Ende Januar 1950 beim Arigeklagten, der damals eine selbständige Schneiderei betrieb, und von April bis Dezember 1950 bei den -heleuten KW, die einen Stoffhandel betrieben und Anfang 1950 ihrem Geschäft unter der Leitung des Angeklagten eine Äleiderfabrikation angliederten. als Hilfszuschneiderin tätig. Es wohnte in dieser Zeit weiter bei den #ltern und wurde von ihnen betreut. .Beim Abschluss des Vertrages hatten diese nicht zu erkennen’ gegeben, dass sie der Angeklagte in der ihnen verbliebenen Erziehungs- unä }Betreuungsaufgabe auch nur während der Arbeitszeit unterstützen solle. Das Mädchen sollte auch nicht unter Leitung des Angeklagten irgendwelche bestimmten Fertigkeiten erlernen. Die Ablegung

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einer Prüfung war nicht in Aussicht genommen, Das Mädchen wurde sowohl vom Angeklagten wie von den Eheleuten RB auf unbestimmte Zeit als Arbeitnehmerin eingestellt. Die Aufsicht des Angeklagten erstreckte sich nur auf die oränungsmässige Erledigung der dem Mädchen übertragenen Arbeiten. Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme des Landgerichts, dass weder ein Lehrverhältnis noch

ein Anlernverhältnis, sondern ein reines Arbeitsverhältnis bestand. Seine Ansicht, dass ein solches Verhältnis ‚kein Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr 1 StGB sei, ist zutreffend. Es hat deshalb mit Recht verneint. dass sich der Angeklagte eines Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen schuldig gemacht habe,

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Verführung gemäss § 1§ 2 StGB wird durch die Feststellungen ‘getragen. Auch die Strafzumessungsgründe weisen keinen Rechtsfehler auf. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist demnach unbegründet und muss verworfen werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbun desanwalts, .

Richter Mantel Engels

. Dr. Geier Dr. Hülle