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BGH Entscheidung vom 05.04.1951 – 3 StR 12/51

3. Strafsenat

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a gel Gesetz: § 155 Abs 3 StPO. Ye

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Rechtsaatzs Zur Einstellung des Verfehrens genüss § 155 “bs 5 StPO ist dus Revisionsgericht nicht berufen, weil er sick um eine ouf Grund totsüchlicher Würdi;ung nach billigem ärmessen zu tre?- fende Zwecluäscigkeitsentscheidung handelt, der keinerlei rechtsgrundsätzliche Dedentung zukomit. oo.

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\ ie) # Der von Neichsgericht — in Abweichung zu s.iner friineren Recht-- 9 . sprechung (RGSt 59, 54) — in Kriege aufgenommenen, im wes.ntlichen ' mit "dem gesunden Volksenpfinden" und dem Erfordernis zur Sparasm- ; keit begründeten entge scngesotgten Übung (XCSt 75, A005 77, 73 vernag der Senat sich nicht anzuschliessen.

ctenseichens 3 3t R 12/51 Urteil von 5. April 1951 LG ü.-Gladbach

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Jmn Namen des Yolkxes

Jn der Stru2sache

gegen den Kaufmann !ilheim BP, geboren on ED >>

in sg: oanett in Sn (u

vegen Übertretung der Strassenverkehrsordnung

hat der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1951, an der teilgenomzer haben:

Senutsyrisident Dr. Neumann N als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr.Koenigzer Bunässrichter ° ür.imgels Zundssrichter Henneka

als beisitzende R-chter,

Erster Staatsanwalt Dr. ) als Vertreter der Bundesanveltechalt,

Justizarges tellter > als Urkunäsbec: ser der Geschiftsstelie,

für Recht erkannt :

Die Kevision dcs Angeklagten ge, en aus Urteil des.

Landgerichts in li.-Cladbach vom lo.iiorember 1950 wird vervor?en. ,

Die Kosten des Rechtsmitiels hat der Ingeklagte zu tragen,

Von kechts wegen

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Der Angeklagte 19% wegen Übertretung Ger Strassenrer- ' zehrsordnung Terursciit, weil er als Xrafitchrer am lo.ifirs 1050 innerhaly der geschlossenen Ortschaft li,-Gindbuch üle nsch § 9 StVO hüchstzuliiusige Fehrgeschwindigkeit von 4o Stundenkilonetern ilberschritten hat. Die Reviuion der Angeklagten rigt die Verletzung ::ateriellen i,chtes: Der Angeklu;ts habe, wie ale Feststellungen des- angefochtenen Urteils ergtben, entschuläbar anzenomzen, dass er nich nicht ehr innerlcld der geschlossenen Ortschaft befinde. Das Rechtsuittel hat keinen Erfolg.

Der Reichsuinister des Jnitern hat durch Runderlass vor. 50..ri 1939 (MiinBiiV Sp 1227) den Begriff der geschlossenen Irtschatt erliiutert und bestimmt, dass für öle ZNVvencung der Vorscariiten iiper i5chstseschwindigkeiten die geschlossene Ortschazt an der auf der rochten Strassenseite angebrachten Ortstarel beginnt und on der «uf der linken Strassenscite ungebrachten Ortstadel endet, die, dem. Ortsinnern zusekehrt,

‚als Aufschrift den lIIsmen Ges ni;chuten verkehrsvichtigen Ories (liahziel) an der Strasse Srügt. Diese von Xeicäsilinister des Jnnern — ebeuso iwle die ötrassenverkshrsoränung Beidst - "aut Ssund der gesotzlichen ihm"chtigung in 3 6 Hr 2 5 des Kraftfahrzeuggesetzes rechtsuirksan erlassene Anor@nung hat ebenso allgeueinverbinäliche Kraft wle die Strasscavöriehrsoränung selbst. NIie Grenze der geschlossenen Ortschaft %.-Gladbäch war auch. tatsiichlick an der vom Augexlagten penutsyen Strasse durch Aio vorgeschone Ortstx.Zel bezeichnet. Diese dcs Eude der ge.chlossenen Ortschaft ü.-Claäd.ich ' bezeicinende Ortstafel hatte der Augsklastie,

ein er bereito scine Gescwiacickeit uf To „sunück-Loncter steigen vu, acch riet; erzelcht. Tino Teulel

stanä vieimehr weiter nach YTiersen zu. Die „bjeltive

Zuwiderhandlung gegen $ § 9 Shi ı8t damit hedenkenfooi zeutgestellt.

Hach Überzeugung der Strafkammer hat der inge- ‚klagte sich in dem Jrrtun Dezwiden, der inıı ar sich bekanate Begri?f der geschlossenen Orsschrit Dichte sich nicht nach den aufgestellten Ortsteieln, sondern nach den äusseren Ortscha?tsbild. Dabei zcht die

Strofkamier zugunsten des Anzeklagten ersichtlich davon

eug, dass er die zsugelissene Iöchstgeschwindi;leit nicht überschritten haben würde, wenn er eine zusret-Zende Vorsteliung von dem verkiehrsrechtlichen 3egrit? ‚der geschlossenen Ortschaft gehabt. hätte.

.: Ob die Strazikamner den Jrrtun ‘des ansekla;ten

über den BegrifZ der goschiossenen Ortschaft 1%

‚Recht als für seine Schurä erheblich angessiien ha

(vel Rast 42, 144; 66, 278), kann unentschieden bleiben. Yenn sie steilt zutreffend Zest, dass der Irrtum

selbst durch Fohrl& iseigkeit verursacht sei. iülerzu zZuhrt sie folgendes auss |

‘Der Angeklagte habe objektiv.das nach der Ing des Falles für ein verständiges Urteil gebosene MESR von Sorgfait nichaht angwwendt. Er hütte. sich als wu Tig das Bundesgebiet Gurchfahrsuder Xraftlanırer genauer nuch den hier geltenden Verkehrsvorschriiten | und den darin entänltenen Rechtsbegriflen erkundigen

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müssen. Der Angeklagte habe peil seinen percsönlichen Fünigkeiten. und seiner »ersönlichen Einsicht den ID- jektiv zu stellenden / Anforderungen hinsichtlich solcaer Sorgfaltsanvendung auch subjektiv nachkom.ien können und missen. Der ärrtum des Angelilagten beruhe sa auf pflichtwiärigem Meigel an sorg2slt, indem er keine gerügenden Erkundigungen über die deutschen Terkenarsvorschrifiten und die in ihnen enthaltenen Rechtsbegriffe eingezogen aabe. Da er somit nicht alles zetan hebe, was billigerweise von inm verlangt weräen - könne, sei sein Jrotun nicht entschuldbar

“ Jn diesen Ausführungen tritt ein Rechtsirrtun nicht zutage. Die Pfiichtwiärigkeit des Angekla sten erblickt äle Strafkamaer zutreffend in der Unter vlassung zus. reichender Erkundigungs.. Es ist keine Überspannung der Sorgfnitspilicht, sondern Tielmehr eine unerlässliche Voraussetzung der Strassensicherheit, dass jeder, der durch die Jnbetriebnehue eines Kraftfchrzeugs Leben und Gesundheit der übrigen Verkehrsteilnehner gefähräen konn, sich über ‘die jeweils geltenden Yerkehrsregeln - und dazu gehören mit in ersier Sinie'

&ie Vorschriften Über le zulüssige Pehrgeschvinälgkeit - auf das Sorgfältigste unterrichtet, ‚Jas hat, wie die Strafkammer feststellt, uch der Angeklagte einsehen können. Hitte der Angelilagte üle arforüerlichen Erkundigungen eingezogen, vozu er nach seinen

. persönlichen Fühiglielten in äer Lage war, so wäre nach der Überzeugung der. Straflemıer sein Jrrtwz iiber die Bedeutung des Berri?fs der geschlossenen Ortschaft ausgerliunt worden. Damit ist einwandfrei nachgewiesen,

dass der Jrrtwa durch Yahrlüszigkeit verschuldet ict,

Er kexn den angeklegien somit nicht entschulä-gen.

Dass der Angeklagte nach der Beschaffenheit der "rt- „lichkeit und dem Verhalten anderer Araftatirer hätte ‚annehmen können, die geschlossene Ortschaft bereits verlascen zu haben, kann seine Schuld zwar mildera, ader ‚nicht ausräumen. | 0

Der Angeklagte ist daher. zu Recht und mit zaıtrs Zenden Strafzumesswigsceiwiguiien wegen Uhertretung der Sur assenverkehrsoränung pest.uft worden. j

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Auch den:von der Revision hilfsveise gestsllien Airtrage, das Verfehren gemiss 3153 Abs 5 StIO einiustellen, vermöchte der Scnit als .Revinionsgericht selbst dann nicht. zu entsprechen,wenn die erloreerliche ‚Zustimmung der Ütantsanvaltschaft vorläge.' Denn . eg handelt sich hierbei un eine au? Grund tatelichlicher “ Würdigung nach billigen Ermessen zu treffende Zweckmissigkeitsentscheidung, der tiver den Zinzelil: ‚inaUß

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keinerlei rechtsgrundsätzliche Zeücuvung zakommie & Mir Entschliessungen solcher Ari Aber imt der Focuiz- ® geber das Revisionsgericht : sicht vorgesehen; er weist 2 sie vislnehr us Guten Grunde dem Tatrichter zu, der r den entscheidenden Vorteil unmiitelb..rer Einärticke von u; den Menschen und Dingen 5 enieset. Wit-seiner Auflan- 3

sung befindet der Senat sich in übereine timcung nit

den Oberbundesansait und der ülteren Zechts rechung . ses Reichsgerichts (NGSt 59, 54). Der vom keichsge- _ “r richt erst in Kriege «uf;conommenen, im wesentlichen nit

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den gesunden Voiksempfinden und den Erfordernis zur Sparsenkeit begründeten entgesenges-tsten Übung AS "73, 400; 77, 75) rermag er sich nicht anzuschliessen,

Hach alledem war die Nerision des Angeklı.;ten unter Kostenfoige aus § 475 StPO zu verwerZen.

gez.Neumann _ Be 892° Engels " gez.Kraus . Drokoeriger : gez. ilen.ıeko.