Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 21.03.1951 – 1 StR 126/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

Beglaubigte Abschrift ,

2295 025

Beschluss§

In der Strafsache

gegen

den Che iesirid K aus , geboren am 1922 in (Ung-rn ‚ zur Zeit in Unte ungshaft in der Landesstrafanstalt Ic,

wegen Strassenraubs

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 21. März 1951 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 29. Dezember 1950 wird als unzulässig verworfen.

Der Besohwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die von dem Verteidiger unterzeichnete, beim Landgericht rechtzeitig eingegangene Revisionsbegründung rügt, das angefochtene Urteil verletze den Rechtssatz, dass d» Schuld des Angeklagten nicht festgestellt werden könne, solange Zweifel an ihr beständen,. Die Revision führt dazu im einzelnen aus, dass das Landgericht in mehreren Punkten Tatsachen festgestellt habe, die durch die Beweise nicht ausreichend dargetan seien.

- DD m

Der Rechtssatz, wonach im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, wäre dann verletzt, wenn das angefochtene Urteil erkennen liesse, dass die Strafkanm Zweifel an der Sohuld des Angeklagten gehabt hätte. Dass dieser Fall vorläge, behauptet die Revision selbst nicht. Ihr Vorbringen erschöpft sich darin, dass die Strafkammer die Beweise nicht richtig gewürdigt habe; ihre Rechts - rüge ist lediglich die Einkleidung dieses Vorbringens. Mit der Rüge unrichtiger Beweiswürdigung kann die Revision aber nicht begründet werden. Vielmehr kann sie nur darauf gestützt werden, dass der Tatrichter Vorschriften über das Verfahren verletzt oder auf den von ihm festgestellten Sachverhalt das Strafgesetz unrichtig angewandt habe (§§ 337, 344 Abs 2 StPO). Einen Rechtsfehler dieser Art macht die Revision nicht geltend (vgl RGSt 67, 197; 40, 99).

Der Inhalt der Revisionsbegründung entspricht deshab nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO. Damit erweist sich die Revision als unzulässig. Sie ist deshalb nach § 349 Abs 1 StPO zu verwerfen.

gez.: Richter gez.: Mantel gez.: Dr. Augustin

gez.: Dr. Kleinewefers gez.: Glanzmann

Siegel Beglaubigt:

gez. -Unterschrift Justizassistent

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofes