Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951

BGH Urteil vom 20.03.1951 – 2 StR 56/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

SE EEE NGIETEEL, 777. Eee "a: ; 5 7 ’ " ‘oo g Tnchiitdgener Ro. 2508 070

DE a

.. EN,

gesetz: StPO § 344 Abs 2 S 2

PEN

. Rechtssatz: 'Bezeichnet die Begründung einer verfahrensrecht- -: lichen Rüge nicht genau die Tatsache, in der sie einen Verfahrensverstoss findet, so muss der.

KO. verfahrensrechtliche Ahgriff schon deshalb wo scheitern, und zwar selbst dann, wenn in ainer 2 Pe ‚enderen Tatsache,ädie die Revisionsbegründung

m

& nicht angibt, ein Verfahrensmengel enthalten ü . sein sollte. i

BZ Aktenzeichen: .2 St R 56/51 _ Urteil. vom 20.März 1951 LG.Hamburg.

.

.. ran,E & P} “

ern

cr?

ir

Ja Unmen des Voikes i

Jn der Straßoache 0 nn f . gegen den Lehrer ;lelmut Theodor. s 5 En : iu

ıiE ICE, geboren ::: np 1922 in mem, - il wegen Künzverbrechens

hat der 2,Strafsenet des. Bundesgerichtshofe in der Sitzung von 20.lrz 1951, an der teilgenomaen haben: '

Bundesrichter Dr.äirchner . f

als Vorsitzender, if

Bundesrichter Dr.I0tt torweich . Bundesrichter llenneka '

Bundesrichter Verner if Bundesrichter Dr.Sauer f ' als beisitzende Richter; |

Erster Staatsanınlt EEE

als Vertreter der Bundesenwaltschaft, |

Justizangestellter. GEEERENS als Urkundsbeomter der Geochi-ftss ;telle,

m ln men ne -

zir Recht erkannt:

mern un ee ne

Die Revision des An geklagien gegen das Urteil des . 4

Landgerichts in Hamburg vom 19.Oktober 1550 wirä i

verworfen. ' “ Der Angeklagte hat die Kosten des nochtsmitieis zu u;

|

vragen. . ’d

Von Rechts wegen

u

“ . Bine Kenn on Anne unmeante Amen

— oe mn mann ne - — Er ie ’ -

. .

nr

ALTEN Yon

ur

PP ET nr Te EN

(3

in Tateinheit mit fortgesetzten Betrug zu 2 Jahren Ge-

bei’ Einkäufen in verschiedenen Orten mit ürfolg als ech-

wird Bezug genommen". Jm unmittelbaren Anschluss an äiese Verlesung beantragte der Verteidiger, den, Sachver- '

-2 -

gründe§

.t

Pe 2

der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Falschmiünzeret

füngnis verurteilt worden. : Er stellte im Laufe von 6 ion ten achtzig Zuluche 20.-Dii-Scheine her unä vo wendete sie’

tes Geld. Ja der Haup tverhenälung- Eusserten sich ärei ärztliche Sachverständige. über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit. Die beiden ersten erklärten lim zür ZU- rechnungsunfühig, der. dritte Zür voll zurecknungsfähig. Die Strafkammer. ist der Auffassung dieses Sachverständi-. „ gen gefolgt. Die Revision. des Anzeklagten greift Gas Ur-

teil wegen angeblicher Verletzung des Verfehrens- und des ; Strafrechts an. "

1.) In verfahrensrechtlicher Beziehung rügt sio einen $ Verstoss gegen § 74 5t?0. wie sich aus der Niederschrift - über die Hauptverhendlung ergibt, . wurde vor der Vernehmung des äritten Sachverstänäi gen, Prof. Dr DEE: auf die Frage des Verteidigers, wie es zu seiner Beiziehung als Sachverst: indiger gekommen sei, ein Schreiben _ der Stantsanwaltschaft verlesen;. es lautet: "Y.n.A. Herrn leiter der poychiatrischen Klinik Prof.Dr. Dup-ZEMB..... mit dem Antrag auf Erstattung eines Segengutachtens. Auf die Gutachten Blatt 85 ff und 113 ££ d.h,

ständigen wegen Befangenheit ebzulehnen. -Sachäem dieser erklärt hatte, nicat befangen zu sein, und der Startsanwalt dem Antrag widersprochen hatte, erliess das Sericht

PS GE ED

I: & vet. a“

Ur

-3 -

Solgenden Beschluss: "Ver Antrag des Verteidigers wird abgelehnt". Zine Begründung ist dem Beschluss nicht beigegeben.

Die Revision sieht, wie sich aus ihrer Begründung ergibt, den von ihr any;enommenen Vorstoss ‚gegen § 74 StPO darin, dass das Gericht den Antrag auf Ablehnung des Sachverstäundigen zu Unrecht. abgewiesen und den .Be-

srif? der Befangenheit vorkannt habe. Die Revision wacht damit als Tatsache im Sinne des § 344 Abs.2 Satz 2 St20,

"in der sie einen Verfahrensmengel zu finden glaubt, den . Umstand geltend, dass der ablehnende Beschluss sachlich

unrichtiig sei. Ob dies zutrifft, kann jedoch dem Beschluss nicht 'entnommen: werden;- da er keine Begründung enthält. Sie erst würde es ermöglichen, zu »rifen, ob der Beschluss sachlich richtig ist oder nicht. Der den

“ Beschluss anhaftende Mangel liegt vielmehr möglicherwei-

se darin, dass er überhaupt nicht mit Gründen versehen ist. "Diese Tatsache hätte äie Revision als fehlerhaft rügen müssen, wenn sie auf; ärfolg hlitte rechnen wollen. ' Gibt aber eine Revis! ionsbegründung die einen möglichen Verfahrensverstoss entneltende Tatsache richt, an, 80 muss der verZahrensrechtliche‘ Angri?? schon desualb scheitern, selbst wenn in einer anderen Tatsache,die nicht bezeichnet ist,..ein Verfahrensmangel liegen soll-. se.

2.) Die aus vermeintlicher Verletzung des sachlichen Rechtes hergeleit isten Angrirtie machen ‚geltend, die Strafkemner habe gegen § 51 StGB, gegen allgemeine Denkgesetze, insbesondere gegen wi ssenschai rtliche &r-

den

En nei nee u

Su EEE" nn am nd Bormen on mann wm tem un ee Te ee nr. © “... Pa BE Ver EEE

. gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstossen.

richtet sich ausschliesslich gegen das Zrgebnig der tat- -richterlichen Beveiswürdigung zur Frage der strafrecht-

' prüft eingehend die Gutuchten, besonders der üle Zurech-

_ Voraussetzungen vorlag und schon deshalb weder eine Zu- --

ten, ‚die! den Angeklagten für zurechnungsunfühig erklär-

- 4 -

kenntnisse auf dem Gebiet der Psychoanalyse und der "tiefenpsychoanalytischen" Forschung und schliesslich

Das der Begründung dieser Rügen dienende Vorbringen

lichen Verantwortlichkeit des Angeklagten. Die Strafkemner

nungsfühigkeit verneinenden Sachverstündigen, die äle Fälschung des Angeklagten als Ausfluss einer schweren . Depression. und als unbewusste Triebhandlungen mit Zuaägscharakter bezeichneten.

Die Strafkemmer stellt fest, dass beim Angeklagten keine der im § 51 $tGB näher :bezeichneten biologischen

rechnungsunfähigkeit noch eine verminderte Zurechnungsfähigkeit. gegeben war. "Mit rechtlich eirwanäfreier 3e- ‚‚griinäung ‚legt sie .ausführlichdar, warum sie die Sutack-

ten, nicht billigt,und veist insbesondere darauf. hin, dass sie nicht überzeugend nachzuweisen vermögen, in- - wiefern der: Angeklazte ‘6 konete lang sachgerecht und zielstredig Geldfülschungen im Zustanä unbewusster und unviderstehlicher Triebhaftigkeit begengen heben könne.

Ebenso. 2ehlerfrei sind. die, Ausführungen des. Urteils, die "das Gutachten des, dritten Sachverständigen würdigen. Die Strafkamner übernimmt äessen Ergebnis’ nicht,. ohne sich nit "ihm krit visch auseinanderzusetzen, und fügt inn

a

s

fr

- 5. ‘ . ‚ Po

eigene sachkundige, aus der Lebenserfahrung geschöp?te Erwägungen hinzu. Sie widersprechen in keinem Funkte _ anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft. Die Revision

. ist selbst nicht in üer Lage, eine unangefochtene ür. kenntnis auf dem Gebiet der Psychoanalyse zu bezeichnen, u die das Urteil ausser Acht gelassen haben könnte. zs fehlt schliesslich jeder Anhalt dafür, dass das erkennende Gericht bei Verurteilung des Angeklagten Zweifel an seiner vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit gehabt hätte. Auch im übrigen lässt das Urteil keinen sschlichrechtlichen Fehler erkennen.

“.

ESP RR un: oo. rt Asa; PETE Sy

u . gez.Dr.Kirchner gez.Dr.Dotterweich: ges.Henneka gez. Weiner 0 ge2.Dr.Sauer. on

4

Elke