Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 08.03.1951 – 3 StR 451/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
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In der Strafsache gegen
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wegen Tortgesetzter gewerbsmässiger Hehlerei u.a.
hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der
Sltzung vom 2.
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August 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner ais Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss
Bundesricenter Dr. Koseniger Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr, Baldus
. als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt a
sls Vertreter der Bundesanvialvwscha:!,
Justizassistent ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lendgerichts in Krefeld vom 8. März 1951 mit den.ihm zugrunde liegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen fortgesetzter geverbsmässiger Sechhehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen die 9% 5 und 16 des Gesetzes Über en Verkehr mit unedälen lietallen verurteilt worden
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ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhendlung und Entscheidung, auch über. die Kosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht
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1.) Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter geverbsmässiger Sachhehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen die 8% 5 und 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen sowie wegen eines Vergehens gegen die 88 1 und 16 und eines weiteren Vergehens gegen die 68 6 und 16 desselben Gesetzes zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und zu zwei Geldstraien von je 100 Di \ verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten ist zulEssigerveise auf die Verurteilung wegen fortgeseizter gevierbsmässiger Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen die 9% 5 und 16 des genannten Gesetzes beschränkt,
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so dass die Verurteilung wegen zweier weiterer selb-
ständiger Vergenen nach dem genannten Gesetz in Rechts-
kraft erwachsen ist. Auf den Gesichtspunkt der Geverbsein kann das Rechtsmittel nicht beschränitt e
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erden, da Ss] inen untrennbaren Bestandteil der Sscnauld-
rage bildet
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klagte betreibt seit Juli 1950 einen Rohproduktenhendel, der jedoch erst an 6. November 1950 von der vevierbe-
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polizei genehmigt wurde. Eine Erlaubnis zum Handel in Nichteisenmetallen hat er bisher nicht erhalten. Die vorgesc \riebene nintragung seiner Ankäufe von Altmetallen hat er erst nach der zur Anklage ste-
henden Tat vorgenommen. Nach den Fe ststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte von minderjährigen Dieben zolgende Altmetallmengen angekauft:
a) Hitte September 1950: 1 Regenabflussrohr von 1/2 m Länge Tür einen sgserinsen Preis:
b) Ende September 1950: 1 2m langes Regenab- . tlussrohr für Z Dis
ce) em 6. Oktober 1950: 1 grösseres Abflussrohr zür 8 Di;
d) gegen Mitte Oktober 1950: 16 kg vlattgeschlagene Dachrinnen für
1 DE. Die Strafkammer hat diesen Sachverhalt als fortgesetzte gevierhsmässige Eehlerei, begangen in lVsateinheit mit einem Vergehen gegen die 98 5 und 16 des
Gesetzes über den Verkehr mit unedlen lietallen gewertet. Die Feststellungen des Urteils rechtfertigen Jedoch diese Schlussfolgerung nicht. Rechtsirrig ist
zunächst die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges mit der vom Lendgericht gegebenen Begründung, der
Angeklagte habe aus einem einheitlichen Gesamtvorsatz
senandelt, weil er die Absicht, sich eine Tortlaufen-
Ge zinnahmeouelle zu verschaffen, wiederholt betätigt
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habe, Denn nach ständiger Rechtsprechung des Beichsgerichts und des Bundesgerichtshofes gehört zum Fortsetzungszussmmenhang ein Gesamtvorsatz, der sich
von vornherein auf einen gesens+ändlich und zeitlich vorgestellten Gesamterfolg erstreckt. Ein Gesamtvorsatz in diesem Sinne ist nicht festgestellt. as das Landgericht beschreibt, ist lediglich die Ab-Sicht, bei künftiger Gelegenheit die gleiche Straftat zu wiederholen. Durch die rechtsirrige Aulrassung der Straikammer wird der Angeklagte indessen niert beschvierv.
Jasegen rügt die Revision mit Recht, dass die Ce-
iskeit der hehlerischen Handlungen nicht ausestgestellt sei. Die Strafkammer führt insowelt aus, die Tatsache, dass der Angeklagte bereits in
vler Fällen innerhalb kurzer weit derartige Geschäfte
täitigte, zeige die Absicht, sich durch wiederholte
Aufkäufe von| den liinderjährigen eine zusätzliche, fort-
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laufende, längere Zeit andauernde, günstige Einnahneouelle zu verschaffen. Hierbei ist schon bedenklich, dass die Strafkammer von vier hehlerischen Finzelhendlungen ii
sgeht, obwohl an anderer Stelle des Ürteils gesagt wird, bei dem ersten Ankauf !ütte VEepvember 1950 (1’2 m Regenabflussrohr) möge es noch
angehen, vienn der Angeklagte seine Kenntnis.von 4 der unredlichen Herkunft des lietalls in Abrede stelle, — Diese Ausführungen können nur dahin verstanden werden, 3
dass die > rafkenner den Vorsatz des Angeklagten in
e nicht als nachgeviesen erachtet hat.
Des halb durfte dieser Tall auch nicht bei der Hast
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stellung d
r Geverbsmässigkeit verwertet werden, Im
übrigen legt die kurze Formulierung der Strafkamner
die Vermut
g nahe, dass der Begriff
keit im Sinne des § 260 StEB verkannt ist, und dass schon die Wiederholung des hehlerischen Ankaufs der
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Ankaufs ist
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denfalls nicht, dem CHTS
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genügt hat, die Cewerhsanzunehmen. Wiederholung des hehlerischen.
irrigerweise
genüsen die Ausführungen der Stralkammer Revisionsgericht die keachprüfung richtiger lung zu ermöglichen. Der Ta
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ver hande 1% dem Ansichbringen der
nachen einen Zrverbszweck verriolgt, also ht, Aurch die wiederholte nehlerische ne zsortwährende »sinnahmeoueile zu er-
‚vgl insbesondere REST 77, 329). Zs muss
Absicht bestanden naben, aus dem ständigen
Ankauf ein Geverbe zu machen, während der blosse JISS- brauch eines Geyerbes
zu gelegentlichen Hehlereihand-
aber weder erforderlich noch ausreichend.
der Gewerbsnässig-
ügt (vgl Leipz Komm 6, u. f. Aufl § 260
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1 1). Insoweit triff+ Ges angefochtene Urteil keine
ausreichend
n Neststellungen. Wenn auch die drei in
Betracht kommenden nehlereihandlungen in einen beii-
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Wochen fallen, so handelt es sich doch
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Verdienstmöglichkeit, dass schon deshalb erhebliche zueilel an einer den Begriff der Geverbsmässigskeit Q
Ei riüllenden Absicht des Angeklagten auftauchen müssen, e
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nolung der Straftat weitere Beveistatsachen für eine
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solche Absicht nicht Testgsestellt sind.
Da somit die Anwendung des § 260 StGB durch den bisher. festgestellten Sachverhalt nicht aus-
reichend nn ist, die Geverbsmässiekeit. aber einen untrennbaren Bestandteil der Schuldfrage bildet, war das Urteil in dem angefochtenen Umfeng
aufzuheben.
Der Vorsitzende Dr. Kirchner im Urlaub ortsabwesend und
so an der Unterzeichnung verhindert.
Krauss Krauss Koeniger
Jr. otterveich Baldus
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