Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 06.06.1955 – 3 StR 124/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volke 2236 094
In der Strafsache' gegen
die Ehefrau Apollonia E GEEEEEEEDB zeb. Reg, geschiedene Ha aus IWW, geboren an EB 1922 ir vn Krs. ed nn 2
wegen fortgesetzter Bewerbs- und ‚genohnheitsnässiger Hehlerei u. 5 IL
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 6. Juni 1955, an der tei, BE
Bundesriähte? Ir. Rbkither: als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Jagusch N Bundesrichter Maaß . ü BE ee 4 Bundesrichter Dr. Wiefels 2 | Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bee Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst — ‚als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Du
Auf die Revision der Angeklagten. Ehefrau Apollonia
EEE vi r& das Urteil des Landgerichts in Darmstadt
vom 5. November 1954, soweit es sie betrifft, mit ns | den Feststellungen aufgehoben. ..
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels, an. das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Gründe§
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teilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Sie hat gegen aieben Veit Revision eingelegt una die Ver-
Der mitverurteilte Enenann der Angeklagten, dessen
Revision durch Beschluss des erkennenden Senats als, offen-
sichtlich unbegründet. verworfen worden ist; war Geschäfts. führer des seiner fast völlig gelähmten Tochter gehörigen u Taxtiliengeschäfts, in dem die Angeklagte als Verkäuferin tätig war. Dieser kaufte in der Zeit von. Juni. 1955 bis
‚Februar 1954: verschiedentlich von zwei Hehlern Diebesgut
in Kenntnis seiner Herkunft aus: strafbaren Handlungen auf,
Die Angeklagte erwarb. von einem der Verkäufer des Diebes- . gutes namens U 1) einen grünen Damenledormantel zum. on
Preise von 60. DM und eine Damenledertasche.
Ausserdem. half sie ihren Ehemann beim Verkauf von i 17-8 Stücken des Diebesgutes, obwohl sie wusste, dass | es sich um durch strafbare Handlung. erworbene Ware handelte. 5 oo a
"Nach der am 12. Februar 1954 ertolgten Haussuchung
und der Festnahme ihres Ehemannes verpackte sie obendrein TEEN
die zum Diebesgut gehörigen, bis dahin aber von der Polizei noch nicht entdeckten Textilien, und liess sie nach Queck in Oberhessen schaffen, um sie dem Zugriff der Polizei zu entziehen und um Belastungsmaterial gegen ihren Ehemann fortzuschaffen,
einer Verkäuferin ‚hinausgingen, da sie
'ständen auffällig a bweichenden besonderen
‚annehmen musste, dass die gelieferten ‚strafbaren Handlung erlangt waren.
Beweisregel wird durch die bestimmte Kenntnis des Täters
1807). Hier ist aber diese doppelte Feststellung für den
Sie wusste, dass die ganzen von Kuckelkorn und Lauer gelieferten Waren von diesen nicht rechtmässig erworben. waren. Sie war nach der Überzeugung des Landgerichts von
vornherein in die unsauberen Geschäfte ihres Ehemannes eingeweiht. Das Landgericht ist überdies noch der Ansicht, dass ihre Aufgaben im Geschäft doch wesentlich über die
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ber Liefertermine und über. die ‚gelieferten Waren bis. ins Einze ne unterrichtet
war; und dass sie deshalb auch aus den. 73 normalen Um-
| Umständen, ‚unter "Nor ‚sich gingen, Waren mittels einer
denen die Geschäfte mit diesen Lieferanten:
II. Die rechtliche Würdigung. dieses Verhaltens der Be-Schwerdeführerin als fortgesetzte gewerbamässige Hehlerei ist rechtlich nicht bedenkenfrei.
A: Der äussere Tatbestand der Hehlerei ist zwar vom. Landgericht. in allen ‚drei Fällen mit Recht angenommen worden.
1. ‘Es ist zwar widerspruchsvoll und daher fehlerhaft, dass die Strafkammer zur Frage der Kenntnis der Beschwerdeführerin von der strafbaren Herkunft der Sachen ausführt, | diese habe gewusst und den Umständen nach annehmen müssen, dass es sich um Sachen gehandelt habe, die. aus ‚strafbaren Handlungen herrührten. Denn. die Anwendung der gesetzlichen
von diesem strafbaren Erwerb. ausgeschlossen RGSt 51, 179
Bestand des Urteils deshalb unschädlich, weil die positive Kenntnis mit überzeugender Begründung festgestellt ist, so dass sich die weiteren Darlegungen der Strafkammer lediglich als eine überflüssige Hilfserwägung darstellen.
2. Hinsichtlich der Einzelfälle gilt folgendess
a) Unbedenklich ist es, dass die Strafkemmer in dem Erwerb des grünen Ledermantels und der Damenledertasche den Tatbestand der Hehlerei in der Begehungsform des "Ansichbringens" als verwirklicht angesehen hat, da der AN- geklagten hier von dem Hehler die tatsächliche Verfügungsgewalt über ae Sachen eingeräumt worden ist, : (vel R6St 64, 326 /327 7: | |
b) TRETEN der Hilfeleistung beim Verkauf von. 7 - 8 Stücken des Diebesgutes durch ihren Ehemann hält die ‚Strafkanner, Hehlerei durch Kitwirken bein Absatz mit Recht für gegeben, da hierzu jedes Zusammenwirken mit ‚dem Vverkäufer bei der wirtschaftlichen Verwertung der gestohlenen Sache genügt (Best, 57, 73 „Taf 69, 200. La).
ce) Soweit die Angeklagte nach der Haussuchung und der Festnahme ihres ihemannes Diebesgut aus dem Geschäft nach Oberhessen verlagerte, um es dem Zugriff der Polizei u zu entziehen, hält der Tatrichter den Tatbestand der Hehlerei . äurch Verheimlichen für erfüllt. Unbedenklich konnte die - “ Strafkamner in dem körperlichen Wegschaffen der gestohlenen Textilien aus dem Geschäft ein "Verheimlichen". sehen; hierunter ist jede Tätigkeit zu. verstehen, die darauf abzielt, die Entdeckung: einer abhandengekommenen Sache durch den Eigentümer oder die, Strafverfolgungsorgane zu "verhindern und damit ihr Auffinden en diese zu vereiteln oder zu erschweren (RGSt 57, 159 / 07). Die Beschwerdeführerin hat | hierbei auch zum mindesten. im stillschweigend vorausgesetzten Einverständnis ihres Ehemannes gehandelt, um den durch seine Vortat geschaffenen rechtswidrigen Zustand aufrecht zu erhalten (R6St 54, 280 ‚2817; 57, 159 „1607; 7, 2 50). " u
Dadurch, dass das Landgericht hier nicht die Frage geprüft hat, ob die Angeklagte zugleich durch ihre Handlungs-
weise den Tatbestand der sachlichen Begünstigung erfüllt hat, ist die Angeklagte nicht beschwert.
B. Auch zur inneren Tatseite der Hehlerei sind die Urteilsfeststellungen ausreichend. Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ihres Vorteils wegen gehandelt hat. Hinsichtlich des Falles A2a bedarf dies keiner weiteren Begründung. Aber auch‘ in den Fällen A 2 b und © ist diese Voraussetzung. gegeben. g 259 StGB erfordert nach 'gefestigter Rechtsprechung nicht die Absicht, unmittelbaren Vermögensvorteil zu erlangen, sondern es genügt das Streben des Täters nach mittelbarem Vorteil, so nach irgendeiner günstigeren Gestaltung seiner persönlichen Verhältnisse (vgl RGSt 50, 308; "53, 179; 58,
15; BGH 1 StR 605,’53 vom 23. Februar. 1954) ; Ein Unterhaltsberechtigter handelt auch dann seines Vorteils wegen, wenn auch nur mittelbar, wenn er in der Absicht tätig wird, die Einnahmen des Unterhaltsverpflichteten zu erhöhen, in der Erwartung, dadurch der Familie und somit auch sich eine. bessere Lebenshaltung zu ermöglichen (RG IW 1935, 527 Nr 31). Dass die Angeklagte hier offenbar zunächst den | ganzen Verkaufserlös an ihren Ehemann abgeführt hat, hindert. diese: Annahme nicht, ‚da als Vorteil die Erwartung der künftigen günstigeren Gestaltung. ‚der äusseren. Lebensverhältnisse oder des künftigen Mitgenusses des durch die Hehlerei erlangten Wertes genügt (vel BGH 3 StR 637,'52 vom 16. April 1953). Es. wird sogar als genügend angesehen, " dass. der wirtschaftliche Vorteil als solcher nur einem Dritten zukommen soll, sofern. nur der Täter ein eigenes . Interesse an diesem Vorteil des Dritten hat und dies eigene Interesse als seinen Vorteil bei der Tat verfolgt (BGH 3 Stk 339/53 vom 26. November 1953): Nach allem begegnet die Dar-. legung der Strafkanner, die Angeklagte habe ihres Vorteils _
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aber näherer Angaben bedurft,. weshalb. ‚die Angeklagte sich eine ‚eigene Einnahmequelle der ‘genannten Art sichern. wolite.
wegen gehandelt, auch in diesen Fällen keinen rechtlichen Bedenken.
C) Rechtlich bedenklich ist es. dagegen, dass das Landgericht für das zu A 2 b erörterte strafbare Tun den persönlichen Strafschärfungsgrund der Gewerbsmässigkeit nach § 260 StGB für gegeben ansieht. Gewerbsmässigkeit liegt nur dann vor, wenn die Handlung mit dem Willen begangen wird, die Handlung zu wiederholen und sich aus der wiederholten Begehung eine Einnahnequelle von einiger Dauer zu verschaffen Wer RESt. 58, 19; BGH 3 StR 451/51 vom 2. August 1951, BCHSt 1, 383), die allerdings auch in materiellen Vorteilen bestehen kann, die nur mittelbar aus a Straftat fliessen (RGSt 26, 3 /A7; RG Goltdärch 48, " 4a2; 68 210). Bisher ist jedoch nicht ausreichend festgestellt, dass die Angeklagte sich eine derartige Einnahmequelle
‚von einer gewissen Dauer durch die wiederholte Begehung
der Hehlerei verschaffen wollte. Dass dies der Fall sei, sagt die Strafkammer vielmehr nur formelhaft. Es hätte,
Das Landgericht führt in: diesem Zusammenhang nur aus, sie u habe mindestens 7 ‚Stücke des Diebesgutes in dem Bewusst sein, hierdurch ‚erhöhte Einnahmen zu haben, und in der Absicht, sich den Vorteil einer derartigen guten Binnähme quelle durch weiteres Verkaufen eine Zeitlang zu sichern, verkauft. Das erweckt den Anschein, als ‚ob das Landgericht
- im Gegensatz zu seinen tatsächlichen Feststellungen - bei der rechtlichen Fürdigung davon ausgeht, der Verkaufsgewinn stehe der Angeklagten zu.
Aus diesem Grunde kann däher die Verurteilung der Angeklagten wegen gewerbsmässiger Hehlerei nicht aufrechterhalten werden.
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III. Für die neue Hauptverhandlung sei noch darauf hingewiesen, dass auch die Wertung des Gesamtverhaltens der Angeklagten als eine Ffortgesetzte Straftat‘ rechtlich nicht unbedenklich ist. ‚Das die Fortsetzungstat kennzeichnende Merkmal ist die Eigenart des Tätervorsatzes. Dieser muss so schaffen sein, dass er vor oder bei des ersten Teilaktes der. vom Täter gereihe, deren sämtliche Teile in ‚den künftigen Gestaltung umfasst (BEHSt 1, 313. 2337): ‚Ob dies ier der Fall ist, hätte zum mindesten näherer Brhrterang bedurtt,
176. Annahme einer. fortgesetzten Handlung: würde die > Angeklagte allerdings nicht beschwert ‚sein, wenn das Landgericht erneut zur Verurteilung wegen ge-
werbsmässiger. Hehlerei kommt, da das Landgericht für die
fortgesetzte gewerbsmässige Hehlerei die gesetzlich. ZU- lässige ; Hindeststrafe verhängt hat.
Eu Ergibt sich aber, dass nur Fälle der Hehlerei voriegen, so, kann die Angeklagte durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung. beschwert sein, da möglicherweise für einzelne der Straftaten das’ Straffreiheitsgesetz 1954 Anwendung, finden muss,. wenn. "die hierzu erforderliche genaue Feststellung der Tatzeit ergibt, dass die. Ange-
klagte « einen Teil der Straftaten vor dem 1. Dezenher.
1953 begangen hat.
Koeniger Jagusch Dr. Wiefels u