Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 01.03.1951 – 4 StR 393/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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StR 393/51
Im Namen des Volkes: In der Strafsache u | 0 B
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den Handelsgärtner Kurt m . u gu, r geboren am m 1905 in Hg: 2.Z2t. in Untersuchungshaft,,
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hat der 4. Strafsenat‘ des Bundes;gerichtshofs A:
Senatspräsident Dr. Gross als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende ‚Richter, Oberlandesgerichtsrat > ..els Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: .
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil‘
4, des Landgerichts in Lüneburg vom 1. März 1951 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verwor-
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Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewahnheitsverbrecher wegen eines fortgesetzten Verbrechens der UnZucht mit einem Abhängigen, wegen fortgesetzten Verbrechens der schweren Un-
“ " zucht zwischen Kännern in zwei Fällen, wegen dreier Verbre- ” chen der Unzucht mit Kindern und eines versuchten Verbrechens © der schweren Unzucht zwischen Kännern zu einer Gesamtzuchthausstrefe von 4 Jehren verurteilt worden, ausserdem wurde die Sicherungsverwabrung angeoränet. .
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Seine Revision greift den Schuldspruch nur in den Fällen REED una DEM mit der Begründung an, dass. das formelle und sachliche Recht insoweit verletzt sei. Im übrigen bekämpft die Revision den Strafausspruch, insbesondere die Anwendung der §§ 20 a, 42 e StGB. Die auf die Verletzung des formellen Rechts gestützte Rüge scheitert an der Bestim- . mung des § 344 Abs 2 StPO, dessen lirfordernissen sie nicht
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Der Schuldspruch wird jedoch, auch soweit er angefochten ist, von den Feststellungen des Urteils getragen. Danach suchte der Angeklagte den kemeinsam mit ihm in einem Zimmer. eines. Gasthauses übernachtenden 17 Jahre alten Armin R
. zu "bestimmen, zu ihm ins Bett zu kommen. Er umfasst Fund te den Jugendlichen, sprach mit ihm über geschlechtl TR ge und bat ihn, sein Freund zu werden. Er wollte‘ "aietünerfah- " renheit und geringe Widerstenäskraft des Rp Mr ae “
geringe erstandskra e s um ihn dazu geneigt zu machen, mit ihm Unzucht zu treiben ‘oder
sich von ibm zur Unzucht missbrauchen zu lassen. Zutref£end.
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hat das Landgericht in diesem Verhalten den Versuch der schweren Unzucht zuischen Kännern (§ 175. a Ziff 3, 43 StGB) gesehen. Wenn sich die Revision gegen die Auffassung des Landgerichts wendet, die Angaben des Jugendlichen verdienten keinen Gleuben, so kann sie mit diesem Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht durchäringen.
Dem demals 13 Jahre alten Gustav Bei hat der Angeklagte in wollüstiger Absicht unter der Vorspiegelung, er müsse eine körperliche Untersuchung an ihm vornehmen, bei zwei Gelegenheiten an den Geschlechtsteil gefasst und daran gezogen. Das Alter des Jungen war ihm bekannt. Auch zu diesem Falle greift die Revision nicht die rechtliche Würdigung, sondern die Feststellungen selbst an. Sie verlegt die Vorfälle ein Jahr zurück, ausserdem bezweifelt sie die Glaubwürdigkeit des BB- Auch diese Angriffe müssen ohne Erfolg bleiben.
Dagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass als Gewohnheitsverbrecher anzusehen ist, wer infolge eines auf Grund charakterlicher Veranlagung bestehenden oder durch Übung erworbenen innerlichen Henges wiederholt Rechtsverstösse begangen hat und zu Wiederholungen neigt. Es hat nun zur Begründung und nicht nur zur Unterstützung seiner Auffassung, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, auch dessen frühere Straftaten herengezogen. Wenn die Strafkammer dabei zum Ausdruck bringt, dass von der Gesamtwürdigung seiner früheren und Jetzt zur Aburteilung. stehenden Verfehlungen ergebe, dass
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». 4 Lu} j der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, so lässt sich dem Urteil nicht entnelimen, dass damit mehr
geschehen ist, als den Vortlaut des Gesetzes wiederzugeben. 2
Abgesehen davon, dass die von 1932 vis 1936 begangenen Straftaten überhaupt ‚nicht nach ihren Ursachen, ihrem Her-' gang und der Stellung, "des Täters dazu geprüft worden sind, und der ursächliche Zusammenhang zwischen dem im Urteil. als seit 1932, bestehend angenommenen Hang und den Strafteten nicht erörtert. ist, bestehen aber auch rechtliche Bedenken gegen die "Rechtsanwendung des Landgerichts. Die Überzeugung ass; Gerichte, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitererbrecher ist, durfte, wenn es die Voraussetzungen des § 20 & Abs 2 StGB allein als gegeben ansah, nur aus
‘den neuen Straftaten gewonnen werden. Wenn nun schon bei
Anwendung des § 20 a Abs 1 StGB für die Begründung der Eigenschaft eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers Straftaten ausscheiden müssen, die länger als 5 Jahre zurücklie-
gen (§ 20 a Abs 3 StGB), so ging es nicht an, bei Anwendung:
des § 20 a Abs 2 StGB aus Straftaten, die teilweise bis zu 18 Jehren, zurückliegen, lediglich deshalb, weil sie begangen
"worden sind, auf einen Hang zu schliessen, ven dem der Ange--
klagte seitdem nicht mehr loskomme. Da die Urteilsgründe zweifelsfrei nicht erkennen lassen, dass das Landgericht, ungeachtet der früheren Verfehlungen, einen Hang: des Angeklagten zu gleichgeschlechtlichen Ausschreitungen nur den neuen, zur Aburteilung stehenden Straftaten entnommen hat, ist es nicht euszuschliessen, dass der Sirafausspruch bei Anwendung der §§ 20 a, 42 e StGB durch Kechtsirrtum beein-
flusst ist. Das Urteil miss daher aus diesem Grunde aufgehoben werden.
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Von der Aufhebung werden sowohl die ausgesprochene Strafe erfasst, da sie unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 20 a StGB gebildet wurde, wie auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf, die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.” In diesem Umfange wer die Sache an das Landgericht Zurlickzuverneisen.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird zu beachten sein, dass der Angeklagte letztmals' im September 1949 straffällig geworden ist (Fall KW). Bis zu seiner Verhaftung im September 1950 vergingen noch annähernd 10 “ Monate. Es hat den Anschein, als ob er kraft eigenen .Ent.. schlusses weitere strafbare Handlungen unterlassen hat.
Unter diesen Umständen kann es sich bei den abgeurteilten Straftaten auch um eine, wenn auch einige Zeit anhaltende,
* aber doch nur vorübergehende Geneigtheit zu gleichgeschlechtlichen Verfehlungen gehandelt haben, die der Angeklagte
zu überwinden wusste, zumal er erkennbar auch zwischen
1939 und 1945 nicht straffällig geworden ist. Die Mehrzahl der Verfehlungen war zudem durch die nämliche Gelegenheit vorbereitet und begünstigt, die darin bestand, dass in E ständigem \iechsel minderjährige, beschäftigungslose Arbei-' % ter in dem Betriebe des Angeklagten tätig wurden, hier wohnten und so täglich mit dem Angeklagten zusammen waren. Witunter wurde dem Angeklagten auch wenig Widerstand entgegengesetzt. Liessen diese Umstände auf eine durch besondere Gelegenheit ausgelöste Geneigtheit zu gleichgeschlechtlicherBetätigung schliessen, so wäre ein Hang zu diesen Straftaten zu verneinen (rest 58, 24). °
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Die Prüfung, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gen wohnheitsverbrecher und Sicherungsverwahrudg anzuoränen ' ist, muss wegen des weitgehenden Eingriffs 'dieser kassnahme in dessen persönliche Freiheit besonders’ "sorgfältig und unter Beachtung aller Umstände vorgenommen werden, die, für sein Cherakterbild bedeutsam, in der Hauptverhandlung hervortreten. Hierzu ist notwendig, dass in mindestens drei Straftaten der vom Gesetz verlangten Erheblichkeit eine gleichgeartete innere Beziehung zu dem liesen des Täters nachgewiesen werden kann, die die Taten, und zwar jeiu m de von ihnen, als Ausfluss eines und desselben liesenszuges, seines verbrecherischen Henges, als eigentümliches Kennzei-- chen für seine Gefährlichkeit erscheinen lässt (RGSt 688.
149.156). Das Landgericht wird deshalb bei der erneuten Prü..
fung, die es in diesem Sinne vorzunehmen haben wird, auch nicht unberücksichtigt lassen dürfen, dass der Angeklagte bei seiner Arbeitswilligkeit und der zeitweise von ihm be-. wWiesenen Energie nicht das gewöhnliche Bild des Gewohnheitsverbrechers darbietet, der arbeitsscheu und willenlos der Gelegenheit zu Straftaten infolge eines inneren Hengs zu solcher Lebensweise verfällt. Schliesslich wird das Landgericht, das eine Besserungsfähigkeit des Angeklagten mindestens bedingt bejaht, besonders sorgfältig prüfen müssen, ob und aus welchen- Gründen zur Anwendung dieses letzten Mit-- tels gegriffen werden muss, wenn es berücksichtigt, dass
die frühere Zuchthausstrafe den Angeklagten Jahrelang von der Begehung neuer Straftaten abgehalten hat, so dass die Erwartung nahe liegt, eine zweite Bestrafung könne eins;
noch*tiefergehende Wirkung haben, besonders wenn dabei in
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Betracht gezogen wird, dass der jetzige Strafvollzug in seinen Auswirkungen einen viel nachhaltigeren Einfluss auf die künftige wiedergewonnene Freiheit’ des An-- geklagteri auszuüben in der Lage sein könne, als der es war, dem der Angeklagte bis zum Jehre 1939 ausgesetzt gewesen ist. Ob die öffentliche Sicherheit die Sicherungsverwahrung verlangt, wird deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen sein.
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