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BGH Entscheidung vom 20.02.1951 – 4 StR 384/51

4. Strafsenat

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Jana 384/51. 2290 078

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen den laurer filhelm P_ aus BEER,

geboren an 1931 in B _. ‘ wegen Unzucht zwischen jiännern . u sh hat der, 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der z Sitzung von 4. Oktober 1951, an der teilgenommen ü haben: F

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Eundesrichter Dr. Hörchner' Lundesrichter Dr, Engels Eundesrichter Dr. Hülle Eundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Tundesanwalt GEEEED als Vertreter der Eundesanwaltschaft,

Justizangestellter els Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, .

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für Recht erkannt: $ ;- w-

Die Revision des Angeklagten PD ;esen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 20. Februar 1951 wird verworfen, |

Der Angeklagte hat.äie Kosten des Rechtsmittels zu tragen. u

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Teschwerdeführer ist als Jugendlicher wegen . eines fortgesetzten Vergehens gesen § 175 StcB, das er nach den Feststellungen äes Landgerichts in der Zeit von 1946 bis zum Sommer 1950 nit den Friseur-- meister Indie begangen hat, ‚zu drei Lionaten Jugendgefüngnis verurteilt worden. Die Revision rügt Verletzung des § 3 RJGG und des § 175 Abs 2 StGB. as Urteil unterliegt sonach in vollem Unfeng der Früfung des Revisionsgerichts, soweit es den Leschwerle-- führer betrifit.

Der Angeklagte Fi. var, wie die Strafken-

ner festgestellt hat, bevor die Beziehungen zu DIEB ”

begannen, im Jahre 1946 durch einen enderen ürnn, den Anstreicher Cip zur zleichgeschlechtlichen Unzucht verführt worden. Dieser Fall ist jedoch nicht zum

Gegenstand der ‚vorliegend gegen den Beschwerdeführer .

erhobenen Anklage und des. Eröffnungsbeschlusses ge-

macht worden, wie eich insbesondere daraus ergibt, .

.dess ihn mr zur last gelegt worden ist, "mit einem -

enderen lienn!", wonit ersichtlich Eu gemeint ch 5 Pr

Unzucht ge trieben zu haben, Der Fall CB ist inangefochtenen Urteil mur in Rahnen der Schilderung .. des Entwicklungsganges dcs Deschwerdeführers erwähnt .

und nicht zum Gegenstand der Verurteilung gemacht wor den. Er stellt eine rechtlich Selbständige Tat gegen- oo:

über dem Fall ‚ER ar, da Verfehlungen gegen $. 175= StGB, soweit sie mit verschiedenen hEnnern begengen

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sind. nicht in Tortsetsungssusemuenhang nitein.. ender stehen können, (RGSt 70, 282; OLG Lern IE St 15 295 Sf; vgl Rast 70, 2455 72, 257)» | #

Re. 2 SERIE x

Die Urteilsfestotellungen zum Fall EB ind u; zuer nicht rei von Unklerkeit und liderspruch, Der . Senat ist jedoch bei der Ausletung des Urteils, be E 5 sonders unter Berücksichtigung der zusammenfassenden 8 Schlußfeststellungen, zu dem Errebnis gelangt, daß :: die Strafkermer ersichtlich die volle richterliche A

Überzeugung von der Richtigkeit der Luscege gewonnen . di hat, die der Deachwerdeführer bei seiner polizeili-. u . chen Vernekrmung abgegeben hatte, und nach der es zul En 5 schen ihn und EgBjereils zur zegenseitigen Onanie: ' BER 4 y | gekommen ist, Wenn das- Landgericht bei der rechtli.- BEaaze: 9e

chen Würdigung des $echverhalts auch Zusführungen:. - # . sür den Fell gemacht hat, daß zwischen den Boteilige 4 ten jeweils rur .zleichzeitige Onanie (ohne körper-.. liche Derührung "des anderen Tariners) getrieben worden ist, und sogar für den weiteren Fall, daß sich. zuischen den Det beiligton ein Vorhang befunden hat, so hendelt es sich hiervei‘ ersichtlich un reine mlfsu erwägungen, ‚die auf sich. beruhen können und den Der 01 . stend des Urteils nicht gefährden, TE

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. Ders dor Grundlage dieser Auslegung des Urteils. 2 u vegecnet die Amsendung des § 175 StGB keinen recht." - ° Eu lichen Bedenken. Ob die gleichzeitige Onanie ohne kör;:erliche Berührung der Fartner oder sogar bei deren Getrenntheit. durch einen Vorhang für die Anwen-

dung des § 175 StCB ausreichen würde, bedarf nech Lege des !olles nicht der Zntscheilung.

Die Annehrıe cines Fortsetzsungssuscmnenhangs zwi-- schen den festgestellten zinzelhondlungen besegnct keinen Curchsreifenden rechtlichen Bedeniien. Des Landgericht hat die überzcugung [ewonnen, daß der Ingeklegte auf Grund eines von vornherein gefaßten Vorsetzses gekendelt hat. Diese Annehne steht in Zinkleng nit der Tatsache, dess der Ecschwerdeführer in Lehrver hältnis zu cen Friseurneister DD send und eiesen euch nach Beendizung der Lehrzeit wiederholt in Decklinghausen besuchte. Eiernach sind nicht unvorhersehbare Gelegenheiten zur Unzuchtausübung an den 3eschwerdeführer herengetreten. Die verhältnismüssig weiten, zeitlichen Abstände zwischen den üöingelhendlungen stehen der Annakme eines !ortsetzungssusernenhangs nach der Rechtspreckung nicht svingend entgegen.

: Die inrechnungsfähigkeit des Deschwerdeführero unterliegt. angesichts der Feststellung,dass er nicht. en kronkhaften Störungen der Nerven leide, keinen Zweifel,

"nn _fich &ie Zincichte- und. \illensfähifkeit i.$. des § 5 5 RICG ist, soweit die Zinzelhenälungen in die, Zeit vor Vollendung des 18, Lobensjehrs fallen, von Yetrichter rechtlich eimvendfrei dargelegt wor-. den. Die £ng sritte der Revision richten nich insoweit

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“6.

Gegen die für das Revisionsgericht bindenden tatsüöchlichen Feststellungen des Landgerichts.

Dio irege, ob bei ciner fortgesotzten Tct, die

teilvcise vor und teilweise nach der Vollendung des

18. Lebensjehrs begengen worden ist, § 15 RJGG anzuwenden ist ( so IK 6. Zufl § 15 TJGG Amı II, Künm-

"merlein 2JCC, 1944, § 15 Ann 1), oder ob schlecht-

hin dds Ervechsenenstrafrecht Anwoncung zu finden

het (so Schwarz StCDB 14.Aufl 9.15 BIJGG Anm 25 vgl euch PGSt 66, 36 f), kenn dchingestellt bleiben,

da der 2oschwordeführer durch zeino Verurteilung 'zu Sugendgeftingnis anstelle von Gefüngnis nicht beschwert ist,

Dass die VerZehlungen nicht mit Jugendarrest ausreichend geahndet werden können, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum unter Hinweis auf üje grosse Anzahl der Linzelhandlungen. festgestellt.

Die Begründung, mit der § 175 Abs 2 StGB unangewendet geblieben ist, 1äcst keinen Rechtsirrtum erkennen. Den Angrist der Revision muss auch Insoweit: der Erfolg versagt bleiben.

Pür die Annendüng, dos Streiffroiheitogenotzon’ vom

31.Dezenber 1949 ist kein Reun, Un sich die fortge-.

setzte Tat bie‘ zum ‚gormer 1950 erstreckt hat.

Lach alledem var Gie Revision des Angeklagten Zelichi mit der eus § 473 StPO sich ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerten.

Dr. Groß Dr. Eörchner Engels Dr. Lülle Dr.Augustin

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